Abschlussprüfung zum Mathematisch-technischem Softwareentwickler*in

Aufgaben und Lösungen der Abschlussprüfung Sommer 2020 zum Mathematisch-technischem Softwareentwickler*in.

Falls die Aufgaben noch nicht feststehen, teilen Sie mir bitte das Datum mit, an dem diese vorraussichtlich feststehen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. Februar 2020
  • Frist
    31. März 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Industrie- und Handelskammer Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abschlussprüfung zum Mathematisch-technischem Softwareentwickler*in [#181484]
Datum
27. Februar 2020 13:49
An
Industrie- und Handelskammer Aachen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aufgaben und Lösungen der Abschlussprüfung Sommer 2020 zum Mathematisch-technischem Softwareentwickler*in. Falls die Aufgaben noch nicht feststehen, teilen Sie mir bitte das Datum mit, an dem diese vorraussichtlich feststehen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181484 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181484
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Abschlussprüfung zum Mathematisch-technischem So…
An Industrie- und Handelskammer Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Abschlussprüfung zum Mathematisch-technischem Softwareentwickler*in [#181484]
Datum
3. Juni 2020 10:37
An
Industrie- und Handelskammer Aachen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Abschlussprüfung zum Mathematisch-technischem Softwareentwickler*in“ vom 27.02.2020 (#181484) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 64 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181484 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181484
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Abschlussprüfung zum Mathematisch-technischem So…
An Industrie- und Handelskammer Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Abschlussprüfung zum Mathematisch-technischem Softwareentwickler*in [#181484]
Datum
3. Juni 2020 10:38
An
Industrie- und Handelskammer Aachen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Abschlussprüfung zum Mathematisch-technischem Softwareentwickler*in“ vom 27.02.2020 (#181484) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 65 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181484 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181484

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Industrie- und Handelskammer Aachen
Anfragenr: 181484 Guten Tag Herr Antragsteller/in, leider ist Ihre Mail vom 27.02.2020 fehlgeleitet worden, so da…
Von
Industrie- und Handelskammer Aachen
Betreff
Anfragenr: 181484
Datum
16. Juni 2020 08:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag Herr Antragsteller/in, leider ist Ihre Mail vom 27.02.2020 fehlgeleitet worden, so dass wir erstmalig mit Ihrer Mail vom 03.06.2020 Kenntnis von Ihrer Informationsfreiheitsanfrage erhalten haben. Ihre Anfrage haben wir gerne rechtlich geprüft und kommen zu dem Ergebnis, dass wir Ihnen die Aufgaben und Lösungen der Abschlussprüfung Sommer 2020 zum Mathematisch-technischen Softwarentwickler/in zur frei zugänglichen Veröffentlichung im Internet nicht zusenden dürfen. Das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) ist unter anderem für Leistungsbeurteilungen und Prüfungen nicht anwendbar, so dass Ihr Auskunftsbegehren nicht auf dieses Gesetz gestützt werden kann. Die IHKs werden im Bereich der Durchführung von berufsqualifizierenden Abschlussprüfungen als Prüfungseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 3 IFG NRW tätig. Denn mittels der von uns durchgeführten Prüfungen werden die teilnehmenden Auszubildenden in ihrer Leistung beurteilt. Zweck dieser Norm ist, dass die Ausforschung von Prüfungsunterlagen durch interessierte Dritte verhindert werden soll. Darüber hinaus sind die Prüfungsaufgaben einschließlich der Lösungen urheberrechtlich geschützt und dürfen nur in eng begrenzten Fällen vervielfältigt werden. Die frei zugängliche Veröffentlichung im Internet ist hiervon nicht erfasst und wäre daher urheberrechtswidrig. Umwelt bzw. Verbraucherinformationen sind offenkundig nicht betroffen, so dass weder das Umweltinformationsgesetz NRW noch das Verbraucherinformationsgesetz anwendbar ist. Freundliche Grüße