Abschreckende Bilder auf Bierflaschen

Warum gibt es "abschreckende" Bilder von Alkoholkonsum und deren Folgen nicht auf Bierflaschen, wie es bei Tabakprodukten erforderlich ist? Etwa ein Drittel der Kinder von Alkoholikern werden selbst zu Alkoholikern.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    18. Juli 2020
  • Frist
    22. August 2020
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Andreas Holzschuh
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum gibt …
An Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen Details
Von
Andreas Holzschuh
Betreff
Abschreckende Bilder auf Bierflaschen [#193048]
Datum
18. Juli 2020 15:41
An
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum gibt es "abschreckende" Bilder von Alkoholkonsum und deren Folgen nicht auf Bierflaschen, wie es bei Tabakprodukten erforderlich ist? Etwa ein Drittel der Kinder von Alkoholikern werden selbst zu Alkoholikern.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Holzschuh Anfragenr: 193048 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193048/ Postanschrift Andreas Holzschuh << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Holzschuh
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Sehr geehrter Herr Holzschuh, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen gena…
Von
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Betreff
WG: Abschreckende Bilder auf Bierflaschen [#193048]
Datum
21. Juli 2020 13:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Holzschuh, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und wird von dort beantwortet. Mit freundlichen Grüßen

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Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Beiliegendes Schreiben übersende ich Ihnen zur Kenntnis.
Von
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Betreff
WG: Anfrage Andreas Holzschuh Abschreckende Bilder auf Bierflaschen [#193048]
Datum
22. Juli 2020 12:01
Status
Beiliegendes Schreiben übersende ich Ihnen zur Kenntnis.