Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU)
Unterlagen aus denen hervorgeht, welche Möglichkeiten zum Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) geprüft wurden.
Hierin sollte insbesondere die Erläuterung enthalten sein, aus welchen Gründen eine zentrale Bereitstellung aller eAU zur Betriebsnummer nicht möglich ist, mit der vom Arbeitgeber (AG) lediglich eine Liste mit den neuen bzw. geänderten eAU gegenüber dem letzten Abruf erfolgt. Eine 2-Faktor-Authentifizierung mittels Betriebsnummer + Token + Passwort sollte eine "Überabfrage" und einen Datenklau durch Dritte verhindern.
Stattdessen muss derzeit offensichtlich für jeden Arbeitnehmer (AN) einzeln angefragt werden. Hierzu muss vom AG jeder AN gefragt werden, ob eine eAU von der Arztpraxis oder nur ein "gelber Zettel" ausgestellt wird. Diese Daten dürfen jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gespeichert werden. Die Abfrage aller AN - "ins Blaue hinein" - ist jedoch datenschutzrechtlich auch nicht statthaft.
Während bei kleinen Betrieben der bisher praktizierte Ansatz weniger Probleme schafft, so führt er bei großen Betrieben zu einer immensen Mehrbelastung. Die politisch versprochene Vereinfachung für alle Beteiligten ist folglich bisher nicht eingetreten.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum11. Mai 2023
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13. Juni 2023
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