Abschleppen im verkehrsberuhigten Bereich (Graefkiez)
Der Graefekiez in Friedrichshain-Kreuzberg ist zum großen Teil verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325.1, Anlage 3 StVO lfd. Nr. 12). Die gesetzgeberische Entscheidung, den Straßenraum eines verkehrsberuhigten Bereiches zugunsten spielender Kinder und des Fußgängerverkehrs als Spiel-, Kommunikations- und Verweilraum freizuhalten, rechtfertigt Abschleppen von Kraftfahrzeugen im Sofortvollzug, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedarf. Dies wurde durch Gerichtsentscheidungen (VG Koblenz v. 18.01.2010 4 K 536/09) bestätigt. Auch die negative Vorbildwirkung, die von einem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug auf andere Kraftfahrer ausgeht, und der Gesichtspunkt der Generalprävention sind grundsätzlich tragfähige Gründe zur Durchführung einer Abschleppmaßnahme.
Im Graefekiez wird die vorgenannte Zielsetzung des verkehrsberuhigten Bereichs durch dauerhaft widerrechtlich abgestellte Kfz dauerhaft verhindert. Auch Fahrzeuge, die über Monate dauerhaft behindernd abgestellt sind, werden auch auf Hinweis von Anwohnenden nicht vom Ordnungsamt abgeschleppt.
Womit begründen sie die Untätigkeit des Ordnungsamts bezüglich des Abschleppens? Welche geeigneten Mittel werden sie in Zukunft einsetzen um die Möglichkeit der Nutzung des Straßenraums in der gesamten Breite für Kinder und Fußgehende als Spiel-, Kommunikations-, Verweil- und Bewegungsraum zu gewährleisten?
Anfrage erfolgreich
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Datum14. Juli 2021
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17. August 2021
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