Absetzbeträge für Kindesunterhalt bei Aufstockung

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir folgende Informationen zu:

1.) In wie vielen Fällen pro Jahr wird in Ihrem Zuständigkeitsbereich bei Beantragung von Leistungen nach SGB II ein Absetzbetrag für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (§11b (1) Nr. 7 SGB II) bewilligt?

2.) Wie hoch ist die Summe (Gesamtbetrag) der obigen Absetzbeträge nach §11b (1) Nr. 7 SGB II, die pro Jahr bewilligt werden?

3.) Wie hoch ist die durchschnittliche Anerkennungsquote der obigen Absetzbeträge in der Beweilligung?

Angefragt zu 1.) und 2.) sind Daten für die Kalenderjahres 2020 bis 2022. Wenn die Daten nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden können, bitte ich um die Daten für zumindest eines dieser Jahre.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Auch das Jobcenter München erfasst die Absetzbeträge für Kindesunterhalts nicht.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. Juli 2023
  • Frist
    29. August 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir folgende Informationen zu: 1.) …
An Jobcenter Stadt München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Absetzbeträge für Kindesunterhalt bei Aufstockung [#284618]
Datum
25. Juli 2023 10:57
An
Jobcenter Stadt München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir folgende Informationen zu: 1.) In wie vielen Fällen pro Jahr wird in Ihrem Zuständigkeitsbereich bei Beantragung von Leistungen nach SGB II ein Absetzbetrag für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (§11b (1) Nr. 7 SGB II) bewilligt? 2.) Wie hoch ist die Summe (Gesamtbetrag) der obigen Absetzbeträge nach §11b (1) Nr. 7 SGB II, die pro Jahr bewilligt werden? 3.) Wie hoch ist die durchschnittliche Anerkennungsquote der obigen Absetzbeträge in der Beweilligung? Angefragt zu 1.) und 2.) sind Daten für die Kalenderjahres 2020 bis 2022. Wenn die Daten nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden können, bitte ich um die Daten für zumindest eines dieser Jahre. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 284618 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284618/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Jobcenter Stadt München
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Jobcenter Stadt München
Betreff
Betreff versteckt
Datum
25. Juli 2023 10:58
Status
Warte auf Antwort

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Jobcenter Stadt München
Guten Morgen << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage vom 25.7.23. Mit besten …
Von
Jobcenter Stadt München
Betreff
230731_Absetzbeträge für Kindesunterhalt bei Aufstockung [#284618]
Datum
31. Juli 2023 07:14
Status
Warte auf Antwort
image002.jpg
980 Bytes


Guten Morgen << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage vom 25.7.23. Mit besten Grüßen,

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Jobcenter Stadt München
230823_IFG Anfrage an das Jobcenter München Sehr << Antragsteller:in >> am 25.07.2023 ging Ihr Antrag…
Von
Jobcenter Stadt München
Betreff
230823_IFG Anfrage an das Jobcenter München
Datum
23. August 2023 13:09
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
980 Bytes


Sehr << Antragsteller:in >> am 25.07.2023 ging Ihr Antrag auf Auskunft gemäß Informationsfreiheitsgesetz (IFG) im Jobcenter München ein. Ihr Auskunftsersuchen umfasst folgende Fragen: 1.) In wie vielen Fällen pro Jahr wird in Ihrem Zuständigkeitsbereich bei Beantragung von Leistungen nach SGB II ein Absetzbetrag für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (§11b (1) Nr. 7 SGB II) bewilligt? 2.) Wie hoch ist die Summe (Gesamtbetrag) der obigen Absetzbeträge nach §11b (1) Nr. 7 SGB II, die pro Jahr bewilligt werden? 3.) Wie hoch ist die durchschnittliche Anerkennungsquote der obigen Absetzbeträge in der Bewilligung? Angefragt zu 1.) und 2.) sind Daten für die Kalenderjahres 2020 bis 2022. Wenn die Daten nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden können, bitte ich um die Daten für zumindest eines dieser Jahre. Nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG) haben Sie umfassende Auskunftsrechte im Zusammenhang mit behördlichen Vorgängen. Das Gesetz ermöglicht innerhalb bestimmter Schranken den freien Zugang zu vorhandenen, amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Bundes. Hierzu gehören neben den Bundesministerien und den ihnen nachgeordneten Bundesbehörden unter anderem auch die Deutsche Rentenversicherung Bund, die bundesunmittelbaren Krankenkassen und Unfallversicherungsträger, die Bundesagentur für Arbeit und auch die gemeinsamen Einrichtungen nach § 50 Abs. 4 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, Jobcenter). Dieses Recht ist unabhängig vom Wohnsitz oder der Staatsangehörigkeit, d.h. Anspruchsinhaber sind Deutsche und Ausländer im In- und Ausland. Ausnahmetatbestände, die einer Offenlegung entgegenstehen, muss die Behörde den Antragstellern gegenüber darlegen. Das Informationsfreiheitsgesetz erfasst grundsätzlich alle amtlichen Informationen öffentlicher Stellen des Bundes. Als amtliche Informationen gelten alle Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen, unabhängig von der Art der Speicherung. Dies umfasst sowohl Schriftstücke als auch elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeicherte Daten. Ausgenommen sind Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Die von Ihnen gewünschten Auskünfte sind keine amtlichen Informationen im Sinne des IFG, da es hierzu keine Aufzeichnungen im Jobcenter München gibt. Im Jobcenter München wird nicht ausgewertet und folglich auch nicht statistisch erfasst, ob und in welcher Höhe Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gem. § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II erfolgten. Das bedeutet, dass die von Ihnen gewünschten Auskünfte nicht erteilt werden können. Mit besten Grüßen,