Abriss der Kuranlagen an der Kurgartenstraße 53474 Bad Neuenahr

Die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler bereitet den Abriss der Kuranlagen in Formen des Bauhauses nach Entwurf von Hermann Weiser, 1927, ausgeführt 1934 und 1936/38, bestehend aus großer Konzert- bzw. Trinkhalle mit drehbarer Orchestermuschel, kleiner Trinkhalle, Wandelgang mit Läden entlang der Kurgartenstraße, Kolonnaden, darin integriert neue Brunnenhalle vor.
ist diese Maßnahme mit Ihnen abgesprochen und wozu dient dann der Schutz der Denkmalzone?
Wie kann man diesen Abriss verhindern?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. September 2016
  • Frist
    14. Oktober 2016
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Axel Hausberg
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Stadt Bad …
An Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz Details
Von
Axel Hausberg
Betreff
Abriss der Kuranlagen an der Kurgartenstraße 53474 Bad Neuenahr [#17815]
Datum
10. September 2016 17:59
An
Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler bereitet den Abriss der Kuranlagen in Formen des Bauhauses nach Entwurf von Hermann Weiser, 1927, ausgeführt 1934 und 1936/38, bestehend aus großer Konzert- bzw. Trinkhalle mit drehbarer Orchestermuschel, kleiner Trinkhalle, Wandelgang mit Läden entlang der Kurgartenstraße, Kolonnaden, darin integriert neue Brunnenhalle vor. ist diese Maßnahme mit Ihnen abgesprochen und wozu dient dann der Schutz der Denkmalzone? Wie kann man diesen Abriss verhindern?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg
Axel Hausberg
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abriss der Kuranlagen an der Kurgartenstraße 5…
An Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz Details
Von
Axel Hausberg
Betreff
AW: Abriss der Kuranlagen an der Kurgartenstraße 53474 Bad Neuenahr [#17815]
Datum
14. Oktober 2016 10:10
An
Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abriss der Kuranlagen an der Kurgartenstraße 53474 Bad Neuenahr“ vom 10.09.2016 (#17815) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 17815 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Axel Hausberg << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz
Sehr geehrter Herr Hausberg, auf Ihre Anfrage vom 26.09.2016 können wir Ihnen folgende Antwort geben: der Kurbez…
Von
Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Abriss der Kuranlagen an der Kurgartenstraße 53474 Bad Neuenahr [#17815]
Datum
18. Oktober 2016 10:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hausberg, auf Ihre Anfrage vom 26.09.2016 können wir Ihnen folgende Antwort geben: der Kurbezirk in Bad Neuenahr ist als Denkmalzone/Bauliche Gesamtanlage nach §5 Abs. 1.1. Denkmalschutzgesetz geschützt und somit Bestandteil der rheinland-pfälzischen Denkmalliste. Sie genießt in vollem Umfang Substanzschutz. Der Eintrag in der Denkmalliste lautet wie folgt: Kurbezirk (bauliche Gesamtanlage) mit Kurpark (Kurgartenstraße), Kurhaus (Felix-Rütten-Straße o. Nr.), ehem. Kurhotel (Kurgartenstraße 1) und Thermal-Badehaus (neben Kurgarten-straße 1) Englische Parkanlage, Entwurf und erste Arbeiten von Peter Josef von Lenné 1856-1863, Abschluss durch August Lenné, 1863-73, auf die Entwürfe gehen die Partien um die Alleen, der westliche Bereich an der Ahr bis zum Ende der Allee, der westliche Annex und weitere kleinere Flächen im Westen zurück; zugehörig Abschnitt einer gusseisernen Wandelhalle, um 1908, Rest der ersten Kuranlage; an der Kurgartenstraße Kuranlagen in Formen des Bauhauses nach Entwurf von Hermann Weiser, 1927, ausgeführt 1934 und 1936/38, bestehend aus großer Konzert- bzw. Trinkhalle mit drehbarer Orchestermuschel, kleiner Trinkhalle, Wandelgang mit Läden entlang der Kurgartenstraße, Kolonnaden, darin integriert neue Brunnenhalle, 1957 Repräsentativer Hotelkomplex; vom Kurhotel erhalten der westliche neubarocke Erweiterungsbau von 1903/04 und der Ostbau, 1913/14 nach Plänen von Moritz, viergeschossiger Putzbau mit Mansarddach und hohem Mittelturm. Thermal-Badehaus, 1898/99 von Emil Schreiterer und Bernhard Below; Köln, mit klassizierendem Säulenportikus. Wir weisen darauf hin, dass die Textbeschreibung der Denkmalzone/Bauliche Gesamtanlage in der Denkmalliste des Landes Rheinland-Pfalz erst dann einer Aktualisierung unterzogen wird, wenn sich der Baubestand tatsächlich verändert hat, d.h. post factum. Selbst wenn einzelne Bauteile, wie die jetzt in Rede stehenden, abgebrochen sein sollten, bliebe die Denkmalzone/Bauliche Gesamtanlage gemäß § 5 Abs. 1.1. jedoch als solche bestehen. Aufgrund des schlechten baulichen Zustands von Teilen der baulichen Gesamtanlage sind Stadt- und Kreisverwaltung sowie GDKE seit längerem im Gespräch. Die GDKE hat in der Besprechung am 6. 2. 2015 in Aussicht gestellt, dass das Benehmen zu einem Abbruchantrag hergestellt werden könne, sofern die gesetzlich dafür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. In §13 DSchG ist der Umgang mit einem Kulturdenkmal geregelt: So darf ein geschütztes Kulturdenkmal nur mit Genehmigung zerstört, abgebrochen, zerlegt, beseitigt, umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verändert, in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt oder von seinem Standort entfernt werden. Für einen Abrissantrag nach §13a DSchG sind eine nachvollziehbare vollständige Darlegung des schlechten baulichen Zustands einschließlich einer vollumfänglichen Fotodokumentation sowie der Darlegung der technischen Nichterhaltungsfähigkeit aller Teile, die abgebrochen werden sollen, erforderlich. Bestätigt die Untere Denkmalschutzbehörde im Rahmen der im Genehmigungsverfahren vorgesehenen Abwägung, dass eine Instandsetzung und Erhaltung als Kulturdenkmal nicht möglich sind und daher die Genehmigung zum Abbruch erteilt werden muss, ist vorab eine umfassende Dokumentation des Bestandes notwendig. Mit freundlichen Grüßen