Absetzbeträge für Kindesunterhalt bei Aufstockung

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir folgende Informationen zu:

1.) In wie vielen Fällen pro Jahr wird in Ihrem Zuständigkeitsbereich bei Beantragung von Leistungen nach SGB II ein Absetzbetrag für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (§11b (1) Nr. 7 SGB II) bewilligt?

2.) Wie hoch ist die Summe (Gesamtbetrag) der obigen Absetzbeträge nach §11b (1) Nr. 7 SGB II, die pro Jahr bewilligt werden?

3.) Wie hoch ist die durchschnittliche Anerkennungsquote der obigen Absetzbeträge in der Bewilligung?

Angefragt zu 1.) und 2.) sind Daten für die Kalenderjahres 2020 bis 2022. Wenn die Daten nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden können, bitte ich um die Daten für zumindest eines dieser Jahre.

Diese Anfrage richtet sich an die Senatsverwaltung für Soziales als Trägerin der bezirklichen Jobcenter. Ich ggfs. um Weiterleitung an die zuständigen Stellen.

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. Juli 2023
  • Frist
    29. August 2023
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir f…
An Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Absetzbeträge für Kindesunterhalt bei Aufstockung [#284623]
Datum
25. Juli 2023 11:38
An
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir folgende Informationen zu: 1.) In wie vielen Fällen pro Jahr wird in Ihrem Zuständigkeitsbereich bei Beantragung von Leistungen nach SGB II ein Absetzbetrag für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (§11b (1) Nr. 7 SGB II) bewilligt? 2.) Wie hoch ist die Summe (Gesamtbetrag) der obigen Absetzbeträge nach §11b (1) Nr. 7 SGB II, die pro Jahr bewilligt werden? 3.) Wie hoch ist die durchschnittliche Anerkennungsquote der obigen Absetzbeträge in der Bewilligung? Angefragt zu 1.) und 2.) sind Daten für die Kalenderjahres 2020 bis 2022. Wenn die Daten nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden können, bitte ich um die Daten für zumindest eines dieser Jahre. Diese Anfrage richtet sich an die Senatsverwaltung für Soziales als Trägerin der bezirklichen Jobcenter. Ich ggfs. um Weiterleitung an die zuständigen Stellen. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 284623 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284623/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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