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absolutes Halteverbot in der Landschaftsstraße (66869 kusel)

Wann wurden in der Landschaftsstraße in Kusel Halteverbotsschilder angebracht.
Was war der genaue Grund für ein absolutes Halteverbot in der Landschaftsstraße.
Was hat die Anbringung des Schildes/der Schilder gekostet (Kosten der Schilder + Kosten der Installation).

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    28. März 2019
  • Frist
    30. April 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wann wurden in de…
An Verbandsgemeindeverwaltung Kusel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
absolutes Halteverbot in der Landschaftsstraße (66869 kusel) [#63089]
Datum
28. März 2019 18:30
An
Verbandsgemeindeverwaltung Kusel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wann wurden in der Landschaftsstraße in Kusel Halteverbotsschilder angebracht. Was war der genaue Grund für ein absolutes Halteverbot in der Landschaftsstraße. Was hat die Anbringung des Schildes/der Schilder gekostet (Kosten der Schilder + Kosten der Installation).
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Verbandsgemeindeverwaltung Kusel
Absolutes Halteverbot in der Landschaftsstraße Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom 28.03.2019 fo…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Kusel
Betreff
Absolutes Halteverbot in der Landschaftsstraße
Datum
16. April 2019 16:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom 28.03.2019 formlos einen Antrag nach dem LTranspG und dem VIG auf Auskunft gestellt. Gemäß § 11 Abs. 2 LTranspG muss der Antrag die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers und zudem erkennen lassen, zu welchen Informationen Zugang gewünscht wird. Und auch nach dem Verbraucherinformationsgesetz steht Ihnen zwar ein Anspruch auf bestimmte Informationen zu einem Produkt zu. Aber auch hier muss ein Antrag den Namen und die Anschrift der Antragstellerin bzw. der Antragstellers enthalten. Bitte reichen Sie uns die erforderlichen Angaben zeitnah nach. Nach Eingang werden wir Ihren Antrag weiter bearbeiten. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.