Absicherungsumfang von Solidargemeinschaften
Folgende Fragen habe ich zum Absicherungsumfang der neu in §176 SGB V geregelten Solidargemeinschaften:
1. Nach (2) § 176 SGB V sind Solidargemeinschaften zur Gewährung von Leistungen verpflichtet, die der Art, dem Umfang und der Höhe nach den Leistungen des SGB V entsprechen. Ist es Solidargemeinschaften daher auch grundsätzlich möglich - entsprechend § 53 SGB V einen Selbstbehalt vorzusehen? Darf dieser dann - entsprechend §193 VVG - bis max. 5000 Euro p.a. betragen, oder muss dieser geringer ausfallen?
2. Wie bewertet das BMG den Status und die Beiträge von Mitglieder von Solidargemeinschaften, die bspw. eine Absicherung von Krankheitskosten ab 5000 Euro p.a. in einem Tarif einer Privaten Krankenversicherung abgesichert haben und nur die Leistungen unterhalb diesen Betrages über die Solidargemeinschaft abgedeckt haben? Ist diese Absicherung der Solidargemeinschaft auch als eine "durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus" erforderlich anzusehen? Und damit zur Absicherung nach § 10 (1) Nr. 3 S.1 ESTG auch grundsätzlich steuerlich abziehbar?
Anfrage abgelehnt
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Datum26. Januar 2022
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1. März 2022
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