Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU)

Unterlagen aus denen hervorgeht, welche Möglichkeiten zum Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) geprüft wurden.
Hierin sollte insbesondere die Erläuterung enthalten sein, aus welchen Gründen eine zentrale Bereitstellung aller eAU zur Betriebsnummer nicht möglich ist, mit der vom Arbeitgeber (AG) lediglich eine Liste mit den neuen bzw. geänderten eAU gegenüber dem letzten Abruf erfolgt. Eine 2-Faktor-Authentifizierung mittels Betriebsnummer + Token + Passwort sollte eine "Überabfrage" und einen Datenklau durch Dritte verhindern.
Stattdessen muss derzeit offensichtlich für jeden Arbeitnehmer (AN) einzeln angefragt werden. Hierzu muss vom AG jeder AN gefragt werden, ob eine eAU von der Arztpraxis oder nur ein "gelber Zettel" ausgestellt wird. Diese Daten dürfen jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gespeichert werden. Die Abfrage aller AN - "ins Blaue hinein" - ist jedoch datenschutzrechtlich auch nicht statthaft.
Während bei kleinen Betrieben der bisher praktizierte Ansatz weniger Probleme schafft, so führt er bei großen Betrieben zu einer immensen Mehrbelastung. Die politisch versprochene Vereinfachung für alle Beteiligten ist folglich bisher nicht eingetreten.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. Mai 2023
  • Frist
    13. Juni 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unterlagen aus denen hervorgeht, welc…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) [#278658]
Datum
11. Mai 2023 16:51
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unterlagen aus denen hervorgeht, welche Möglichkeiten zum Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) geprüft wurden. Hierin sollte insbesondere die Erläuterung enthalten sein, aus welchen Gründen eine zentrale Bereitstellung aller eAU zur Betriebsnummer nicht möglich ist, mit der vom Arbeitgeber (AG) lediglich eine Liste mit den neuen bzw. geänderten eAU gegenüber dem letzten Abruf erfolgt. Eine 2-Faktor-Authentifizierung mittels Betriebsnummer + Token + Passwort sollte eine "Überabfrage" und einen Datenklau durch Dritte verhindern. Stattdessen muss derzeit offensichtlich für jeden Arbeitnehmer (AN) einzeln angefragt werden. Hierzu muss vom AG jeder AN gefragt werden, ob eine eAU von der Arztpraxis oder nur ein "gelber Zettel" ausgestellt wird. Diese Daten dürfen jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gespeichert werden. Die Abfrage aller AN - "ins Blaue hinein" - ist jedoch datenschutzrechtlich auch nicht statthaft. Während bei kleinen Betrieben der bisher praktizierte Ansatz weniger Probleme schafft, so führt er bei großen Betrieben zu einer immensen Mehrbelastung. Die politisch versprochene Vereinfachung für alle Beteiligten ist folglich bisher nicht eingetreten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278658 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278658/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU)“…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) [#278658]
Datum
13. Juni 2023 17:21
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU)“ vom 11.05.2023 (#278658) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung
Datum
14. Juni 2023 11:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 11.Mai 2023 bezüglich der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsmeldungen (eAU) ist eines der großen Digitalisierungsvorhaben im Bereich der sozialen Sicherung. Die Regelungen wurden in Zusammenarbeit mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber, der Bundessteuerberaterkammer, Softwareentwicklern und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen erarbeitet. Bei der Konzeption der eAU wurden von den Beteiligten dabei ausführlich zwei Wege für die Kommunikation zwischen Arbeitgebern und den gesetzlichen Krankenkassen geprüft, das sogenannte Push-Verfahren sowie das Pull-Verfahren. Das Push-Verfahren erfüllt dabei leider nicht die notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen. Bei diesem Verfahren kann in einer Reihe von Fällen nicht gewährleistet werden, dass nur der Arbeitgeber die Daten des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers erhält, der dazu berechtigt ist. Wie Sie sicher aus Ihrer beruflichen Erfahrung wissen, sind dies die Fälle, in denen beispielweise eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt, die Krankmeldung aber nur an einen der Arbeitgeber abgegeben werden muss oder aber auch Fälle, dass bei einer Erkrankung nach einem Arbeitgeberwechsel die Daten an den Arbeitgeber gesendet würden, bei dem der Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt nicht mehr beschäftigt ist. Auf Grund dieser möglichen Fallkonstellationen hat auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit das Push-Verfahren abgelehnt, da im Verfahren zur Meldung von Arbeitsunfähigkeitszeiten sensible Beschäftigtendaten übermittelt werden. Diesen Schutz der sensiblen Sozialdaten gewährleistet das Pull-Verfahren, bei dem der berechtigte Arbeitgeber selbst die Abfrage im Einzelfall für den bei ihm krankgemeldeten Beschäftigten starten muss bzw. auch entscheiden kann, auf eine Abfrage zu verzichten. Gemäß § 109 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch müssen ab dem 1. Januar 2023 alle Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abfragen. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Dies kann beispielsweise auch telefonisch erfolgen, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform ist nicht erforderlich. Liegen zum Zeitpunkt des Abrufs keine Daten vor, wird die Anfrage zwar erst abschlägig beantwortet, jedoch prüft die Krankenkasse ab diesem Zeitpunkt 14 Tage, ob weitere AU-Zeiten eingehen. Ist dies der Fall, wird dem Arbeitgeber die AU-Zeit innerhalb des 14-Tage-Zeitraums proaktiv durch die Krankenkasse ohne erneute Anfrage des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt. Die Rückmeldung enthält weiterhin, wie bisher auch die Information, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt, einen Arbeitsunfall, Folge eines Arbeitsunfalls, Berufskrankheit oder sonstigen Unfall. Die Organisation der Arbeitsabläufe zur Erfassung und Verarbeitung von Krankheitsdaten obliegt dem Arbeitgeber, der Gesetzgeber gibt hier sowie bei allen anderen innerbetrieblichen Verfahren keine Vorgaben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung [#278658] Guten Tag, verstehe ich Ihre Antwort richtig, dass kein Pr…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung [#278658]
Datum
14. Juni 2023 17:37
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, verstehe ich Ihre Antwort richtig, dass kein Problem besteht, wenn der AG alle 14 Tage automatisiert für alle Beschäftigten anfragt und bekommt dann durch diese innerbetriebliche Regelung für die nächsten 14 Tage automatisch die Bescheinigungen? Damit sind alle Probleme vermeidbar. Ich werde dieses Verfahren zur Umsetzung vorschlagen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278658 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278658/

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
AW: elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung [#278658] Guten Tag << Antragsteller:in >> auf Grund and…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung [#278658]
Datum
13. Dezember 2023 14:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag << Antragsteller:in >> auf Grund anderweitiger, vordringlicher Aufgaben komme ich erst heute dazu, Ihnen auf Ihre erneute Zuschrift zu antworten. Dafür bitte ich um Verständnis. Ihre Interpretation der Regelungen zur eAU ist leider nicht richtig. Wenn dem Arbeitgeber eine Krankmeldung des Arbeitnehmers mit dem Hinweis einer Krankschreibung vorliegt, kann er gezielt die Arbeitsunfähigkeitsmeldung bei der zuständigen Krankenkasse dieses Arbeitnehmers abrufen. Dies sollte am besten ab dem 5. Tag erfolgen, da dann den Krankenkassen die Meldungen der Ärzte vorliegen sollen. Liegt die Meldung des Arztes vor, wird die Anfrage des Arbeitgebers vollautomatisch beantwortet. Nur in den Fällen, in denen zu diesem Zeitpunkt - aus welchem Grund auch immer - keine Meldung des Arztes vorliegt, wird die Abfrage des Arbeitgebers für bis zu 14 Tage gespeichert und sobald eine Meldung des Arztes eingeht, beantwortet. Nur in diesen Fällen haben die Arbeitgeber das Recht, ihre Beschäftigten um eine zusätzliche Bescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit durch eine Ersatzbescheinigung anzufragen.