Abschlussberichte zu Demonstrationen - Informationen dazu

Bzgl. Abschlussberichten zu Demonstrationen habe ich einige Fragen an Sie:

(1) Zu welchen Demonstrationen erhält das Innenministerium Abschlussberichte?

(Erwartete Antwort: Abschlussberichte zu Versammlungen nach dem Versammlungsfreiheitsgesetz erhält das Innenministerium zu allen angezeigten Versammlungen, zu anderen nahe liegender Weise nur, wenn die Polizei oder die Versammlungsbehörde/n von diesen Kenntnis erlangt hat und die Polizei vor Ort war; bei diesen sogenannten Spontanversammlungen ist die Landespolizei angehalten, zu berichten, wenn diese hinreichend groß/bedeutend/lang waren, es gibt jedoch keine Regelungen dazu, wann eine Versammlung zu klein/unbedeutend ist, um darüber zu berichten, das ist ins Ermessen der Polizei vor Ort gestellt)

(2) Wie schnell gehen diese beim Innenministerium ein?

(Erwartete Antwort: Abschlussberichte zu Versammlungen gehen beim Innenministerium ein, sobald sie fertiggestellt sind, dies ist der Fall, sobald der Einsatzleiter diesen geschrieben hat. Er ist angehalten dies zeitnah zu tun. Es gibt dazu keine statistischen Auswertungen. Die Analyse der letzten fünf eingegangenen hat ergeben, dass diese innerhalb von 14 Tagen vorlagen.)

(3) Auf welchem technischen Wege erhält das Innenministerium diese?

(Erwartete Antwort: Abschlussberichte zu Versammlungen gehen beim Innenministerium per E-Mail ein, an die Adresse i4.lfz.versfg at im.landsh.de)

(4) Auf welche Weise werden diese auf dem Transportweg gegen Einsichtnahme Dritter geschützt?

(Erwartete Antwort: Hierzu liegen keine Informationen vor.)

(5) Enthalten diese personenbezogene Daten zu Versammlungsanzeigenden, Versammlungsleitern, anderen Versammlungsteilnehmern,
Dritten, Polizeibeamten, in welchem Detail-Reichtum?

(Erwartete Antwort: Hierzu liegen keine fundierten statistischen Informationen vor. Es sind auch keine Regelungen hierzu bekannt. Das Ansehen der letzten fünf eingegangenen hat ergeben, dass jeweils der Name des Versammlungsleiters im Fließtext unter Sachverhalt enthalten war, der Dienstgrad (POM, POMA, KHK, EKHK, ...), der Nachname und der erste Buchstabe des Vornamens des Gesamteinsatzleiters war am Ende der Meldung enthalten, der Vorname des Einsatzleiters war jeweils der Absender-E-Mail-Adresse zu entnehmen; weitere personenbezogene Daten lagen nur bei einem der ausgewählten Fälle zu einem auffälligen Versammlungsteilnehmer vor, dieser wurde mit allen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Angaben zur Wohnanschrift beschrieben.)

(6) Gibt es irgendwelche Regelungen zu personenbezogenen Daten in diesen?

(Erwartete Antwort: Es sind keine spezifischen Regelungen zu personenbezogenen Daten in Abschlussberichten zu Versammlungen bekannt. Da es sich um die Dokumentation von Gefahrenabwehr auf Landesebene handelt, sind die Regelungen des LDSG-SH einschlägig. Weitergehende Regeln sind hier nicht bekannt.)

(7) Wann erfolgt in diesen eine Anonymisierung der personenbezogenen Daten der Versammlungsteilnehmer?

(Erwartete Antwort: Es erfolgen zu keinem Zeitpunkt Anonymisierungen von personenbezogenen Daten in Abschlussberichten zu Versammlungen.)

(8) Nach welcher Zeit werden diese im Regelfall, im Einzelfall gelöscht?

(Erwartete Antwort: Es gibt keinerlei Regelungen dazu, wann Abschlussberichte zu Versammlungen gelöscht werden.)

(9) Wo und wie werden diese gespeichert und wer hat darauf Zugriff? Wie werden die Zugriffe protokolliert?

(Erwartete Antwort:
Den eingehenden E-Mails mit den Abschlussberichte zu Versammlungen ist ein PDF mit dem Bericht selbst angehängt. Der Postfachzuständige speichert das PDF auf dem Netzlaufwerk E / IV4 / Polizei / Lageberichte / Versammlungen / Kalenderjahr. Die E-Mail wird nur im Einzelfall bei Besonderheiten noch intern weitergesendet. Anschließend wird die E-Mail gelöscht. Auf das beschriebene Netzlaufwerk haben alle der Abteilung IV Zugriff, das sind derzeit etwa 100 Mitarbeitende. Informationen zu Zugriffsprotokollen sind nicht bekannt.)

(10) Wie viele Abschlussmeldungen zu Versammlungen sind momentan wie unter 7 beschrieben gespeichert? Wenn eine Gesamtauswertung nicht einfach möglich ist, bitte ich um nahe liegende Informationen, die auf die Menge schließen lassen.

(Erwartete Antwort: In dem unter 7 beschriebenen Netzlaufwerk befinden sich Ordner zu jedem Kalenderjahr von 2016 bis 2024, sowie ein Ordner "weitere". Wie deren Gesamtzahl zu bestimmen ist, ist nicht bekannt. Daher beispielhaft zur Inhaltsmenge: Der Ordner für 2022 enthält xxxx Dateien, der Ordner für 2021 enthält yyyy Dateien, der Ordner "weitere" enthält zzzz Dateien.

(11) Von wann stammt die älteste Ihnen vorliegende Abschlussmeldung zu einer Demonstration?

(Erwartete Antwort:
In dem unter 7 beschriebenen Netzlaufwerk ist bei Sortierung des Ordners "weitere" nach dem Datenfeld "Erstelldatum" das älteste 01.01.1970. Dies ist wohl ein Datenfehler. Das älteste Datum, was nicht 1.1.1970 lautet, ist 3.4.20xs)

(12) Wenn Personen bei der Polizei danach fragen, welche personenbezogenen Daten bei der Polizei gespeichert sind, werden dann diese Versammlungs-Abschlussmeldungen mit beauskunftet?

(Erwartete Antwort:
Dass das Innenministerium selbst auch eine Polizeibehörde nach §1 Absatz 2 Nr. 1 POG ist, und ein Bürger bei einer Anfrage "bei der Polizei" fragt, Auskunft von allen Polizeibehörden zu bekommen gedenkt, wurde bisher überhaupt nicht weiter beachtet.
Derartige Anfragen werden zentral vom LKA bearbeitet.
Es werden dabei ausschließlich Daten die im Vorgangsbearbeitungssystem artus derart abgespeichert wurde, dass eine Person angelegt wurde, die bei der Personensuche dann auch gefunden wird. Wenn eine Person mit etlichen personenbezogenen Daten NUR im Freitext beschrieben wird, werden diese Informationen trotzdem nicht beauskunftet. Es werden also nicht einmal alle Daten, die in artus liegen beauskunftet. Andere Daten; die in anderen Datenbeständen beim LKA, LPA oder einer PD liegen, werden ebenfalls nicht beauskunftet.)

Ergebnis der Anfrage

Meldungen bzgl. Demonstrationen
Zwei Erlasse dazu, die dem LPA vorliegen: https://fragdenstaat.de/a/297018
Informationen, die dem IM vorliegen: https://fragdenstaat.de/a/297014
Zu personenbezogenen Daten darin: https://fragdenstaat.de/a/296959
Beispiele: https://fragdenstaat.de/a/296960

1989 wurden quartalsweise Statistiken angefertigt,
dies wurde jedoch irgendwann aufgegeben.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. Januar 2024
  • Frist
    14. Februar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bzgl. Abschlussberichten zu Demonstra…
An Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abschlussberichte zu Demonstrationen - Informationen dazu [#296959]
Datum
12. Januar 2024 10:22
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bzgl. Abschlussberichten zu Demonstrationen habe ich einige Fragen an Sie: (1) Zu welchen Demonstrationen erhält das Innenministerium Abschlussberichte? (Erwartete Antwort: Abschlussberichte zu Versammlungen nach dem Versammlungsfreiheitsgesetz erhält das Innenministerium zu allen angezeigten Versammlungen, zu anderen nahe liegender Weise nur, wenn die Polizei oder die Versammlungsbehörde/n von diesen Kenntnis erlangt hat und die Polizei vor Ort war; bei diesen sogenannten Spontanversammlungen ist die Landespolizei angehalten, zu berichten, wenn diese hinreichend groß/bedeutend/lang waren, es gibt jedoch keine Regelungen dazu, wann eine Versammlung zu klein/unbedeutend ist, um darüber zu berichten, das ist ins Ermessen der Polizei vor Ort gestellt) (2) Wie schnell gehen diese beim Innenministerium ein? (Erwartete Antwort: Abschlussberichte zu Versammlungen gehen beim Innenministerium ein, sobald sie fertiggestellt sind, dies ist der Fall, sobald der Einsatzleiter diesen geschrieben hat. Er ist angehalten dies zeitnah zu tun. Es gibt dazu keine statistischen Auswertungen. Die Analyse der letzten fünf eingegangenen hat ergeben, dass diese innerhalb von 14 Tagen vorlagen.) (3) Auf welchem technischen Wege erhält das Innenministerium diese? (Erwartete Antwort: Abschlussberichte zu Versammlungen gehen beim Innenministerium per E-Mail ein, an die Adresse i4.lfz.versfg at im.landsh.de) (4) Auf welche Weise werden diese auf dem Transportweg gegen Einsichtnahme Dritter geschützt? (Erwartete Antwort: Hierzu liegen keine Informationen vor.) (5) Enthalten diese personenbezogene Daten zu Versammlungsanzeigenden, Versammlungsleitern, anderen Versammlungsteilnehmern, Dritten, Polizeibeamten, in welchem Detail-Reichtum? (Erwartete Antwort: Hierzu liegen keine fundierten statistischen Informationen vor. Es sind auch keine Regelungen hierzu bekannt. Das Ansehen der letzten fünf eingegangenen hat ergeben, dass jeweils der Name des Versammlungsleiters im Fließtext unter Sachverhalt enthalten war, der Dienstgrad (POM, POMA, KHK, EKHK, ...), der Nachname und der erste Buchstabe des Vornamens des Gesamteinsatzleiters war am Ende der Meldung enthalten, der Vorname des Einsatzleiters war jeweils der Absender-E-Mail-Adresse zu entnehmen; weitere personenbezogene Daten lagen nur bei einem der ausgewählten Fälle zu einem auffälligen Versammlungsteilnehmer vor, dieser wurde mit allen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Angaben zur Wohnanschrift beschrieben.) (6) Gibt es irgendwelche Regelungen zu personenbezogenen Daten in diesen? (Erwartete Antwort: Es sind keine spezifischen Regelungen zu personenbezogenen Daten in Abschlussberichten zu Versammlungen bekannt. Da es sich um die Dokumentation von Gefahrenabwehr auf Landesebene handelt, sind die Regelungen des LDSG-SH einschlägig. Weitergehende Regeln sind hier nicht bekannt.) (7) Wann erfolgt in diesen eine Anonymisierung der personenbezogenen Daten der Versammlungsteilnehmer? (Erwartete Antwort: Es erfolgen zu keinem Zeitpunkt Anonymisierungen von personenbezogenen Daten in Abschlussberichten zu Versammlungen.) (8) Nach welcher Zeit werden diese im Regelfall, im Einzelfall gelöscht? (Erwartete Antwort: Es gibt keinerlei Regelungen dazu, wann Abschlussberichte zu Versammlungen gelöscht werden.) (9) Wo und wie werden diese gespeichert und wer hat darauf Zugriff? Wie werden die Zugriffe protokolliert? (Erwartete Antwort: Den eingehenden E-Mails mit den Abschlussberichte zu Versammlungen ist ein PDF mit dem Bericht selbst angehängt. Der Postfachzuständige speichert das PDF auf dem Netzlaufwerk E / IV4 / Polizei / Lageberichte / Versammlungen / Kalenderjahr. Die E-Mail wird nur im Einzelfall bei Besonderheiten noch intern weitergesendet. Anschließend wird die E-Mail gelöscht. Auf das beschriebene Netzlaufwerk haben alle der Abteilung IV Zugriff, das sind derzeit etwa 100 Mitarbeitende. Informationen zu Zugriffsprotokollen sind nicht bekannt.) (10) Wie viele Abschlussmeldungen zu Versammlungen sind momentan wie unter 7 beschrieben gespeichert? Wenn eine Gesamtauswertung nicht einfach möglich ist, bitte ich um nahe liegende Informationen, die auf die Menge schließen lassen. (Erwartete Antwort: In dem unter 7 beschriebenen Netzlaufwerk befinden sich Ordner zu jedem Kalenderjahr von 2016 bis 2024, sowie ein Ordner "weitere". Wie deren Gesamtzahl zu bestimmen ist, ist nicht bekannt. Daher beispielhaft zur Inhaltsmenge: Der Ordner für 2022 enthält xxxx Dateien, der Ordner für 2021 enthält yyyy Dateien, der Ordner "weitere" enthält zzzz Dateien. (11) Von wann stammt die älteste Ihnen vorliegende Abschlussmeldung zu einer Demonstration? (Erwartete Antwort: In dem unter 7 beschriebenen Netzlaufwerk ist bei Sortierung des Ordners "weitere" nach dem Datenfeld "Erstelldatum" das älteste 01.01.1970. Dies ist wohl ein Datenfehler. Das älteste Datum, was nicht 1.1.1970 lautet, ist 3.4.20xs) (12) Wenn Personen bei der Polizei danach fragen, welche personenbezogenen Daten bei der Polizei gespeichert sind, werden dann diese Versammlungs-Abschlussmeldungen mit beauskunftet? (Erwartete Antwort: Dass das Innenministerium selbst auch eine Polizeibehörde nach §1 Absatz 2 Nr. 1 POG ist, und ein Bürger bei einer Anfrage "bei der Polizei" fragt, Auskunft von allen Polizeibehörden zu bekommen gedenkt, wurde bisher überhaupt nicht weiter beachtet. Derartige Anfragen werden zentral vom LKA bearbeitet. Es werden dabei ausschließlich Daten die im Vorgangsbearbeitungssystem artus derart abgespeichert wurde, dass eine Person angelegt wurde, die bei der Personensuche dann auch gefunden wird. Wenn eine Person mit etlichen personenbezogenen Daten NUR im Freitext beschrieben wird, werden diese Informationen trotzdem nicht beauskunftet. Es werden also nicht einmal alle Daten, die in artus liegen beauskunftet. Andere Daten; die in anderen Datenbeständen beim LKA, LPA oder einer PD liegen, werden ebenfalls nicht beauskunftet.)
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296959 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296959/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abschlussberichte zu Demonstrationen - Informationen dazu“ vom 12.…
An Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Abschlussberichte zu Demonstrationen - Informationen dazu [#296959]
Datum
14. Februar 2024 11:16
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abschlussberichte zu Demonstrationen - Informationen dazu“ vom 12.01.2024 (#296959) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für die Nachricht. Die Bearbeitung ist angestoßen und wir re…
Von
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Betreff
AW: [EXTERN] AW: Abschlussberichte zu Demonstrationen - Informationen dazu [#296959]
Datum
14. Februar 2024 15:33
Status
Warte auf Antwort
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7,2 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für die Nachricht. Die Bearbeitung ist angestoßen und wir rechnen mit einer zeitnahen Antwort in den kommenden Tagen. Ich bitte die Verzögerung zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Sehr << Antragsteller:in >> über die Plattform "fragdenstaat.de" stellten sie nachstehenden…
Von
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Betreff
AW: [EXTERN] Abschlussberichte zu Demonstrationen - Informationen dazu [#296959]
Datum
5. März 2024 17:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> über die Plattform "fragdenstaat.de" stellten sie nachstehenden Antrag unter Berufung auf das Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein. Dieser wurde an das mit der angefragten Thematik befasste Landespolizeiamt gesandt und dort geprüft. Die von Ihnen erbetenen Informationen liegen nicht in einfacher Weise abrufbar vor, sondern müssen von verschiedenen Personen erhoben, zusammengetragen und bewertet werden. Die dafür aufzuwendende Arbeitsleistung wurde geschätzt und geht deutlich über die Erteilung mündlicher, einfacher schriftlicher und einfacher elektronischer Auskünfte hinaus (§ 13 Abs. 1 S. 2, Ziff. 1 IZG-SH). Insofern würden gem. § 13 Abs. 1 IZG-SH Kosten erhoben. Im vorliegenden Fall würde Ihnen, bei Aufrechterhaltung Ihrer Anfrage, voraussichtliche Kosten in Höhe von € 248,56 in Rechnung gestellt. Bitte teilen Sie mit, ob Sie bereit sind, diese Kosten zu tragen; in diesem Fall würde die Bearbeitung Ihrer Anfrage weitergeführt. Alternativ würden bei Verzicht auf eine Beauskunftung Ihrerseits, keine Kosten in Rechnung gestellt. Die Höhe der avisierten Kosten steht in Einklang mit der "Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein" (IZG-SH-KostenVO). Der höchstmögliche Kostentarif für die in Rede stehende Anfrage liegt bei € 250,-. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, (1) Eine kurze Korrektur der ursprünglichen Fragestellung: Statt "unter 7" ist natürlich bei…
An Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] Abschlussberichte zu Demonstrationen - Informationen dazu [#296959]
Datum
6. März 2024 02:22
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, (1) Eine kurze Korrektur der ursprünglichen Fragestellung: Statt "unter 7" ist natürlich bei den Fragen 10 und 11 jeweils "unter Antwort zur Frage 9" gemeint. (2) Rechtmäßig erhobene Kosten zahle ich natürlich gerne. Dass derart viel Aufwand anfällt, dass so hohe Kosten anfallen sollen/werden, kann ich jedoch nicht nachvollziehen. Sie werden hoffentlich/sicherlich eine entsprechende Dokumentation anfertigen, wofür welcher Aufwand anfällt, damit dies im Nachgang juristisch geklärt werden kann. Nur gewisse Aufwände sind von mir zu bezahlen, andere nicht. Ich bat sie um elektronische Auskünfte. Ein Zugang dazu ist via <<E-Mail-Adresse>> auch eröffnet, darüber können Sie Ihren Bescheid auch förmlich zustellen. Die De-Mail ziehe ich Papier deutlich vor. Sollten Sie nicht-elektronisch antworten, ist dies explizit zu begründen. Egal wie Sie zustellen, ich würde mich in jedem Fall über eine (zusätzliche) Übermittlung als einfache E-Mail-Antwort freuen! Ob für elektronische Antworten überhaupt Kosten anfallen, ist aufgrund des Fehlens des Wortes "elektronisch" in der Kostenverordnung fraglich, darüber wird seit 27.06.2022 im Gerichtsverfahren mit Aktenzeichen 10 A 157/22 vor dem Verwaltungsgericht Schleswig "gestritten". Am 14.10.2022 hatten Sie im Rahmen des Gerichtsverfahrens ein Schreiben der AktivPartei erhalten, Ihr Zeichen IV LPA StSt 3-15.90-10/22 A, zu dem Sie bis heute keine Stellung genommen haben. In dem o.g. Verfahren wurde auch die Frage aufgeworfen, ob mehrere auf einmal gestellte Fragen, wie hier, die jeweils einzeln zu einer einfachen Auskunft führen würden, die kostenfrei ist, zusammen eine umfassende Auskunft ergeben, die kostenpflichtig ist. Da damit der Verwaltung Arbeit erspart werden, dass einfache Fragen gebündelt gestellt werden, statt kleckerweise, ist auch dies zu verneinen. Das sind aber alles Auslegungsfragen des IZG und der Kostenverordnung, die erst im Nachgang zu klären wären. Sie vereinfachen diese Klärung, falls sie notwendig sein sollte, indem sie Ihren Aufwand entsprechend auch für jede Frage einzeln aufschlüsseln. Für mehrere Fragen zusammen anfallender Aufwand bitte auch entsprechend vermerken. Insbesondere ist dafür, dass Sie bei einzelnen Fragen herausfinden, dass Sie nichts dazu herausfinden können, nichts von mir zu bezahlen. Eine derartige Recherche kann lange dauern und aufwändig sein, ist aber – dem Gesetzgeber zufolge – gratis zu erbringen. Frage 10 und 11 habe ich extra so formuliert, dass sie sehr einfach zu beantworten sind und keinen großen Aufwand erzeugen sollten. Und letztlich ist auch hier eine weitere Argumentation genauso wie in dem o.g. Verfahren zutreffend: Es gibt auch andere Rechtsgrundlagen, aufgrund derer die oben angefragten Informationen von Ihnen vorzulegen/vorzuhalten sind: LDSG/BDSG/DSGVO Letztlich stellt sich schon die Frage, wozu die Berichte überhaupt verarbeitet werden. Der Strafverfolgung dienen sie nicht. Der Gefahrenabwehr auch nicht wirklich. Statistisch ausgewertet werden sie auch nicht (mehr). Sie existieren in gewissem Sinne nur, "weil wir das immer so gemacht haben". Und schon könnte man argumentieren, dass auf diese Daten die DSGVO anzuwenden ist. Ich könnte Sie auch explizit fragen, in welchen Abschlussberichten Daten über mich drin sind, die Auskunft ist, wie Sie wissen, gratis zu geben, und all die Fragen die ich gestellt habe, müssen Sie sich dann ebenfalls selbst - gratis - stellen. Ein Auskunftsanspruch ist auch dann nicht unbegründet, wenn der Auskunftspflichtige umfangreiche Recherche (hier: Sichtung von mehr als 5.000 Seiten Akten) durchführen muss (VG Berlin, Urteil vom 06.02.2024 - Az.: 1 K 187/21). Frage 9-11 müssen Sie ja allein schon beantworten, um überhaupt argumentieren zu können: "Uns ist das zu aufwändig die Abschlussberichte alle durchzusehen, das sind zu viele." Wenn aber ihre Abschlussberichte nicht leicht durchsuchbar sind, stellt sich schon wieder die Frage, warum sie überhaupt (noch) existieren. Da WE-Meldungen unter fast den gleichen Voraussetzungen zu erstellen sind wie Abschlussberichte, könnte man deren Löschfristen auch hier anwenden: 1 Monat/6 Monate. Es geht mir ja gerade um die Rechtmäßigkeit der Erstellung und Übermittlung der Berichte, sowie das Enthaltensein personenbezogener Daten. nach "Rechtmäßigkeit" kann/darf ich Sie aber ja nicht direkt fragen, weil Sie mir dazu ja nichts sagen müssen, weil derartige Fragen ja nicht von irgendeinem Gesetz abgedeckt sind, daher frage ich "drumherum". Frage 5-9 und Frage 12 ist bei jedem Auskunftsverlangen nach LDSG/BDSG/DSGVO zu prüfen. Da sie ja ein entsprechendes Auskunftsverlangen von mir vorliegen haben, müssen Sie die entsprechende Prüfung sowieso vornehmen. Frage 11 ist letztlich die Kontrollfrage zu Frage 8. Wenn es nach Frage 6 kein Verbot/Untersagung der Verwendung von Personenbezogenen Daten gibt, andere Bundesländer haben hier strenge Regelungen diesbezüglich, dann müsste jeglicher Umgang mit diesen Abschlussberichten in einem Verfahrensverzeichnis dokumentiert sein. Damit sind dann fast alle Fragen bereits durch Übersendung des Verfahrensverzeichnisses zu beantworten. Wenn Sie ihr Verfahrensverzeichnis nicht richtig/vollständig führen und ich frage Dinge an, die in Ihrem Verfahrensverzeichnis drin stehen müssten, kann mir nicht der Aufwand angelastet werden, dass Sie die entsprechenden Informationen erst einmal zusammen tragen müssen... Frage 3 und 4 stellt die generelle Frage, ob/inwieweit die Polizei E-Mails verwenden kann/darf und diese dabei hinreichend/ausreichend verschlüsselt sind. Hier sollte es Dokumente drüber geben, die einfach weiterzuleiten sind. Wenn nicht, siehe vorheriger Punkt. Da Sie also all die angefragten Informationen sowieso aufgrund meines BDSG/LDSG/DSGVO-Auskunfts-Verlangens recherchieren müssen, möchte ich Sie bitten, von vornherein auf Kosten zu verzichten. Wenn Sie trotz all der vorangegangen Aussagen doch Kosten in Rechnung stellen möchten, tun Sie dies gerne. Ich bitte dann schon vorab darum, dass Sie auf die Vollstreckung verzichten bis der Kostenbescheid endgültig rechtskräftig ist. Welches Verfahren wäre für alle Beteiligten am einfachsten? Ich lege Widerspruch gegen Ihren Kostenbescheid ein und bitte um Ruhen des Verfahrens bis das Verfahren zum Aktenzeichen 10 A 157/22 vor dem Verwaltungsgericht Schleswig rechtskräftig abgeschlossen ist. Sie bestätigen den Eingang, Erklären das Ruhen bis dahin und den Verzicht auf die Vollstreckung bis zur endgültigen Rechtskraft des Kostenbescheids. Offenbar ist das ein mögliches Vorgehen, bei dem auch noch 10 Jahre später weiter gemacht werden kann... (Vergleiche VGH München, Beschluss v. 03.01.2019 - 4 ZB 18.1839) Wir müssen ja nicht vor dem gleichen Gericht die gleichen Fragen in unterschiedlichen Verfahren mehrfach parallel klären. Falls Sie nach dem rechtskräftigen Urteil zum Aktenzeichen 10 A 157/22 VG Schleswig Ihren Kostenbescheid nicht auf Null korrigieren, können wir ja über die verbliebenen strittigen Punkte uns noch in einem neuen Verfahren vor Gericht auseinandersetzen. Gerichtskosten dürften 3 * 38 = 114 Euro für die Hauptsache und 1,5 * 38 Euro für die Aussetzung der Vollstreckung sein, die wir uns durch dieses Vorgehen womöglich sparen können. (Gilt für alle Streitwerte bis 500 Euro.) Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296959 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296959/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail. Die Beantwortung Ihres Ersuchens wird nun hi…
Von
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Betreff
AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] Abschlussberichte zu Demonstrationen - Informationen dazu [#296959]
Datum
8. März 2024 09:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail. Die Beantwortung Ihres Ersuchens wird nun hier weitergeführt. Ich weise darauf hin, dass es sich bei der an Sie am 05.03.2024 versandten E-Mail lediglich um eine Mitteilung handelt, dass Kosten entstehen werden. Ein rechtswirksamer Bescheid wird erst nach Erteilung der Auskunft versandt und Ihnen förmlich zugestellt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Zwischennachricht. Bei der Bemessung der Kosten möchte ich noch darauf hinweisen,…
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Betreff
AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] Abschlussberichte zu Demonstrationen - Informationen dazu [#296959]
Datum
8. März 2024 10:19
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Zwischennachricht. Bei der Bemessung der Kosten möchte ich noch darauf hinweisen, dass § 13 Absatz 2 IZG nahe legt, dass eine Nicht-Reaktion innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist und eine (hier hoffentlich nicht eintretende) Nicht-Beantwortung innerhalb der Zwei-Monats-Frist entsprechend Beachtung finden sollte und den in § 198 GVG entwickelten Grundsätzen folgend entschädigt werden sollte. Die Verfahrensverzögerung gerügt hatte ich bereits nach Ablauf des ersten Monats ohne Reaktion Ihrerseits. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296959 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296959/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abschlussberichte zu Demonstrationen - Informationen dazu“ vom 12.…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abschlussberichte zu Demonstrationen - Informationen dazu [#296959]
Datum
20. März 2024 09:25
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abschlussberichte zu Demonstrationen - Informationen dazu“ vom 12.01.2024 (#296959) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit von einem Monat und auch nicht in der verlängerten Frist von zwei Monaten beantwortet. Sie haben auch die verlängerte Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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Guten Tag, ich wünsche die Beantwortung meiner Informationsfreiheitsanfrage „Abschlussberichte zu Demonstrationen…
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Betreff
AW: Abschlussberichte zu Demonstrationen - Informationen dazu [#296959]
Datum
9. April 2024 14:56
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich wünsche die Beantwortung meiner Informationsfreiheitsanfrage „Abschlussberichte zu Demonstrationen - Informationen dazu“ vom 12.01.2024 (#296959) nunmehr mündlich. Informieren Sie mich bitte per E-Mail, sobald das Zusammentragen der entsprechenden Informationen abgeschlossen ist und Sie auskunftsfähig sind unter Angabe einer Telefonnummer zur Terminabsprache. Zwecks Termin-Absprache zur persönlichen mündlichen Informationsübermittlung können Sie mich auch gerne anrufen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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Guten Tag, ich befinde mich erst am 15.04.2024 wieder an meinem Arbeitsplatz, eingehende E-Mails werden nicht gele…
Von
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Betreff
Automatische Antwort: [EXTERN] AW: Abschlussberichte zu Demonstrationen - Informationen dazu [#296959]
Datum
9. April 2024 14:56
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, ich befinde mich erst am 15.04.2024 wieder an meinem Arbeitsplatz, eingehende E-Mails werden nicht gelesen. In dringenden Fällen kontaktieren Sie bitte das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen

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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abschlussberichte zu Demonstrationen - Informationen dazu“ vom 12.…
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Betreff
Abschlussberichte zu Demonstrationen - Informationen dazu [#296959]
Datum
27. April 2024 12:10
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abschlussberichte zu Demonstrationen - Informationen dazu“ vom 12.01.2024 (#296959) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 74 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>