Abschaltung Strßaenbeleuchtung ohne Kenntlichmachung der Laternen

Anfrage an: Gemeinde Heidenrod

Die Begründung oder Stellungnahme, wieso die Straßenlaternen der Gemeinde nicht mit dem Verkehrszeichen 394 gekennzeichnet sind, obwohl sie nicht durchgängig leuchten und damit ein Verkehrsteilnehmer nicht erkennt, dass er nachts die Parkleuchte einzuschalten hat.

Außerdem die Anzahl:
- der getätigten Überprüfungen auf korrekt geparkte Fahrzeuge gem. §17, Abs. 4, Satz 2 StVO
- der eingeleiteten OWi-Verfahren oder erteilten Verwarnungen gem. §17, Abs. 4, Satz 2 StVO

jeweils nach Ortsteil.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    21. Januar 2024
  • Frist
    24. Februar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Begründung oder Stellungnahme…
An Gemeinde Heidenrod Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abschaltung Strßaenbeleuchtung ohne Kenntlichmachung der Laternen [#297955]
Datum
21. Januar 2024 23:41
An
Gemeinde Heidenrod
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Begründung oder Stellungnahme, wieso die Straßenlaternen der Gemeinde nicht mit dem Verkehrszeichen 394 gekennzeichnet sind, obwohl sie nicht durchgängig leuchten und damit ein Verkehrsteilnehmer nicht erkennt, dass er nachts die Parkleuchte einzuschalten hat. Außerdem die Anzahl: - der getätigten Überprüfungen auf korrekt geparkte Fahrzeuge gem. §17, Abs. 4, Satz 2 StVO - der eingeleiteten OWi-Verfahren oder erteilten Verwarnungen gem. §17, Abs. 4, Satz 2 StVO jeweils nach Ortsteil.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297955 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297955/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Gemeinde Heidenrod
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 21. Januar 2024, die wir hiermit gerne b…
Von
Gemeinde Heidenrod
Betreff
AW: Abschaltung Strßaenbeleuchtung ohne Kenntlichmachung der Laternen [#297955]
Datum
24. Januar 2024 15:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 21. Januar 2024, die wir hiermit gerne beantworten. Die Straßenlaternen, die im Gemeindegebiet nicht die ganze Nacht eingeschaltet sind, werden derzeit sukzessive mit dem sogenannten "Laternenring" VZ 394 ausgestattet. Eine Statistik der Überprüfungen hinsichtlich des § 17 (4) Satz 2 StVO existieren gemeindeseitig nicht, es wurden hier bisher keine Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 17 (4) Satz 2 StVO i. V. m. § 49 (1) Nr. 17. StVO eingeleitet. Vorsorglich weisen wir auf das Urteil des Oberlandesgerichtes Braunschweig hin, das feststellt, dass ein Fahrzeugführer bei fehlender Kennzeichnung der Laterne mit dem Zeichen 394 darauf vertrauen kann, dass die Laterne die ganze Nacht brennt (OLG Braunschweig VRS 14, 133). Allerdings muss sich der Fahrzeugführer auch darüber unterrichten, ob die Laterne die ganze Nacht brennt (OLG Braunschweig NJW 1957, 1848). Selbstverständlich stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen