Abrissgenehmigung und Baugenehmigung

sind für die Gebäude Niederhut 6 bis Niederhut 10 (Zur Glocke, Treffpunkt und Zum Ännchen)
sowie der alte Weinbau Adenbachhutstraße 8-9 und der Saalbau des "Alten Zunfthauses“ Oberhutstraße 34 in Ahrweiler
Abrissgenehmigungen und Baugenehmigungen erteilt worden?
Und seit wann ist Ihnen das Bekannt?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. Februar 2018
  • Frist
    13. März 2018
  • Ein:e Follower:in
Axel Hausberg
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sind für die G…
An Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler Details
Von
Axel Hausberg
Betreff
Abrissgenehmigung und Baugenehmigung [#26492]
Datum
8. Februar 2018 11:53
An
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sind für die Gebäude Niederhut 6 bis Niederhut 10 (Zur Glocke, Treffpunkt und Zum Ännchen) sowie der alte Weinbau Adenbachhutstraße 8-9 und der Saalbau des "Alten Zunfthauses“ Oberhutstraße 34 in Ahrweiler Abrissgenehmigungen und Baugenehmigungen erteilt worden? Und seit wann ist Ihnen das Bekannt?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Sehr geehrter Herr Hausberg, im Gemeindegebiet der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler ist die Kreisverwaltung Ahrwei…
Von
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Via
Briefpost
Betreff
Datum
9. März 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Hausberg, im Gemeindegebiet der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler ist die Kreisverwaltung Ahrweiler die zuständige Behörde für die Erteilung von Baugenehmigungen . Wir bitten Sie daher sich im Hinblick auf die gewünschten Auskünfte zu den genannten Entscheidungen an die Kreisverwaltung Ahrweiler zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
Axel Hausberg
AW: [#26492] Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> die Kreisverwaltung teilt mit: na…
An Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler Details
Von
Axel Hausberg
Betreff
AW: [#26492]
Datum
9. März 2018 19:31
An
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> die Kreisverwaltung teilt mit: nach den gesetzlichen Vorschriften müssen Bauanträge über die Gemeinde (hier: die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler) Bauanträge eingereicht werden. Sie sind die einzige Behörde, die Bauabsichten kennt und nennen kann. Gemäß dem Eigentümer des Zunfthaussaals gibt es bereits Baupläne, die Ihnen bekannt sind. Entweder wissen Sie und der Bürgermeister der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler nicht, was in dieser Stadt vorgeht, oder sie wollen die Öffentlichkeit nicht informieren. Dies wäre entweder ein Hinweis auf Unfähigkeit oder einen Rechtsbruch. Hiermit fordere ich Sie auf, die Informationen zu Abriss- und Bauvorhaben zu o.a. Gebäuden zu veröffentlichen. ... Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Axel Hausberg
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze R…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Axel Hausberg
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ [#26492]
Datum
9. März 2018 19:33
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/26492 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil Informationen zu o.a. Abriss- und Bauvorhaben in der Bevölkerung zum Teil bekannt sind und es schon Baupläne zu einzelnen Gebäuden gibt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Abrissgenehmigung und Baugenehmigung"
Datum
15. März 2018 11:58
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2449 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 15.03.2018 Gesch.Z.: 4.03.18.040 Ihr Zeichen: Herrn Axel Hausberg <<E-Mail-Adresse>> Vermittlung bei Anfrage "Abrissgenehmigung und Baugenehmigung" Ihre E-Mail vom 09.03.2018 Sehr geehrter Herr Hausberg, Ihre Anfrage habe ich am 09.03.2018 erhalten. Der Vorgang wird hier unter dem o. g. Geschäftszeichen geführt. Ich werde die Angelegenheit aus datenschutzrechtlicher Sicht überprüfen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dies etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Ich werde auf die Angelegenheit unaufgefordert zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
WG: [#26492] Sehr geehrter Herr Hausberg, für das von Ihnen benannte Grundstück liegen uns weder Planunterlagen, …
Von
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Betreff
WG: [#26492]
Datum
21. März 2018 18:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Hausberg, für das von Ihnen benannte Grundstück liegen uns weder Planunterlagen, noch liegt uns ein Bauantrag vor. Ein Antrag auf Abbruch des Gebäudes ist uns nicht bekannt. Mit freundlichen Grüßen
Axel Hausberg
AW: WG: [#26492] Sehr geehrt<< Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die späte Rea…
An Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler Details
Von
Axel Hausberg
Betreff
AW: WG: [#26492]
Datum
22. März 2018 10:58
An
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die späte Reaktion. Um welches Grundstück geht es in Ihrer Antwort? Meine Frage bezieht sich auf die Gebäude Niederhut 6 bis Niederhut 10 (Zur Glocke, Treffpunkt und Zum Ännchen) sowie den alten Weinbau Adenbachhutstraße 8-9 und der Saalbau des "Alten Zunfthauses“ Oberhutstraße 34 in Ahrweiler. Laut Besitzer des Alten Weinbaus gibt es eine Genehmigung und Auflagen zur Erhaltung oder Rekonstruktion der Natursteinmauer im Erdgeschoss. Also muss es von Städtischer Seite Kenntnis über Abriss- und Bauplänen geben; wie sehen die Pläne aus und seit wann ist der Stadtverwaltung das bekannt? Zum Objekt "Zunfhaussaal" ist der Besitzer mit angeblich genehmigten Bauplänen in der Nachbarschaft unterwegs gewesen. Darüber hinaus wird die Oberhutstraße saniert und solche Pläne müssen der Stadt bekannt sein - wie sehen die Pläne aus und seit wann sind diese bekannt? Nach einer Journalistenrecherche ist das Ensemble Glocke, Treffpunkt, Ännchen zum Teil bereits im Besitz eines Investors/Maklers, der die Fassaden erhalten will, mehr aber auch nicht. Bei einem solchen Eigentumswechsel sollte die Stadtverwaltung informiert sein und sich über die Pläne des Investors informieren. Gibt es von Ihnen kein Interesse an der Stadtplanung oder wollen Sie Ihre Pläne nicht der Öffentlichkeit mitteilen? Axel Hausberg Ortskurator Ahrtal der Deutschen Stiftung Denkmalschutz ... Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Axel Hausberg
AW: AW: WG: [#26492] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abrissgenehmigung und Bau…
An Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler Details
Von
Axel Hausberg
Betreff
AW: AW: WG: [#26492]
Datum
28. März 2018 19:53
An
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ vom 08.02.2018 (#26492) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 16 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Axel Hausberg
AW: AW: AW: WG: [#26492] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abrissgenehmigung und…
An Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler Details
Von
Axel Hausberg
Betreff
AW: AW: AW: WG: [#26492]
Datum
4. April 2018 09:09
An
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ vom 08.02.2018 (#26492) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 23 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Automatische Antwort: AW: AW: WG: [#26492] Ich bin zurzeit leider nicht erreichbar. Ihre E-Mails werden weitergele…
Von
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Betreff
Automatische Antwort: AW: AW: WG: [#26492]
Datum
4. April 2018 09:10
Status
Warte auf Antwort
Ich bin zurzeit leider nicht erreichbar. Ihre E-Mails werden weitergeleitet
Axel Hausberg
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze R…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
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Axel Hausberg
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ [#26492]
Datum
4. April 2018 09:12
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/26492 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil meine Frage sich auf die Gebäude Niederhut 6 bis Niederhut 10 (Zur Glocke, Treffpunkt und Zum Ännchen) sowie den alten Weinbau Adenbachhutstraße 8-9 und der Saalbau des "Alten Zunfthauses“ Oberhutstraße 34 in Ahrweiler bezieht. Laut Besitzer des Alten Weinbaus gibt es eine Genehmigung und Auflagen zur Erhaltung oder Rekonstruktion der Natursteinmauer im Erdgeschoss. Also muss es von Städtischer Seite Kenntnis über Abriss- und Bauplänen geben; wie sehen die Pläne aus und seit wann ist der Stadtverwaltung das bekannt? Zum Objekt "Zunfhaussaal" ist der Besitzer mit angeblich genehmigten Bauplänen in der Nachbarschaft unterwegs gewesen und es wurden Vermessungsarbeiten beobachtet. Darüber hinaus wird die Oberhutstraße saniert und solche Pläne müssen der Stadt bekannt sein - wie sehen die Pläne aus und seit wann sind diese bekannt? Nach einer Journalistenrecherche ist das Ensemble Glocke, Treffpunkt, Ännchen zum Teil bereits im Besitz eines Investors/Maklers, der die Fassaden erhalten will, mehr aber auch nicht. Bei einem solchen Eigentumswechsel sollte die Stadtverwaltung informiert sein und sich über die Pläne des Investors informieren. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Axel Hausberg
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ vom 08.0…
An Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler Details
Von
Axel Hausberg
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ [#26492]
Datum
5. April 2018 20:19
An
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ vom 08.02.2018 (#26492) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 24 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Axel Hausberg
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ vom 08.0…
An Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler Details
Von
Axel Hausberg
Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ [#26492]
Datum
9. April 2018 18:02
An
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ vom 08.02.2018 (#26492) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 28 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Axel Hausberg
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rh…
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Von
Axel Hausberg
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ [#26492]
Datum
11. April 2018 15:48
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/26492 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil meine Frage sich auf die Gebäude Niederhut 6 bis Niederhut 10 (Zur Glocke, Treffpunkt und Zum Ännchen) sowie den alten Weinbau Adenbachhutstraße 8-9 und der Saalbau des "Alten Zunfthauses“ Oberhutstraße 34 in Ahrweiler bezieht. Laut Besitzer des Alten Weinbaus gibt es eine Genehmigung und Auflagen zur Erhaltung oder Rekonstruktion der Natursteinmauer im Erdgeschoss. Also muss es von Städtischer Seite Kenntnis über Abriss- und Bauplänen geben; wie sehen die Pläne aus und seit wann ist der Stadtverwaltung das bekannt? Zum Objekt "Zunfhaussaal" ist der Besitzer mit angeblich genehmigten Bauplänen in der Nachbarschaft unterwegs gewesen und es wurden Vermessungsarbeiten beobachtet. Darüber hinaus wird die Oberhutstraße saniert und solche Pläne müssen der Stadt bekannt sein - wie sehen die Pläne aus und seit wann sind diese bekannt? Nach einer Journalistenrecherche ist das Ensemble Glocke, Treffpunkt, Ännchen zum Teil bereits im Besitz eines Investors/Maklers, der die Fassaden erhalten will, mehr aber auch nicht. Bei einem solchen Eigentumswechsel sollte die Stadtverwaltung informiert sein und sich über die Pläne des Investors informieren. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Axel Hausberg
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ vom 08.0…
An Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler Details
Von
Axel Hausberg
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ [#26492]
Datum
11. April 2018 15:48
An
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ vom 08.02.2018 (#26492) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 30 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Vermittlung bei der Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und Baugenehmigu…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Vermittlung bei der Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und Baugenehmigungen"
Datum
13. April 2018 09:01
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2449 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 13.04.2018 Gesch.Z.: 4.03.18.040 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Vermittlung bei der Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und Baugenehmigungen" Sehr geehrter Herr Hausberg, ich habe mich mit der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler telefonisch bezüglich der Beantwortung Ihrer Anfrage vom 08.02.2018 in Verbindung gesetzt. Diese teilte mir mit, dass zu den von Ihnen genannten Objekten (Niederhut 6 -10, Adenbachhutstr. 8-9, Oberhutstr. 34) weder Abbruch- oder Baugenehmigungsanträge zur Weiterleitung an die Kreisverwaltung vorliegen, noch aktuelle Vorhaben bezüglich der Objekte bekannt sind. Laut dem mir vorliegenden Schreiben der Kreisverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler wurde Ihnen mit Schreiben vom 19.02.2018 und 05.03.2018 auf Ihre Anfrage unter https://fragdenstaat.de/a/26491 eine gleich lautende Auskunft erteilt. Der Sachstand ist auch nach erneuter telefonischer Nachfrage unverändert. Hinsichtlich Ihrer ergänzenden Fragen vom 22.03.2018 werden Sie noch separat Bescheid von der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler erhalten. Allgemein möchte ich darauf hinweisen, dass der Herausgabe der von Ihnen begehrten Informationen grundsätzlich Belange nach § 16 Abs. 1 Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) in Form personenbezogener Daten und/oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen können, so dass diese selbst bei Vorliegen nicht ohne Weiteres an Sie übermittelt werden dürften. Sofern die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler Kenntnisse von Bauvorhaben der Objekteigentümer hätte, müsste diese ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 13 LTranspG durchführen und den Dritten (Objekteigentümern) Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats geben. Erst nach Ablauf dieser Frist darf die Stadtverwaltung über Ihren Antrag entscheiden und muss diese Entscheidung sowohl Ihnen als auch den Dritten gegenüber bekanntgeben. Der Informationszugang dürfte erst dann erfolgen, wenn die Entscheidung den Dritten gegenüber bestandskräftig geworden ist. Sofern die Dritten den Informationszugang ablehnen und die Stadtverwaltung im Rahmen Ihrer Ermessenabwägung nach § 17 LTranspG nicht dazu kommt, dass das öffentliche Informationsinteresse die Interessen der Dritten überwiegt, hat sie den Informationszugang zu verweigern. Da ein Drittbeteiligungsverfahren, insbesondere bei mehreren betroffen Dritten, mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden ist, können hierfür seitens der transparenzpflichtigen Stelle Kosten erhoben werden soweit Ihnen Informationszugang gewährt wird. Hier ist es empfehlenswert sich vorab bei der Behörde nach den Kosten zu erkundigen. Mit freundlichen Grüßen
Axel Hausberg
AW: Vermittlung bei der Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und Baugeneh…
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Axel Hausberg
Betreff
AW: Vermittlung bei der Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und Baugenehmigungen" [#26492]
Datum
3. Mai 2018 09:55
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, wenn Sie sich die Mühe machen, die Korrespondenz zu lesen, werden Sie feststellen, dass die Stadtverwaltung nicht auf meine Fragen geantwortet hat bzw. sehr ausweichend. In Ihrer Antwort nach Anruf bei der Stadtverwaltung geben Sie deren Sicht nur weiter. Da ich nicht beweisen kann, dass Vorhaben bezüglich der Objekte bekannt sind, warte ich auf das Angebot der Stadtverwaltung, mir Informationen zukommen zu lassen, sobald diese zugänglich sind. ... Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Axel Hausberg
AW: AW: Vermittlung bei der Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und Baug…
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Von
Axel Hausberg
Betreff
AW: AW: Vermittlung bei der Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und Baugenehmigungen" [#26492]
Datum
17. Juli 2018 10:30
An
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ vom 08.02.2018 (#26492) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 127 Tage überschritten. Die Stadtverwaltung hat dem Bauvorhaben "Zunfthaus" Oberhutstraße 34 in Ahrweiler sein Einvernehmen gegeben. - Seit wann ist der Stadtverwaltung dieses Vorhaben bekannt? - Wann wurde das Einvernehmen gegeben und in welchem Rahmen? - Wie sieht dieses Vorhaben aus? - Ist dieses Bauvorhaben mit der Erhaltungssatzung vereinbar? Darüber hinaus warte ich auf die Beantwortung der Fragen zu den Gebäuden Niederhut 6 bis Niederhut 10 (Zur Glocke, Treffpunkt und Zum Ännchen), sowie dem alte Weinbau Adenbachhutstraße 8-9 - Seit wann sind der Stadtverwaltung diese Vorhaben bekannt? - Wurde das Einvernehmen gegeben und in welchem Rahmen? - Wie sehen diese Vorhaben aus? - Sind diese Bauvorhaben mit der Erhaltungssatzung vereinbar? Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Axel Hausberg << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Axel Hausberg
AW: AW: AW: Vermittlung bei der Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und …
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Von
Axel Hausberg
Betreff
AW: AW: AW: Vermittlung bei der Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und Baugenehmigungen" [#26492]
Datum
20. Juli 2018 11:19
An
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ vom 08.02.2018 (#26492) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 130 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Axel Hausberg
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze R…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Axel Hausberg
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ [#26492]
Datum
20. Juli 2018 11:22
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/26492 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Frage nicht beantwortet bzw. Falschausagen getätigt wurden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Axel Hausberg
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ vom 08.0…
An Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler Details
Von
Axel Hausberg
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ [#26492]
Datum
20. Juli 2018 11:22
An
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ vom 08.02.2018 (#26492) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 130 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Axel Hausberg
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ vom 08.0…
An Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler Details
Von
Axel Hausberg
Betreff
Re: AW: Vermittlung bei Anfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ [#26492]
Datum
26. Juli 2018 10:54
An
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ vom 08.02.2018 (#26492) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 136 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Vermittlung bei Ihrer Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neunahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und Baugenehmig…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Vermittlung bei Ihrer Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neunahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und Baugenehmigungen"
Datum
31. Juli 2018 08:31
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2449 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 31.07.2018 Gesch.Z.: 4.03.18.040 <<E-Mail-Adresse>> Vermittlung bei Ihrer Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neunahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und Baugenehmigungen" Sehr geehrter Herr Hausberg, ich habe mich erneut mit der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler in Verbindung gesetzt und diese gebeten, auf Ihre Fragen einzugehen bzw. Sie über den aktuellen Sachstand bezüglich der von Ihnen genannten Objekte zu informieren, soweit Ihrem Auskunftsersuchen keine in den §§ 14-16 Landetransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) normierten Belange entgegenstehen. Auf meine Ausführungen bezüglich des Vorhandenseins entgegenstehender Belange im vorliegenden Fall nach § 16 LTranspG aus meinem Schreiben vom 13.04.2018, möchte ich hiermit verweisen. Da sich die seinerzeitigen Aussagen der Stadtverwaltung mit den Aussagen der Kreisverwaltung (Anfrage #26491) deckten, liegt aus hiesiger Sicht kein Indiz für eine Falschaussage vor, daher sehe ich keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Antwort der Stadtverwaltung auf Ihre Frage der Wahrheit entspricht. Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass Sie Informationen auch bei mehreren transparenzpflichtigen Stellen, soweit diese dort vorhanden sind, beantragen können. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Kreisverwaltung Bad-Neuenahr als Baugenehmigungsbehörde ebenfalls über die begehrten Informationen verfügt, falls zwischenzeitlich eine Sachstandsänderung eingetreten ist. Ich habe die Stadtverwaltung gebeten, mich über den weiteren Verlauf des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten. Ich komme unaufgefordert auf Ihre Anfrage zurück, sobald mir von dort eine Mitteilung vorliegt. Mit freundlichen Grüßen
Axel Hausberg
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nac…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Axel Hausberg
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ [#26492] [#26492]
Datum
31. Juli 2018 09:02
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/26492 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, laut Anfrage bei der Kreisverwaltung Ahrweiler (https://fragdenstaat.de/anfrage/abriss-und-baugenehmigungen-im-ortsteil-ahrweiler/84717/anhang/kreisverwaltung-antwort-abriss2.pdf) Zitat: "Nach den gesetzlichen Vorschriften müssen Bauanträge über die Gemeinde (hier: Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler) eingereicht werden." Beispiel: BESCHLUSSAUSZUG 19. öffentliche Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 05.06.2018 Tagesordnungspunkt 3 Verschiedenes Die Verwaltung informierte über den geplanten Abriss und Neubau der Wohn- und Geschäftsgebäude in der Kreuzstraße 4a und 6. Nach Prüfung des Bauantrags werde das Einvernehmen erteilt. Der Bauantrag für das Objekt Oberhutstraße 34 wurde in einem nichtöffentlichen Teil der Stadtratsitzung geprüft und das Einvernehmen erteilt. Daher noch einmal meine Frage: Die Stadtverwaltung hat dem Bauvorhaben "Zunfthaus" Oberhutstraße 34 in Ahrweiler sein Einvernehmen gegeben. - Seit wann ist der Stadtverwaltung dieses Vorhaben bekannt? - Wann wurde das Einvernehmen gegeben und in welchem Rahmen? - Wie sieht dieses Vorhaben aus? - Ist dieses Bauvorhaben mit der Erhaltungssatzung vereinbar? Darüber hinaus warte ich auf die Beantwortung der Fragen zu den Gebäuden Niederhut 6 bis Niederhut 10 (Zur Glocke, Treffpunkt und Zum Ännchen), sowie dem alte Weinbau Adenbachhutstraße 8-9 - Seit wann sind der Stadtverwaltung diese Vorhaben bekannt? - Wurde das Einvernehmen gegeben und in welchem Rahmen? - Wie sehen diese Vorhaben aus? - Sind diese Bauvorhaben mit der Erhaltungssatzung vereinbar? Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Axel Hausberg
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ vom 08.0…
An Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler Details
Von
Axel Hausberg
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Re: Vermittlung bei Anfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ [#26492] [#26492]
Datum
31. Juli 2018 09:02
An
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ vom 08.02.2018 (#26492) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 141 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Axel Hausberg
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ vom 08.0…
An Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler Details
Von
Axel Hausberg
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Re: Vermittlung bei Anfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ [#26492] [#26492]
Datum
7. August 2018 09:54
An
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ vom 08.02.2018 (#26492) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 148 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Axel Hausberg
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ vom 08.…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
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Axel Hausberg
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Vermittlung bei Anfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ [#26492] [#26492]
Datum
9. August 2018 14:10
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ vom 08.02.2018 (#26492) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 127 Tage überschritten. Die Stadtverwaltung hat dem Bauvorhaben "Zunfthaus" Oberhutstraße 34 in Ahrweiler sein Einvernehmen gegeben. - Seit wann ist der Stadtverwaltung dieses Vorhaben bekannt? - Wann wurde das Einvernehmen gegeben und in welchem Rahmen? - Wie sieht dieses Vorhaben aus? - Ist dieses Bauvorhaben mit der Erhaltungssatzung vereinbar? Darüber hinaus warte ich auf die Beantwortung der Fragen zu den Gebäuden Niederhut 6 bis Niederhut 10 (Zur Glocke, Treffpunkt und Zum Ännchen), sowie dem alte Weinbau Adenbachhutstraße 8-9 - Seit wann sind der Stadtverwaltung diese Vorhaben bekannt? - Wurde das Einvernehmen gegeben und in welchem Rahmen? - Wie sehen diese Vorhaben aus? - Sind diese Bauvorhaben mit der Erhaltungssatzung vereinbar? Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Vermittlung bei Ihrer Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss-und Baugenehmig…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Vermittlung bei Ihrer Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss-und Baugenehmigungen"
Datum
17. August 2018 09:18
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 17.08.2018 Gesch.Z.: 4.03.18.040 <<E-Mail-Adresse>> Vermittlung bei Ihrer Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss-und Baugenehmigungen" Sehr geehrter Herr Hausberg, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 31.07.2018 und verweise Sie auf mein Schreiben selben Datums. Zum Zeitpunkt, als Sie ihre Anfrage das erste Mal stellten, teilte Ihnen die Kreisverwaltung als Genehmigungsbehörde von Bauanträgen auf Ihre Anfrage hin mit, dass dort keine aktuellen Anträge zu den von Ihnen genannten Objekten vorliegen. Entsprechend ist offensichtlich auch keine Einreichung über die Stadtverwaltung Bad Neuenahr erfolgt, was sich wiederum mit der Aussage von dort deckt, dass keine Vorhaben bekannt sind. Ich konnte demnach keine fundierte Grundlage für eine Falschaussage feststellen, die aufsichtsbehördliche Maßnahmen erforderlich machen würde. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass die Beschlussergebnisse nicht-öffentlicher Ratssitzungen üblicherweise von den Behörden bekannt gegeben werden. Die Stadtverwaltung Bad Neuenahr verfügt auf ihrer Homepage über ein Bürger- und Ratsinformationssystem über das mittels Schlagwortsuche (z.B. Oberhutstraße) nach Beschlussvorlagen und Niederschriften ab 2016 recherchiert werden kann. Ich habe aufgrund Ihrer Einlassung, dass Ihnen gegenüber Falschaussagen getätigt wurden, daher dort nach den Straßen- und Objektnamen recherchiert, konnte zu den von Ihnen genannten Bauvorhaben jedoch keine Beschlüsse finden, die das Vorliegen von Falschaussagen bekräftigen würde. Da die Stadtverwaltung bisher jedoch nicht im Detail auf den Fragenkatalog Ihrer erneuten Anfrage bezüglich des Sachstands zu den von Ihnen genannten Objekten reagiert hat, habe ich diese nunmehr unter Fristsetzung bis zum 30.08.2018 gebeten, ihren Verpflichtungen aus dem Landestransparenzgesetz nachzukommen und den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) über das Verfahren auf dem Laufenden zu halten. Sofern die Behörde der Bitte nicht nachkommt, werde ich diesbezüglich weitere aufsichtsbehördliche Schritte prüfen. Mit freundlichen Grüßen
Axel Hausberg
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nac…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Axel Hausberg
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Vermittlung bei Anfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ [#26492] [#26492]
Datum
3. September 2018 11:30
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/26492 Am 09.03.2018 erwiederte die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, dass im Gemeindegebiet der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler die Kreisverwaltung Ahrweiler die zuständige Behörde für die Erteilung von Baugenehmigungen sei und sie baten mich im Hinblick auf die gewünschten Auskünfte zu den genannten Entscheidungen an die Kreisverwaltung Ahrweiler zu wenden. Die Kreisverwaltung Ahrweiler erwiederte: "Nach den gesetzlichen Vorschriften müssen Bauanträge über die Gemeinde (hier: Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler) eingereicht werden." Was ist das denn, wenn es keine Falschaussage der Stadtverwaltung ist? Die Beschlussergebnisse zu den Objekten aus meiner Anfrage sind bis heute nicht veröffentlicht. Trotz Ihrer Fristsetzung zum 30.September 2018 habe ich noch keine Antwort auf meine Fragen erhalten. Hier erneut die Bitte um Vermittlung. Zur Erinnerung meine Frage vom 08.02.2018: Die Stadtverwaltung hat dem Bauvorhaben "Zunfthaus" Oberhutstraße 34 in Ahrweiler sein Einvernehmen gegeben. - Seit wann ist der Stadtverwaltung dieses Vorhaben bekannt? - Wann wurde das Einvernehmen gegeben und in welchem Rahmen? - Wie sieht dieses Vorhaben aus? - Ist dieses Bauvorhaben mit der Erhaltungssatzung vereinbar? Darüber hinaus warte ich auf die Beantwortung der Fragen zu den Gebäuden Niederhut 6 bis Niederhut 10 (Zur Glocke, Treffpunkt und Zum Ännchen), sowie dem alte Weinbau Adenbachhutstraße 8-9 - Seit wann sind der Stadtverwaltung diese Vorhaben bekannt? - Wurde das Einvernehmen gegeben und in welchem Rahmen? - Wie sehen diese Vorhaben aus? - Sind diese Bauvorhaben mit der Erhaltungssatzung vereinbar? Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Axel Hausberg
Sehr geehrte Damen und Herren, [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfr…
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Von
Axel Hausberg
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ [#26492] [#26492]
Datum
10. September 2018 10:47
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: [geschwärzt] Am 09.03.2018 erwiederte die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, dass im Gemeindegebiet der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler die Kreisverwaltung Ahrweiler die zuständige Behörde für die Erteilung von Baugenehmigungen sei und sie baten mich im Hinblick auf die gewünschten Auskünfte zu den genannten Entscheidungen an die Kreisverwaltung Ahrweiler zu wenden. Die Kreisverwaltung Ahrweiler erwiederte: "Nach den gesetzlichen Vorschriften müssen Bauanträge über die Gemeinde (hier: Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler) eingereicht werden." Was ist das denn, wenn es keine Falschaussage der Stadtverwaltung ist? Die Beschlussergebnisse zu den Objekten aus meiner Anfrage sind bis heute nicht veröffentlicht. Trotz Ihrer Fristsetzung zum 30.September 2018 habe ich noch keine Antwort auf meine Fragen erhalten. Hier erneut die Bitte um Vermittlung. Zur Erinnerung meine Frage vom 08.02.2018: Die Stadtverwaltung hat dem Bauvorhaben "Zunfthaus" Oberhutstraße 34 in Ahrweiler sein Einvernehmen gegeben. - Seit wann ist der Stadtverwaltung dieses Vorhaben bekannt? - Wann wurde das Einvernehmen gegeben und in welchem Rahmen? - Wie sieht dieses Vorhaben aus? - Ist dieses Bauvorhaben mit der Erhaltungssatzung vereinbar? Darüber hinaus warte ich auf die Beantwortung der Fragen zu den Gebäuden Niederhut 6 bis Niederhut 10 (Zur Glocke, Treffpunkt und Zum Ännchen), sowie dem alte Weinbau Adenbachhutstraße 8-9 - Seit wann sind der Stadtverwaltung diese Vorhaben bekannt? - Wurde das Einvernehmen gegeben und in welchem Rahmen? - Wie sehen diese Vorhaben aus? - Sind diese Bauvorhaben mit der Erhaltungssatzung vereinbar? Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: [geschwärzt] Anfragenr: 26492 Antwort an: [geschwärzt]
Axel Hausberg
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informati…
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Axel Hausberg
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Vermittlung bei Anfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ [#26492] [#26492]
Datum
17. September 2018 13:13
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: [geschwärzt] Am 09.03.2018 erwiederte die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, dass im Gemeindegebiet der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler die Kreisverwaltung Ahrweiler die zuständige Behörde für die Erteilung von Baugenehmigungen sei und sie baten mich im Hinblick auf die gewünschten Auskünfte zu den genannten Entscheidungen an die Kreisverwaltung Ahrweiler zu wenden. Die Kreisverwaltung Ahrweiler erwiederte: "Nach den gesetzlichen Vorschriften müssen Bauanträge über die Gemeinde (hier: Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler) eingereicht werden." Was ist das denn, wenn es keine Falschaussage der Stadtverwaltung ist? Die Beschlussergebnisse zu den Objekten aus meiner Anfrage sind bis heute nicht veröffentlicht. Trotz Ihrer Fristsetzung zum 30.September 2018 habe ich noch keine Antwort auf meine Fragen erhalten. Hier erneut die Bitte um Vermittlung. Zur Erinnerung meine Frage vom 08.02.2018: Die Stadtverwaltung hat dem Bauvorhaben "Zunfthaus" Oberhutstraße 34 in Ahrweiler sein Einvernehmen gegeben. - Seit wann ist der Stadtverwaltung dieses Vorhaben bekannt? - Wann wurde das Einvernehmen gegeben und in welchem Rahmen? - Wie sieht dieses Vorhaben aus? - Ist dieses Bauvorhaben mit der Erhaltungssatzung vereinbar? Darüber hinaus warte ich auf die Beantwortung der Fragen zu den Gebäuden Niederhut 6 bis Niederhut 10 (Zur Glocke, Treffpunkt und Zum Ännchen), sowie dem alte Weinbau Adenbachhutstraße 8-9 - Seit wann sind der Stadtverwaltung diese Vorhaben bekannt? - Wurde das Einvernehmen gegeben und in welchem Rahmen? - Wie sehen diese Vorhaben aus? - Sind diese Bauvorhaben mit der Erhaltungssatzung vereinbar? Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: [geschwärzt] Anfragenr: 26492 Antwort an: [geschwärzt] Anfragenr: 26492 Antwort an: [geschwärzt]
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Vermittlung bei Ihrer Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und Baugenehmi…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
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Vermittlung bei Ihrer Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und Baugenehmigungen"
Datum
19. September 2018 14:25
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 19.09.2018 Gesch.Z.: 4.03.18.040 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Vermittlung bei Ihrer Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und Baugenehmigungen" Sehr geehrter Herr Hausberg, hiermit möchte ich Sie über den aktuellen Sachstand in Ihrer obengenannten Anfrage informieren. Aufgrund meiner Bitte an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, bis zum 30.08.2018 Ihren Verpflichtungen aus dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) nachzukommen, teilte mir diese mit E-Mail vom 31.08.2018, dass Sie keinen Handlungsbedarf sehe Ihre erneute Anfrage zu beantworten, da ihr keine neuen Inhalte vorliegen und verwies auf das seinerzeitige Antwortschreiben der Kreisverwaltung an Sie vom 19.02.2018. Dieses Vorgehen ist nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes. Sie haben aus § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 LTranspG auf Antrag einen Anspruch auf die bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler vorhandenen Informationen, soweit und solange dem Informationsbegehren keine in den §§ 14-16 LTranspG normierten Belange entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch besteht gegenüber der Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, unabhängig davon, ob Sie als antragstellende Person eine gleichlautende Anfrage an mehrere transparenzpflichtige Stellen gerichtet haben. Ist dies der Fall, so ist jede der angefragten Behörden zur Auskunft verpflichtet und kann sich nicht darauf berufen, dass bereits eine andere transparenzpflichtige Stelle Ihre Frage beantwortet hat. Der LfDI ist nach § 19 Abs. 1 LTranspG dafür zuständig, für die Einhaltung der Bestimmungen des LTranspG Sorge zu tragen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) kann bei Feststellung von Verstößen der transparenzpflichtigen Stellen gegen die Bestimmungen des LTranspG, nach § 19 Abs. 1 S. 4 LTranspG i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 LDSG neu das Recht wahrnehmen, dies zum einen gegenüber den verantwortlichen Organen der Behörde zu beanstanden und zum anderen gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Aufgrund des Umstandes, dass die Behörde nicht im Detail auf Ihren Fragenkatalog eingegangen ist und der von Seiten des LfDI bereits mehrfach erfolgten Kontaktaufnahme mit der transparenzpflichtigen Stelle in Ihrer Sache, hat der LfDI die Einlassung der Stadtverwaltung zum Anlass genommen, den Bürgermeister der Stadt Bad Neunahr-Ahrweiler anzuschreiben und diesen gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass die Stadtverwaltung nunmehr bis zum 27.09.2018 Ihren informationsfreiheitsrechtlichen Pflichten nachkommt, da der LfDI ansonsten eine Beanstandung aussprechen wird. Bezüglich Ihres Verdachts einer Falschaussage verweise ich auf die diesbezüglichen Ausführungen in meiner E-Mail vom 17.08.2018. Hinsichtlich der fraglichen Beschlüsse möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich laut den mir vorliegenden Informationen bei den von Ihnen angefragten Objekten, nicht um städtische Gebäude, sondern um Objekte im Besitz Dritter handelt. Hier ist fraglich, unter welchen rechtlichen Bedingungen der Stadtrat überhaupt bezüglich baulicher Veränderungen beteiligt werden muss. Mit freundlichen Grüßen
Axel Hausberg
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze R…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Axel Hausberg
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ [#26492] [#26492]
Datum
2. Oktober 2018 12:14
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/26492 Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/26492... Bisher habe ich noch keine Nachricht zu ihrer Vermittlung bekommen. Es sind auch keine Informationen zum Thema meiner Anfrage im Stadtinformationssystem veröffentlicht worden. Bezüglich meines Verdachts einer Falschaussage verweise ich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben der Kreisverwaltung Ahrweiler vom 19.02.2018. https://fragdenstaat.de/anfrage/abriss-und-baugenehmigungen-im-ortsteil-ahrweiler/84250/anhang/kreisverwaltung-antwort-abriss.pdf Zitat: "Nach den gesetzlichen Vorschriften müssen Bauanträge über die Gemeinde (hier: Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler) eingereicht werden." Hinsichtlich der fraglichen Beschlüsse möchte ich Sie auf folgende Beispiele in anderen Fällen hinweisen: https://bad-neuenahr-ahrweiler.more-rubin1.de/show_pdf.php?_typ_432=beschl&_doc_n1=ba_VERoe_1.pdf&_nk_nr=&_nid_nr=ni_2018-BauPlA-36&_neu_dok=&status=&x=13&y=11 https://bad-neuenahr-ahrweiler.more-rubin1.de/show_pdf.php?_typ_432=vorl&_doc_n1=181812100021.pdf&_nk_nr=18&_nid_nr=181812100021&_neu_dok=&status=1&sitzungsnummer=ni_2018-BauPlA-32&x=14&y=12 daher kann ich Ihnen bestätigen, dass der Stadtrat auch bei Objekten im Besitz Dritter beteiligt werden muss. mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Axel Hausberg
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze …
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Axel Hausberg
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ [#26492] [#26492]
Datum
12. Oktober 2018 08:34
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/26492... Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/26492... Bisher habe ich noch keine Nachricht zu ihrer Vermittlung bekommen. Es sind auch keine Informationen zum Thema meiner Anfrage im Stadtinformationssystem veröffentlicht worden. Bezüglich meines Verdachts einer Falschaussage verweise ich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben der Kreisverwaltung Ahrweiler vom 19.02.2018. https://fragdenstaat.de/anfrage/abris... Zitat: "Nach den gesetzlichen Vorschriften müssen Bauanträge über die Gemeinde (hier: Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler) eingereicht werden." Hinsichtlich der fraglichen Beschlüsse möchte ich Sie auf folgende Beispiele in anderen Fällen hinweisen: https://bad-neuenahr-ahrweiler.more-r... https://bad-neuenahr-ahrweiler.more-r... daher kann ich Ihnen bestätigen, dass der Stadtrat auch bei Objekten im Besitz Dritter beteiligt werden muss. mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Vermittlung bei Ihrer Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und Baugenehmi…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Vermittlung bei Ihrer Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und Baugenehmigungen"
Datum
18. Oktober 2018 14:02
Status
Warte auf Antwort
185,7 KB
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 18.10.2018 Gesch.Z.: 4.03.18.040 <<E-Mail-Adresse>> Vermittlung bei Ihrer Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und Baugenehmigungen" Sehr geehrter Herr Hausberg, die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler teilte mir am 28.09.2018 telefonisch mit, dass Sie bezüglich der von Ihnen angefragten Objekte die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer nunmehr zu Ihren Planungen bezüglich der Liegenschaften befragt und im Rahmen eines Drittbeteiligungsverfahrens nach § 13 Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) um Stellungnahme bittet, ob diese mit der Weiterleitung der Informationen zu den von Ihnen angefragten Objekten an Sie einverstanden sind. Diesbezüglich erging am 02.10.2018 seitens der Stadtverwaltung eine entsprechende Mitteilung an Sie, die der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) in Kopie erhielt. Da mir aufgefallen ist, dass Ihnen diese trotz korrekter E-Mail-Adresse anscheinend nicht über fragdenstaat.de zugestellt wurde, habe ich diese dieser E-Mail mit angefügt. Da Ihnen die gewünschten Informationen aufgrund in § 16 Abs. 1 Nr. 2 LTranspG normierter entgegenstehender Belange (personenbezogene Daten) nicht ohne die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens nach § 13 LTranspG zur Verfügung gestellt werden dürfen, ist dieses vorab unerlässlich. Die Dritten haben im Rahmen des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Nach § 13 Abs. 2 LTranspG gilt die Zustimmung zur Gewährung des Informationszugangs als verweigert, wenn diese nicht innerhalb der vorgenannten Frist erfolgt. Erst nach Abschluss des Drittbeteiligungsverfahrens kann die Behörde über Ihren Antrag entscheiden und diesen entsprechend bescheiden. Da nach § 22 LTranspG für Streitigkeiten nach dem LTranspG der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, haben Sie im Falle einer Ablehnung die Möglichkeit Widerspruch und, soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, Klage zu erheben. Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass zum Zeitpunkt, als Sie ihre Anfrage das erste Mal stellten, Ihnen die Kreisverwaltung als Genehmigungsbehörde von Bauanträgen auf Ihre Anfrage hin selber mitteilte, dass dort keine aktuellen Anträge zu den von Ihnen genannten Objekten vorliegen. Aufgrund dieser Aussage ist offensichtlich, dass keine Bauanträge gemäß der gesetzlichen Vorschriften über die Gemeinde eingereicht wurden. Entsprechend kann aus meiner Sicht auch kein Rückschluss darauf erfolgen, dass bei der Stadtverwaltung Anträge vorliegen, da diese dann entsprechend an die Kreisverwaltung weitergeleitet worden wären, was laut der Korrespondenz auf die Sie verweisen nicht der Fall war. Hierdurch ist auch aus meiner Sicht schlüssig, dass keine Beteiligung des Stadtrats erfolgte, sofern dieser zu beteiligen war. Nach Abschluss des Drittbeteiligungsverfahrens werde ich mich erneut mit der Stadtverwaltung in Verbindung setzen und bei Bedarf unaufgefordert auf Ihre Anfrage zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
Axel Hausberg
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> - am 08.Februar 20108 habe ich diese Anfrage …
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Axel Hausberg
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ [#26492] [#26492]
Datum
19. Oktober 2018 16:37
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> - am 08.Februar 20108 habe ich diese Anfrage an die Stadtverwaltung gestellt. - bis heute 19.10.2018 wurde die meine Anfrage nicht beantwortet. - Die Stadtveraltung hat eine Falschaussage veröffentlicht. - ich erwarte das die Stadtverwaltung Bad Neuenahr sich an die Gesetze hält und meine Anfrage beantwortet. - Meine Anfrage bezieht sich nicht auf personenbezogenen Daten. - Sie bestätigen, dass die Stadtverwaltung Bad Neuenahr gegen die Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes verstößt. - Die LfDI die Einlassung der Stadtverwaltung zum Anlass genommen, den Bürgermeister der Stadt Bad Neunahr-Ahrweiler anzuschreiben und diesen gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass die Stadtverwaltung nunmehr bis zum 27.09.2018 Ihren informationsfreiheitsrechtlichen Pflichten nachkommt, da der LfDI ansonsten eine Beanstandung aussprechen wird. - Dieser Verpflichtung ist der Bürgewrmeister nicht nachgekommen. - Ich bitte Sie Ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen: die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten, eine Beanstandung auszusprechen und die Stadtverwaltung/den Bürgermeister zu verklagen. mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Vermittlung bei Ihrer Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und Baugenehmi…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Vermittlung bei Ihrer Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und Baugenehmigungen"
Datum
24. Oktober 2018 13:41
Status
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 24.10.2018 Gesch.Z.: 4.03.18.040 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Vermittlung bei Ihrer Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und Baugenehmigungen" Sehr geehrter Herr Hausberg, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 19.10.2018, zu der ich hiermit gerne Stellung nehmen möchte. Bereits mit Schreiben vom 13.04.2018 teilte ich Ihnen mit, dass Ihrem Auskunftsersuchen in § 16 Abs. 1 Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) normierte Belange entgegenstehen können. Der Antrag auf Informationszugang ist gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart würden, es sein denn, die Betroffenen haben eingewilligt, die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt oder das öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Nach Artikel 4 Nr. 1 Datenschutz Grundverordnung (DSG-VO) bezeichnet der Ausdruck "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Im vorliegenden Fall wünschen Sie Auskünfte über Objekte, die im Eigentum Dritter und nicht der Stadtverwaltung stehen. Sofern die Dritten bezüglich ihres Eigentums Abbruch- oder Bauabsichten haben, handelt es sich bei diesen Absichten um personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nr. 1 DSG-VO. Falls es sich bei einem der Eigentümer um eine juristische Person des Privatrechts handelt, können darüber hinaus Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse tangiert sein (§16 Abs. 1 Nr. 2 LTranspG). Mit der Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens kommt die Stadtverwaltung Ihrer Verpflichtung aus dem Landestransparenzgesetz nach, da sie ohne das Einverständnis der Objekteigentümer zur Weitergabe der begehrten Informationen Ihr Auskunftsersuchen aus meiner Sicht ablehnen müsste. Nach § 19 Abs. 1 LTranspG ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) dafür zuständig, für die Einhaltung der Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes Sorge zu tragen. Der LfDI nimmt bei der Feststellung von Verstößen der transparenzpflichtigen Stellen gegen die Bestimmungen des Gesetzes sein Recht zur Beanstandung (§ 19 Abs. 1 S. 4 LTranspG i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Landesdatenschutzgesetz neu (LDSG)) wahr, wenn die Behörde trotz Androhung einer Beanstandung untätig bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht der Fall, da die Behörde mit der Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens die Grundlage schafft Ihrem Auskunftsersuchen nachzukommen. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass das Landestransparenzgesetz dem LfDI keine weitergehenden Rechte, als die Beanstandung einräumt. Es obliegt ihm daher nicht eine Stadtverwaltung zu verklagen. Mit freundlichen Grüßen
Axel Hausberg
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze R…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Axel Hausberg
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ [#26492] [#26492]
Datum
24. Oktober 2018 15:58
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/26492 Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/26492... Zur Erinnerung meine Frage vom 08.02.2018: Die Stadtverwaltung hat dem Bauvorhaben "Zunfthaus" Oberhutstraße 34 in Ahrweiler sein Einvernehmen gegeben. - Seit wann ist der Stadtverwaltung dieses Vorhaben bekannt? - Wann wurde das Einvernehmen gegeben und in welchem Rahmen? - Wie sieht dieses Vorhaben aus? - Ist dieses Bauvorhaben mit der Erhaltungssatzung vereinbar? Artikel 4 Nr. 1 DSG-VO: „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind; Mein Antrag auf Informationszugang ist gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG nicht abzulehnen, da keine Information personenbezogene Daten offenbart würden. Beispiele sind die Veröffentlichungen folgender Beschlüsse: https://bad-neuenahr-ahrweiler.more-r... https://bad-neuenahr-ahrweiler.more-r... - am 08.Februar 20108 habe ich diese Anfrage an die Stadtverwaltung gestellt. - bis heute 19.10.2018 wurde die meine Anfrage nicht beantwortet. - Die Stadtveraltung hat eine Falschaussage veröffentlicht. - ich erwarte das die Stadtverwaltung Bad Neuenahr sich an die Gesetze hält und meine Anfrage beantwortet. - Meine Anfrage bezieht sich nicht auf personenbezogenen Daten. - Sie bestätigen, dass die Stadtverwaltung Bad Neuenahr gegen die Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes verstößt. - Die LfDI die Einlassung der Stadtverwaltung zum Anlass genommen, den Bürgermeister der Stadt Bad Neunahr-Ahrweiler anzuschreiben und diesen gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass die Stadtverwaltung nunmehr bis zum 27.09.2018 Ihren informationsfreiheitsrechtlichen Pflichten nachkommt, da der LfDI ansonsten eine Beanstandung aussprechen wird. - Dieser Verpflichtung ist der Bürgermeister nicht nachgekommen. - Ich bitte Sie Ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anhänge: - 26492.pdf - 2018-10-18_1-E-MailBoes.pdf Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Axel Hausberg
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze R…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Axel Hausberg
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Abrissgenehmigung und Baugenehmigung“ [#26492] [#26492]
Datum
29. Oktober 2018 20:24
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/26492 am 08.02.2018 habe ich diese Anfrage gestellt. bis heute 29.10.2018 ist meine Anfrage nicht beantwortet worden. die Stadtverwaltung hat die Weigerung zuerst erklärt mit fehlender Zuständigkeit. Diese ist aber Bewiesen. Dann hat die Stadtverwaltung die Anfrage einfach ignoriert. Nach Vermittlung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz hat die Stadt die Beantwortung am 24.10.18 nach Artikel 4 Nr. 1 DSG-VO abgelehnt. Sie haben am 19.09.2018 das Vorgehen der Stadtverwaltung als nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes beschrieben und mir bescheinigt, dass ich einen Auskunftsanspruch habe. Sie haben angekündigt, dies zum einen gegenüber den verantwortlichen Organen der Behörde zu beanstanden und zum anderen gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Bis heute ist das nicht geschehen. Bitte kommen Sie ihrer Verfassungsmäßigen Verpflichtung nach. Wie soll der Bürger denn reagieren, wenn Stadtverwaltungen nicht auf Anfragen reagieren und Vermittlungsbehörden Ihre Arbeit nicht machen? Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anhänge: - 26492.pdf - 2018-10-18_1-E-MailBoes.pdf Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Vermittlung bei Ihrer Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und Baugenehmi…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Vermittlung bei Ihrer Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und Baugenehmigungen"
Datum
31. Oktober 2018 14:21
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 31.10.2018 Gesch.Z.: 4.03.18.040 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Vermittlung bei Ihrer Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und Baugenehmigungen" Sehr geehrter Herr Hausberg, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) hat Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt, dass aus hiesiger Sicht personenbezogene Daten und gegebenenfalls Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 16 Abs. 1 Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG)) tangiert sind und somit ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen ist, da Ihr Auskunftsbegehren ohne Durchführung eines solchen abzulehnen ist. Auch Ihre erneute Bitte um Sachstandmitteilung ändert nichts an der hiesigen Rechtsauffassung. Sofern Sie eine andere Rechtsauffassung vertreten, steht es Ihnen frei, gegen den Bescheid der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, sollte diese aufgrund negativer oder unterlassener Stellungnahmen durch die betroffenen Dritten Ihr Auskunftsbegehren ablehnen müssen, Widerspruch einzulegen und sofern Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen wird Klage zu erheben. Nach § 22 LTranspG steht für Streitigkeiten nach dem Landestransparenzgesetz der Rechtsweg offen. Der LfDI wird das Drittbeteiligungsverfahren abwarten, bevor er weitere Schritte prüft. Von hier wird vor Abschluss des Drittbeteiligungsverfahrens keine weitere Stellungnahme erfolgen, da diese als nicht zielführend angesehen wird. Mit freundlichen Grüßen
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Informationsanfrage
Von
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Via
Briefpost
Betreff
Informationsanfrage
Datum
7. November 2018
Status
Warte auf Antwort
2,5 MB
Axel Hausberg
AW: Informationsanfrage [#26492] Sehr geehrte Damen und Herren, Die Stadtverwaltung hat dem Bauvorhaben "Zun…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Axel Hausberg
Betreff
AW: Informationsanfrage [#26492]
Datum
12. November 2018 12:49
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Die Stadtverwaltung hat dem Bauvorhaben "Zunfthaus" Oberhutstraße 34 in Ahrweiler sein Einvernehmen gegeben. - Seit wann ist der Stadtverwaltung dieses Vorhaben bekannt? - Wann wurde das Einvernehmen gegeben und in welchem Rahmen? - Wie sieht dieses Vorhaben aus? - Ist dieses Bauvorhaben mit der Erhaltungssatzung vereinbar? Darüber hinaus warte ich auf die Beantwortung der Frage zum alten Weinbau Adenbachhutstraße 8-9 - Seit wann sind der Stadtverwaltung diese Vorhaben bekannt? - Wurde das Einvernehmen gegeben und in welchem Rahmen? - Wie sehen diese Vorhaben aus? - Sind diese Bauvorhaben mit der Erhaltungssatzung vereinbar? - Meine Anfrage bezieht sich nicht auf personenbezogenen Daten. - Sie bestätigen, dass die Stadtverwaltung Bad Neuenahr gegen die Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes verstößt. - Die LfDI die Einlassung der Stadtverwaltung zum Anlass genommen, den Bürgermeister der Stadt Bad Neunahr-Ahrweiler anzuschreiben und diesen gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass die Stadtverwaltung nunmehr bis zum 27.09.2018 Ihren informationsfreiheitsrechtlichen Pflichten nachkommt, da der LfDI ansonsten eine Beanstandung aussprechen wird. - Dieser Verpflichtung ist der Bürgermeister nicht nachgekommen. - Ich bitte Sie Ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen und die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten. - die Beschlussergebnisse von Ratssitzungen werden üblicherweise von den Behörden bekannt gegeben werden. Die Stadtverwaltung Bad Neuenahr verfügt auf ihrer Homepage über ein Bürger- und Ratsinformationssystem in dem andere Bauprojekte veröffentlicht wurden, das vorliegende jedoch nicht.. ... Mit freundlichen Grüßen Axel Hausberg Anfragenr: 26492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Axel Hausberg << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Vermittlung bei Ihrer Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und Baugenehmi…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Vermittlung bei Ihrer Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und Baugenehmigungen"
Datum
15. November 2018 14:40
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 15.11.2018 Gesch.Z.: 4.03.18.040 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Vermittlung bei Ihrer Anfrage an die Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler bezüglich "Abriss- und Baugenehmigungen" Sehr geehrter Herr Hausberg, ich nehme Bezug auf Ihr E-Mail vom 12.11.2018 und teile Ihnen mit, dass dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) das Antwortschreiben der Stadtverwaltung Bad Neunahr-Ahrweiler ebenfalls vorliegt. Dass aus Sicht des LfDI bei Ihrer Anfrage personenbezogene Daten tangiert sind, wurde Ihnen mehrfach dargelegt. Weitere Ausführungen hierzu werden als nicht zielführend angesehen. Das Instrument der Beanstandung, welches dem LfDI zur Verfügung steht, dient dazu, die Behörde zu einem gesetzeskonformen Handeln zu bewegen. Mit der Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens und der Beantwortung Ihrer Anfrage, hat die Stadtverwaltung den Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes Rechnung getragen. Der LfDI sieht daher keine Veranlassung eine Beanstandung auszusprechen, da diese nicht erforderlich ist. Da Sie mit der Mitteilung der Stadtverwaltung nicht einverstanden sind, habe ich diese auf den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids hingewiesen, gegen welchen Sie dann die Möglichkeit des Widerspruchs haben. Der hiesige Vorgang wird geschlossen, da der LfDI bereits umfassend in der Vergangenheit zu den informationsfreiheitsrechtlichen Gegebenheiten Stellung genommen hat und sachlich nichts mehr beitragen kann. Mit freundlichen Grüßen

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Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Kein Nachrichtentext
Von
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Via
Briefpost
Betreff
Datum
21. November 2018
Status
Warte auf Antwort
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