Abriss einer ca. 120 Jahre alten Villa in Heidelberg in Eigentum der Stadt Heidelberg
Hiermit ist Aktenzugang beantragt für Information über
1.
die bürokratischen Umstände der Zerstörung einer historischen Villa in Heidelberg in öffentlichen Eigentum der Stadt Heidelberg,
2.
die Umstände der Erlangung des Eigentums durch die Stadt Heidelberg,
3.
die fotografische Dokumentation der Schutzsache von gesetzlich öffentlichen Interesse (§ 2 Abs. 1 DSchG),
4.
den Verbleib von demontierbaren Inventars der geschützten bzw. gesetzlich zu schützenden Gesamtsache,
5.
alle sog. denkmalrechtlichen "Zumutbarkeitsberechnungen" der Stadt Heidelberg und deren jeweiligen Ergebnissen von Erhalt oder Zerstörung der gesetzlichen Schutzsachen,
6.
die Entscheidungskriterien bei diesen geheimen Berechnungsverfahren hinsichtlich lokalen wie nationalen ideellen Interessen der Kunst-, Geistes-, Kultur- und Geschichtswissenschaft in „Deutschland als europäische Kulturnation: Kunst und Kultur formen nicht nur die Identität des Einzelnen, sondern auch die unserer ganzen Nation" (Wikipedia)
in folgenden Zusammenhängen von öffentlichen Interesse:
Seit Abbruch dieser vollständig erhaltenen schätzungsweise im 19. Jahrhundert erbauten Villa in Heidelberg am Kurpfalzring 71 im Jahre 2015 (siehe Restbestand während der Zerstörung unter RNZ+: "Heidelberg reißt Villen in Wieblingen ab") gibt die Eigentümerin Stadt Heidelberg bei Anwenden des Informationsfreiheitsgesetzes LIFG keine Akteneinsicht oder Informationszugang zu den auch hier gesetzlich geforderten Stellungnahmen des Landesfachamtes für Denkmalpflege, zur "Zumutbarkeitsberechnung" unter Berücksichtigung der fachamtlichen Einwände, zur der Ankündigung der Maßnahme der Öffentlichkeit gegenüber an welchem Datum in welchem Medium, zur fotografischen Dokumentation der Schutzsache des öffentlichen Interesse (§ 2 Avs. 1 DSchG BW) im Falle der kalkulierten Zerstörung auch in diesem Fall unter ständig zahllosen anderen in Heidelberg, zum Verbleib demontierbaren geschützten Inventars wie hochwertige Kunstschmiedegeländer des Treppenhauses, usw. usw. ...
Auch der Umstand, dass diese jeweils geheimen "Zumutbarkeitsberechnungen" der Stadt Heidelberg im Ergebnis offenbar immer zu Abbruch der Schutzsachen führen - ein möglicherweise vorgegebenes Entscheidungskriterium in der Berechnung dem "Amtsgeheimnis" unterliegt - entbindet die Verantwortlichkeit der Stadt Heidelberg mit Herrn Hon. Prof. Dr. E. Würzner als Oberbürgermeister an erster Stelle nicht widerechtliches Handel anzuordnen, zuzulassen oder zu dulden aus vorgeblichen Gründen der "Sparsam- und Leichtigkeit der Verwaltung" unter Ignorieren des rechtsstaatlichen Verfahrens ... auch dann nicht, wenn solche Verfahrensweisen letztlich zum gleichen Ergebnis führen als existierte überhaupt keines.
Das Bestehen und Anwenden solcher Geheimverfahren in Vertretung des öffentliches Interesses lassen die Allgemeinheit immerhin im Glauben an Rechtsstaatlichkeit i.S. der Demokratie des Grundgesetzes in Art. 1 und 20 GG ("Demokratie" als Öffentlichkeitsprinzip, Gewaltenteilung, Kontrolle, checks and balance), während es sich bei deren Unterschlagen um "reines Verwalten" im Sinne weder zuvor noch danach kontrollierbaren Verwaltugsvollzugs handeln würde in Miß- und Verachtung veröffentlichter Grundlagen des Grundgesetzes ... nämlich dann nach Gesetzmäßigkeiten autokratischen Regierens i.S. hergebrachter, im Grungesetz nicht explizit veröffentlichter, Grundsätze aus vor 1945 in u.a. VwVfG und Art. 33 Abs. 5 GG.
Der nach Ablauf aller gesetzlichen Fristen vorangegangener LIFG-Anträge in gleicher Sache über "FragDenStaat" hiermit öffentlich vorgelegte Antrag dient auch der Klärung, ob sich die Informationsfreiheitsgesetze Deutschlands tatsächlich "bewähren" laut Auffassung der Bundesregierung in ihrer Haltung, das Völkerrecht der "Tromsö-Konvention" als Freiheits- und Menschenrecht Europas nicht zu ratifizieren im nahezu alleinigen Sonderweg unter den Nationen Europas.
Antwort verspätet
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Datum10. Oktober 2023
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14. November 2023
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