Sehr geehrter Herr Hausberg,
auf Ihre Anfrage vom 26.09.2016 können wir Ihnen folgende Antwort geben:
der Kurbezirk in Bad Neuenahr ist als Denkmalzone/Bauliche Gesamtanlage nach §5 Abs. 1.1. Denkmalschutzgesetz geschützt und somit Bestandteil der rheinland-pfälzischen Denkmalliste. Sie genießt in vollem Umfang Substanzschutz. Der Eintrag in der Denkmalliste lautet wie folgt:
Kurbezirk (bauliche Gesamtanlage) mit Kurpark (Kurgartenstraße), Kurhaus (Felix-Rütten-Straße o. Nr.), ehem. Kurhotel (Kurgartenstraße 1) und Thermal-Badehaus (neben Kurgarten-straße 1)
Englische Parkanlage, Entwurf und erste Arbeiten von Peter Josef von Lenné 1856-1863, Abschluss durch August Lenné, 1863-73, auf die Entwürfe gehen die Partien um die Alleen, der westliche Bereich an der Ahr bis zum Ende der Allee, der westliche Annex und weitere kleinere Flächen im Westen zurück; zugehörig Abschnitt einer gusseisernen Wandelhalle, um 1908, Rest der ersten Kuranlage;
an der Kurgartenstraße Kuranlagen in Formen des Bauhauses nach Entwurf von Hermann Weiser, 1927, ausgeführt 1934 und 1936/38, bestehend aus großer Konzert- bzw. Trinkhalle mit drehbarer Orchestermuschel, kleiner Trinkhalle, Wandelgang mit Läden entlang der Kurgartenstraße, Kolonnaden, darin integriert neue Brunnenhalle, 1957
Repräsentativer Hotelkomplex; vom Kurhotel erhalten der westliche neubarocke Erweiterungsbau von 1903/04 und der Ostbau, 1913/14 nach Plänen von Moritz, viergeschossiger Putzbau mit Mansarddach und hohem Mittelturm. Thermal-Badehaus, 1898/99 von Emil Schreiterer und Bernhard Below; Köln, mit klassizierendem Säulenportikus.
Wir weisen darauf hin, dass die Textbeschreibung der Denkmalzone/Bauliche Gesamtanlage in der Denkmalliste des Landes Rheinland-Pfalz erst dann einer Aktualisierung unterzogen wird, wenn sich der Baubestand tatsächlich verändert hat, d.h. post factum. Selbst wenn einzelne Bauteile, wie die jetzt in Rede stehenden, abgebrochen sein sollten, bliebe die Denkmalzone/Bauliche Gesamtanlage gemäß § 5 Abs. 1.1. jedoch als solche bestehen.
Aufgrund des schlechten baulichen Zustands von Teilen der baulichen Gesamtanlage sind Stadt- und Kreisverwaltung sowie GDKE seit längerem im Gespräch. Die GDKE hat in der Besprechung am 6. 2. 2015 in Aussicht gestellt, dass das Benehmen zu einem Abbruchantrag hergestellt werden könne, sofern die gesetzlich dafür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. In §13 DSchG ist der Umgang mit einem Kulturdenkmal geregelt: So darf ein geschütztes Kulturdenkmal nur mit Genehmigung zerstört, abgebrochen, zerlegt, beseitigt, umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verändert, in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt oder von seinem Standort entfernt werden. Für einen Abrissantrag nach §13a DSchG sind eine nachvollziehbare vollständige Darlegung des schlechten baulichen Zustands einschließlich einer vollumfänglichen Fotodokumentation sowie der Darlegung der technischen Nichterhaltungsfähigkeit aller Teile, die abgebrochen werden sollen, erforderlich.
Bestätigt die Untere Denkmalschutzbehörde im Rahmen der im Genehmigungsverfahren vorgesehenen Abwägung, dass eine Instandsetzung und Erhaltung als Kulturdenkmal nicht möglich sind und daher die Genehmigung zum Abbruch erteilt werden muss, ist vorab eine umfassende Dokumentation des Bestandes notwendig.
Mit freundlichen Grüßen