Abriss einer ca. 120 Jahre alten Villa in Heidelberg in Eigentum der Stadt Heidelberg

Anfrage an: Stadt Heidelberg

Hiermit ist Aktenzugang beantragt für Information über

1.
die bürokratischen Umstände der Zerstörung einer historischen Villa in Heidelberg in öffentlichen Eigentum der Stadt Heidelberg,

2.
die Umstände der Erlangung des Eigentums durch die Stadt Heidelberg,

3.
die fotografische Dokumentation der Schutzsache von gesetzlich öffentlichen Interesse (§ 2 Abs. 1 DSchG),

4.
den Verbleib von demontierbaren Inventars der geschützten bzw. gesetzlich zu schützenden Gesamtsache,

5.
alle sog. denkmalrechtlichen "Zumutbarkeitsberechnungen" der Stadt Heidelberg und deren jeweiligen Ergebnissen von Erhalt oder Zerstörung der gesetzlichen Schutzsachen,

6.
die Entscheidungskriterien bei diesen geheimen Berechnungsverfahren hinsichtlich lokalen wie nationalen ideellen Interessen der Kunst-, Geistes-, Kultur- und Geschichtswissenschaft in „Deutschland als europäische Kulturnation: Kunst und Kultur formen nicht nur die Identität des Einzelnen, sondern auch die unserer ganzen Nation" (Wikipedia)

in folgenden Zusammenhängen von öffentlichen Interesse:

Seit Abbruch dieser vollständig erhaltenen schätzungsweise im 19. Jahrhundert erbauten Villa in Heidelberg am Kurpfalzring 71 im Jahre 2015 (siehe Restbestand während der Zerstörung unter RNZ+: "Heidelberg reißt Villen in Wieblingen ab") gibt die Eigentümerin Stadt Heidelberg bei Anwenden des Informationsfreiheitsgesetzes LIFG keine Akteneinsicht oder Informationszugang zu den auch hier gesetzlich geforderten Stellungnahmen des Landesfachamtes für Denkmalpflege, zur "Zumutbarkeitsberechnung" unter Berücksichtigung der fachamtlichen Einwände, zur der Ankündigung der Maßnahme der Öffentlichkeit gegenüber an welchem Datum in welchem Medium, zur fotografischen Dokumentation der Schutzsache des öffentlichen Interesse (§ 2 Avs. 1 DSchG BW) im Falle der kalkulierten Zerstörung auch in diesem Fall unter ständig zahllosen anderen in Heidelberg, zum Verbleib demontierbaren geschützten Inventars wie hochwertige Kunstschmiedegeländer des Treppenhauses, usw. usw. ...

Auch der Umstand, dass diese jeweils geheimen "Zumutbarkeitsberechnungen" der Stadt Heidelberg im Ergebnis offenbar immer zu Abbruch der Schutzsachen führen - ein möglicherweise vorgegebenes Entscheidungskriterium in der Berechnung dem "Amtsgeheimnis" unterliegt - entbindet die Verantwortlichkeit der Stadt Heidelberg mit Herrn Hon. Prof. Dr. E. Würzner als Oberbürgermeister an erster Stelle nicht widerechtliches Handel anzuordnen, zuzulassen oder zu dulden aus vorgeblichen Gründen der "Sparsam- und Leichtigkeit der Verwaltung" unter Ignorieren des rechtsstaatlichen Verfahrens ... auch dann nicht, wenn solche Verfahrensweisen letztlich zum gleichen Ergebnis führen als existierte überhaupt keines.

Das Bestehen und Anwenden solcher Geheimverfahren in Vertretung des öffentliches Interesses lassen die Allgemeinheit immerhin im Glauben an Rechtsstaatlichkeit i.S. der Demokratie des Grundgesetzes in Art. 1 und 20 GG ("Demokratie" als Öffentlichkeitsprinzip, Gewaltenteilung, Kontrolle, checks and balance), während es sich bei deren Unterschlagen um "reines Verwalten" im Sinne weder zuvor noch danach kontrollierbaren Verwaltugsvollzugs handeln würde in Miß- und Verachtung veröffentlichter Grundlagen des Grundgesetzes ... nämlich dann nach Gesetzmäßigkeiten autokratischen Regierens i.S. hergebrachter, im Grungesetz nicht explizit veröffentlichter, Grundsätze aus vor 1945 in u.a. VwVfG und Art. 33 Abs. 5 GG.

Der nach Ablauf aller gesetzlichen Fristen vorangegangener LIFG-Anträge in gleicher Sache über "FragDenStaat" hiermit öffentlich vorgelegte Antrag dient auch der Klärung, ob sich die Informationsfreiheitsgesetze Deutschlands tatsächlich "bewähren" laut Auffassung der Bundesregierung in ihrer Haltung, das Völkerrecht der "Tromsö-Konvention" als Freiheits- und Menschenrecht Europas nicht zu ratifizieren im nahezu alleinigen Sonderweg unter den Nationen Europas.

Antwort verspätet

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  • Datum
    10. Oktober 2023
  • Frist
    14. November 2023
  • 0 Follower:innen
Andreas Zoeltner
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hiermit ist Aktenzugang beantragt …
An Stadt Heidelberg Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
Abriss einer ca. 120 Jahre alten Villa in Heidelberg in Eigentum der Stadt Heidelberg [#289889]
Datum
10. Oktober 2023 00:29
An
Stadt Heidelberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hiermit ist Aktenzugang beantragt für Information über 1. die bürokratischen Umstände der Zerstörung einer historischen Villa in Heidelberg in öffentlichen Eigentum der Stadt Heidelberg, 2. die Umstände der Erlangung des Eigentums durch die Stadt Heidelberg, 3. die fotografische Dokumentation der Schutzsache von gesetzlich öffentlichen Interesse (§ 2 Abs. 1 DSchG), 4. den Verbleib von demontierbaren Inventars der geschützten bzw. gesetzlich zu schützenden Gesamtsache, 5. alle sog. denkmalrechtlichen "Zumutbarkeitsberechnungen" der Stadt Heidelberg und deren jeweiligen Ergebnissen von Erhalt oder Zerstörung der gesetzlichen Schutzsachen, 6. die Entscheidungskriterien bei diesen geheimen Berechnungsverfahren hinsichtlich lokalen wie nationalen ideellen Interessen der Kunst-, Geistes-, Kultur- und Geschichtswissenschaft in „Deutschland als europäische Kulturnation: Kunst und Kultur formen nicht nur die Identität des Einzelnen, sondern auch die unserer ganzen Nation" (Wikipedia) in folgenden Zusammenhängen von öffentlichen Interesse: Seit Abbruch dieser vollständig erhaltenen schätzungsweise im 19. Jahrhundert erbauten Villa in Heidelberg am Kurpfalzring 71 im Jahre 2015 (siehe Restbestand während der Zerstörung unter RNZ+: "Heidelberg reißt Villen in Wieblingen ab") gibt die Eigentümerin Stadt Heidelberg bei Anwenden des Informationsfreiheitsgesetzes LIFG keine Akteneinsicht oder Informationszugang zu den auch hier gesetzlich geforderten Stellungnahmen des Landesfachamtes für Denkmalpflege, zur "Zumutbarkeitsberechnung" unter Berücksichtigung der fachamtlichen Einwände, zur der Ankündigung der Maßnahme der Öffentlichkeit gegenüber an welchem Datum in welchem Medium, zur fotografischen Dokumentation der Schutzsache des öffentlichen Interesse (§ 2 Avs. 1 DSchG BW) im Falle der kalkulierten Zerstörung auch in diesem Fall unter ständig zahllosen anderen in Heidelberg, zum Verbleib demontierbaren geschützten Inventars wie hochwertige Kunstschmiedegeländer des Treppenhauses, usw. usw. ... Auch der Umstand, dass diese jeweils geheimen "Zumutbarkeitsberechnungen" der Stadt Heidelberg im Ergebnis offenbar immer zu Abbruch der Schutzsachen führen - ein möglicherweise vorgegebenes Entscheidungskriterium in der Berechnung dem "Amtsgeheimnis" unterliegt - entbindet die Verantwortlichkeit der Stadt Heidelberg mit Herrn Hon. Prof. Dr. E. Würzner als Oberbürgermeister an erster Stelle nicht widerechtliches Handel anzuordnen, zuzulassen oder zu dulden aus vorgeblichen Gründen der "Sparsam- und Leichtigkeit der Verwaltung" unter Ignorieren des rechtsstaatlichen Verfahrens ... auch dann nicht, wenn solche Verfahrensweisen letztlich zum gleichen Ergebnis führen als existierte überhaupt keines. Das Bestehen und Anwenden solcher Geheimverfahren in Vertretung des öffentliches Interesses lassen die Allgemeinheit immerhin im Glauben an Rechtsstaatlichkeit i.S. der Demokratie des Grundgesetzes in Art. 1 und 20 GG ("Demokratie" als Öffentlichkeitsprinzip, Gewaltenteilung, Kontrolle, checks and balance), während es sich bei deren Unterschlagen um "reines Verwalten" im Sinne weder zuvor noch danach kontrollierbaren Verwaltugsvollzugs handeln würde in Miß- und Verachtung veröffentlichter Grundlagen des Grundgesetzes ... nämlich dann nach Gesetzmäßigkeiten autokratischen Regierens i.S. hergebrachter, im Grungesetz nicht explizit veröffentlichter, Grundsätze aus vor 1945 in u.a. VwVfG und Art. 33 Abs. 5 GG. Der nach Ablauf aller gesetzlichen Fristen vorangegangener LIFG-Anträge in gleicher Sache über "FragDenStaat" hiermit öffentlich vorgelegte Antrag dient auch der Klärung, ob sich die Informationsfreiheitsgesetze Deutschlands tatsächlich "bewähren" laut Auffassung der Bundesregierung in ihrer Haltung, das Völkerrecht der "Tromsö-Konvention" als Freiheits- und Menschenrecht Europas nicht zu ratifizieren im nahezu alleinigen Sonderweg unter den Nationen Europas.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 289889 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289889/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner
Andreas Zoeltner
Baudenkmal gemäß DSchG Heidelberg am Kurpfalzring 71. Antrag auf Aktenzugang gemäß LIFG BW zum gesetzlich "ö…
An Stadt Heidelberg Details
Von
Andreas Zoeltner
Via
Briefpost
Betreff
Baudenkmal gemäß DSchG Heidelberg am Kurpfalzring 71.
Datum
10. Oktober 2023
An
Stadt Heidelberg
Status
Antrag auf Aktenzugang gemäß LIFG BW zum gesetzlich "öffentlichen Interesse" (§ 2 Satz 1 DSchG BW) in Bezug auf den Abbruch eines Kulturdenkmals Baujahr um 1900 in öffentlichen Besitz der Stadt Heidelberg "Am Kurpfalzring 71": 1. Alle Stellungnahmen des zu beteiligenden Landesfachamtes zum Denkmalschutz LAD. 2. Alle Stellungnahmen der Unteren Denkmalschutzbehörde Heidelberg. 3. Alle Stellungnahmen der zu beteiligenden Landesbauaufsicht als Höhere Denkmalschutzbehörde beim Regierungspräsidium. 4. Zumutbarkeitsberechnung (vollständiger Einblick). 5. Entscheidungskriterium/ -vorgabe im Zumutbarkeitsberechnungsverfahren. 6. Datum und Ort der öffentlichen Ankündigung des Verlustes der Schutzsache von gesetzlich öffentlichen Interesse. 7. Zwingender Grund der Zerstörung des bis kurz vor Abbruch bewohnten Kulturdenkmals. 8. Fotodokumentation der Schutzsache vor Zerstören. 9. Verbleib von zumutbar demontierbaren Kunsthandwerk wie u.a. Geländer des Treppenhauses. 10. Gutachten über die Notwendigkeit des Abbruchs aus Gründen welcher dem Gesetz gegenüber höherwertigen Interessen entschieden durch wen. 11. Bezeichnung der zu beteiligenden oder beteiligten politischen öffentlichen Kontrollinstanzen gemäß Art. 20 GG nebst vollständigen Zugang zu deren Stellungnahmen. 12. Zugang allen Akten von öffentlichen Interesse in diesem Zusammenhang einschließlich allen Aktenvermerken des Oberbürgermeisters der Stadt Heidelberg Herrn Prof. Dr. Eckart Würzner, des Baubürgermeister Herrn Odszuck, sowie des Bauamtsleiters Herr Hornung. Schwärzungaufwand bestand und besteht nicht aufgrund insgesamt rein öffentlicher Interessen im Erhalt einer Schutzsache im öffentlichen Eigentum der Stadt Heidelberg. Übermäßige Kosten entstehen somit nicht. Laut EU-Beschluss 2015 waren und sind Behördenakten in Europa zu digitalisieren, womit ich mit Informationszugang auf elektronische Weise einverstanden bin sofern vollständig digitalisiert. Sofern Informationen "rein mündlich" vorliegen sollten - sich deshalb nichts in den Akten befindet das mit der gesetzlichen Informationsfreiheit eingesehen werden könnte - nehme ich Aktenzugang in die Schriftptotokolle der Mündlichkeiten. Sofern keine Protokolle der rein mündlichen Aktenführung vorliegen bin ich mit rein mündlichen Informationszugang einverstanden nebst Inanspruchnahme des gesetzlichen Rechtes auf deren Protokollieren. Laut Auskunft des Bundespräsidialjustiziariats Abteilung Verfassungsrecht Berlin i. A.

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Andreas Zoeltner
AW: Baudenkmal gemäß DSchG Heidelberg am Kurpfalzring 71. [#289889]
Guten Tag, nachdem die Stadt Heidelberg inne…
An Stadt Heidelberg Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
AW: Baudenkmal gemäß DSchG Heidelberg am Kurpfalzring 71. [#289889]
Datum
15. November 2023 20:49
An
Stadt Heidelberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, nachdem die Stadt Heidelberg innerhalb der gesetzlichen Frist weder Bezug auf die in Ziffer 1 - 6 benannten Informationsbegehren nahm noch Information über den Stand des Verfahrens gab - jeweils ohne dies zu begründen - sie deshalb seitens "FragDenStaat" angemahnt werden musste, war der Antrag im daraufolgenden Anschreiben an die Stadt Heidelberg nach Ablauf der Frist dann nochmals näher spezifiziert in nun "Ziffer 1 - 12" mit der Bitte um Bezugnahme hierauf. Hiermit ist der Stadt Heidelberg in folgenden Punkten weitergehende Spezifizierung vorgetragen mit berechtigten Anspruch auf unbehinderten vollständigen Aktenzugang zu 13. allen historischen Bauakten Kurpfalzring 71 einschließlich denen der Bauzeit inkl. Planzeichnungen. 14. allen Eigentumsverhältnissen vor Besitz der Stadt Heidelberg. 15. zu den Umständen von Erlangen von Eigentum und Besitz der Liegenschaft durch die Stadt Heidelberg einschließlich derer im im Zusammenhang der Arisierung von Privatbesitz sofern der Fall ("Arisierungsakte"). 16. meinen Anschreiben an die Stadt Heidelberg in Bezug auf dieses Kulturdenkmal nebst ihren Antworten, die Hinweise auf den beabsichtigten oder beschlossenen Abbruch der Schutzsache von gesetzlich öffentlichen Interesse verheimlichten - Sie mich versehentlich oder mit naheliegenden Verdacht des Vorsatzes daran hinderte die Öffentlichkeit über den neuerlichen Verlust eines gesetzlich geschützten öffentlichen Interesses (§ 2 Satz 1 DSchG) vorab zu informieren für Verhindern von Maßnahmen zu deren Erhalt i.S. des Auftrags des Gesetzgebers. 17. den Gesamtkosten der Zerstörung. 18. den Gründen aus denen heraus die Stadt Heidelberg als Untere Denkmalschutzbehörde das Fachamt zum Denkmalschutz "Landesamt für Denkmalpflege" sowie die Höhere Denkmalschutzbehörde des Landes Baden-Württemberg nicht beteiligte, sofern der Fall. 19. der fachlichen Eignung des Personals der Heidelberger Denkmalschutzbehörde unter Leitung eines Juristen für Verfassungsrecht mit fachlicher Befähigung genau welcher Personalstelle unter welchen wissenschaftlich annerkannt angeeigneten Kenntnissen der Kunstgeschichte. 20. dem außeramtlich in Auftrag gegeben Gutachten zur Festellung der Bedeutung der Schutzsache i.S. DSchG BW durch wen mit welcher fachlichen Befähigung dahingehend. 21. den schriftlichen Gesprächsprotokollen der Ergebnisse dieses Gutachtens im Falle dass auch diese "rein mündlich vorliegen aus Gründen des Gebotes sparsamer Verwaltung, womit sich nichts in unseren Akten befindet das mit der gesetzlichen Informationsfreiheit eingesehen werden könnte". 22. mündlichen Informationszugang zu den entweder "ordnungsgemäß" vernichteten Schriftprotokollen der ausnahmweise mündlichen Verwaltungsführung in diesem Zusammenhang, die sich in Heidelberg unter OB Würzner nach aller Erfahrung umgekehrt als die Regel vollzieht - siehe u.a. im Abbruchverfahren des Kulturdenkmals von besonders hoher Bedeutung "Villa Giulini" - oder, sofern das Protokollieren mündlicher Verwaltung "rein mündlich" erfolgte, dann in dieser Weise nebst erfüllen meines berechtigten Anspruchs auf schriftliches Protokollieren amtlicher Informationen von öffentlichen Interesse unter eidestattlicher Versicherung wahrheitsgemäßer Vermittlung seitens der Verantwortlichkeit der Stadt Heidelberg. Der hiermit spezifizierte Antrag umfasst somit Anspruch auf Informationszugang in 22 Punkten, wobei die Stadt Heidelberg innerhalb der gesetzliche Frist keinen Grund mitteilte aus dem heraus sie nicht bereits auf Ziffer 1 - 6 im ersten Anschreiben Bezug nehmen konnte. Zum Erfüllen des von der Stadt Heidelberg beanspruchten Gebotes sparsamer Verwaltung und für den Ausschluß des Entstehens von Kosten nehme ich selbstständigen vollständigen Aktenzugang vor unter Vorbehalt meines Zugangs zu Informationen, die sich nicht in Ziffer 1 - 22 befinden und die Stadt Heidelberg nicht zu interessieren haben. Sofern der Oberbürgermeister der Stadt Heidelberg als Führer von Verwaltung und Stadtparlament (die Heidelberger Presse umschreibend mit "die Verwaltungsspitze") Sichtweisen nach hergebrachten Grundsätzen der Staatsraison i.S. Niccolo Machiavellis, Thomas Hobbes, Carl Schmitts, Theodor Maunz und Roman Herzogs in Anspruch nehmen wollte zum Verhindern berechtigten wie dahingehend bewährten Aktenzugangs nach Dafürhalten der Bundesregierung Deutschlands mit somit überkommenen Sichtweisen der hergebrachten in Art. 33 Abs. 5 GG, in denen der deutsche Staat als Rechtsstaat vorgeblich ein Persönlichkeitsrecht besitzt in Bezug auf seine informationelle Selbstbestimmung mit grundsätzlichen Recht auf Schutz seiner Daten "als die Person an sich" (Roman Herzog: Allgemeine Staatslehre), ist auf den Umstand verwiesen wonach seit Bestehen des vorraussetzungslosen individuellen "Jedermannsrecht" gegenüber Staat und Verwaltung (BMI / Home / Thema: "Moderne Verwaltung") die Informationsfreiheit Deutschlands für Zugang zu allen amtlichen Daten nun ihren Zweck erfüllt einschließlich allen bei bei der Stadt Heidelberg beanspruchten Daten im Sinne des Völkerrechts Europas sowie des Menschenrechts der Vereinten Nationen aus dem Anlass Deutschlands heraus vor 75 Jahren ( ... nach Verurteilung Schmitts als "intellektuellen Hauptäter" für Entstehen des totalitären Führerstaates). Mit freundlichen Grüßen, Andreas Zoeltner