Abstellen von Lastenrädern, Fahrradanhängern und alltägliche sonstige Fahrzeuge in Garagen

Laut der Garagenverordnung für Baden-Württemberg - GaragenVO BW dürfen in Mittel- und Großgaragen zwar Fahrräder auf (KFZ-)Stellplätzen abgestellt werden, aber nur, wenn sie die Nutzbarkeit der (KFZ-)Stellplätze nicht einschränken. Für Lastenfahrräder, die meist deutlich mehr Platz einnehmen als normale Räder und Fahrradanhänger gilt diese Regelung nicht, sie dürfen laut Sonderbauverordnung nicht auf vorhandenen (KFZ-)Stellplätzen in Mittel- oder Großgaragen abgestellt werden. Dies gilt auch für Kinderräder, Pedelecs, Elektroscooters, Kinderwagen. Daher sind die Bewohner der betroffenen Haushalte häufig gezwungen, diese betroffenen Fahrzeuge mit großem Aufwand in einen meist nicht barrierefrei erreichbaren Abstellraum oder in die eigene Wohnung fußläufig zu tragen.

Dies ist für viele Bürgerinnen und Bürger nur schwer vermittelbar, insbesondere denen, die mit ihrer Wohnung auch einen Stellplatz anmieten müssen, aber keinen eigenen PKW besitzen oder sich einen PKW mit anderen teilen und auf „ihrem“ Stellplatz in der Garage vorhandene Lastenräder, Fahrradanhänger, Kinderräder, Pedelecs, Elektroscooters oder Kinderwagen abstellen wollen. Die Hausverwaltungen untersagen dies häufig mit dem Hinweis auf die GaragenVO und den darin enthalten Regelungen, u.a. zum Brandschutz. Laut GaragenVO ist aber bspw. die Lagerung von vier Autoreifen auf einem Stellplatz in einer Mittel- und Großgarage erlaubt und mit dem Brandschutz vereinbar.

Aus ingenieurwissenschaftlicher Sicht stellen Fahrräder einschließlich E-Bikes, Fahrradanhänger und Kinderräder, Pedelecs, Elektroscooters, Kinderwagen im Vergleich zu Personenkraftwagen einschließlich Elektrofahrzeugen eine sehr viel geringere Brandlast dar, daher ist ein Verbot des Abstellens von Fahrrädern in Garagen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes unbegründet.

Siehe auch Ihre Quelle: https://vm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mvi/intern/Dateien/Broschueren_Publikationen/RadSTRATEGIE_Baden_Wuerttemberg.pdf

In diesem Zusammenhang frage ich die Landesregierung:
1. Ist der Landesregierung die Problematik bekannt?
2. Aus welchem ​​Grund ist es erlaubt, Autozubehör, auch wenn es aus brennbarem Material besteht (wie z.B. Autoreifen), auf dem Stellplatz zu lagern, während die hier aufgeführten Fahrzeuge, die aus deutlich weniger brennbaren Materialien bestehen, und ansonsten zur Personenbeförderung genutzt werden, nicht am selben Ort (Garage, (PKW-)Stellplatz) gelagert werden dürfen?
3. Beabsichtigt die Landesregierung, die Sonderbauverordnung hinsichtlich der Nutzung von KFZ-Stellplätzen in Mittel- und Großgaragen auch für Kinderwagen, Kinderräder, Pedelecs, Elektroscooters, Lastenfahrräder und Fahrradanhänger entsprechend zu ändern?
4. Wenn nein, mit welcher Begründung?
5. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen, Kinderräder, Lastenräder und Fahrradanhänger in Mittel- und Großgaragen zu schaffen, insbesondere in den Häuser, in denen es entweder keine oder nicht barrierefrei erreichbare Abstellräume gibt?
6. Die Anschaffung von (E-)Lastenrädern wird seit Oktober 2018 vom Land NRW finanziell gefördert. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, auch den Bau von sicheren Abstellmöglichkeit von Lastenrädern zu fördern?
7. Im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes Baden-Württemberg sollen Alternative zu Autos gefördert werden mit dem Ziel. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, auch den Bau von sicheren Abstellmöglichkeit von diesen Alternativen (Fahrrad mit Fahrradanhänger, Kinderwagen, Kinderräder, Pedelecs) zu fördern?

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  • Datum
    5. Dezember 2023
  • Frist
    9. Januar 2024
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut der Garagenverordnung für Bad…
An Landtag von Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abstellen von Lastenrädern, Fahrradanhängern und alltägliche sonstige Fahrzeuge in Garagen [#294190]
Datum
5. Dezember 2023 08:47
An
Landtag von Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut der Garagenverordnung für Baden-Württemberg - GaragenVO BW dürfen in Mittel- und Großgaragen zwar Fahrräder auf (KFZ-)Stellplätzen abgestellt werden, aber nur, wenn sie die Nutzbarkeit der (KFZ-)Stellplätze nicht einschränken. Für Lastenfahrräder, die meist deutlich mehr Platz einnehmen als normale Räder und Fahrradanhänger gilt diese Regelung nicht, sie dürfen laut Sonderbauverordnung nicht auf vorhandenen (KFZ-)Stellplätzen in Mittel- oder Großgaragen abgestellt werden. Dies gilt auch für Kinderräder, Pedelecs, Elektroscooters, Kinderwagen. Daher sind die Bewohner der betroffenen Haushalte häufig gezwungen, diese betroffenen Fahrzeuge mit großem Aufwand in einen meist nicht barrierefrei erreichbaren Abstellraum oder in die eigene Wohnung fußläufig zu tragen. Dies ist für viele Bürgerinnen und Bürger nur schwer vermittelbar, insbesondere denen, die mit ihrer Wohnung auch einen Stellplatz anmieten müssen, aber keinen eigenen PKW besitzen oder sich einen PKW mit anderen teilen und auf „ihrem“ Stellplatz in der Garage vorhandene Lastenräder, Fahrradanhänger, Kinderräder, Pedelecs, Elektroscooters oder Kinderwagen abstellen wollen. Die Hausverwaltungen untersagen dies häufig mit dem Hinweis auf die GaragenVO und den darin enthalten Regelungen, u.a. zum Brandschutz. Laut GaragenVO ist aber bspw. die Lagerung von vier Autoreifen auf einem Stellplatz in einer Mittel- und Großgarage erlaubt und mit dem Brandschutz vereinbar. Aus ingenieurwissenschaftlicher Sicht stellen Fahrräder einschließlich E-Bikes, Fahrradanhänger und Kinderräder, Pedelecs, Elektroscooters, Kinderwagen im Vergleich zu Personenkraftwagen einschließlich Elektrofahrzeugen eine sehr viel geringere Brandlast dar, daher ist ein Verbot des Abstellens von Fahrrädern in Garagen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes unbegründet. Siehe auch Ihre Quelle: https://vm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mvi/intern/Dateien/Broschueren_Publikationen/RadSTRATEGIE_Baden_Wuerttemberg.pdf In diesem Zusammenhang frage ich die Landesregierung: 1. Ist der Landesregierung die Problematik bekannt? 2. Aus welchem ​​Grund ist es erlaubt, Autozubehör, auch wenn es aus brennbarem Material besteht (wie z.B. Autoreifen), auf dem Stellplatz zu lagern, während die hier aufgeführten Fahrzeuge, die aus deutlich weniger brennbaren Materialien bestehen, und ansonsten zur Personenbeförderung genutzt werden, nicht am selben Ort (Garage, (PKW-)Stellplatz) gelagert werden dürfen? 3. Beabsichtigt die Landesregierung, die Sonderbauverordnung hinsichtlich der Nutzung von KFZ-Stellplätzen in Mittel- und Großgaragen auch für Kinderwagen, Kinderräder, Pedelecs, Elektroscooters, Lastenfahrräder und Fahrradanhänger entsprechend zu ändern? 4. Wenn nein, mit welcher Begründung? 5. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen, Kinderräder, Lastenräder und Fahrradanhänger in Mittel- und Großgaragen zu schaffen, insbesondere in den Häuser, in denen es entweder keine oder nicht barrierefrei erreichbare Abstellräume gibt? 6. Die Anschaffung von (E-)Lastenrädern wird seit Oktober 2018 vom Land NRW finanziell gefördert. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, auch den Bau von sicheren Abstellmöglichkeit von Lastenrädern zu fördern? 7. Im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes Baden-Württemberg sollen Alternative zu Autos gefördert werden mit dem Ziel. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, auch den Bau von sicheren Abstellmöglichkeit von diesen Alternativen (Fahrrad mit Fahrradanhänger, Kinderwagen, Kinderräder, Pedelecs) zu fördern?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294190 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294190/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landtag von Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Fragen können nur seitens der Landesregierung beantwortet werden. I…
Von
Landtag von Baden-Württemberg
Betreff
WG: Abstellen von Lastenrädern, Fahrradanhängern und alltägliche sonstige Fahrzeuge in Garagen [#294190]
Datum
5. Dezember 2023 09:45
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
auskunftsbegehrennachlifguvwgvig.eml
9,3 KB
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Fragen können nur seitens der Landesregierung beantwortet werden. Ich habe deshalb Ihre Mail an das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg weitergeleitet, siehe Anlage. Beste Grüße
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> der Landtag hat dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Ihre Anf…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Abstellen von Lastenrädern, Fahrradanhängern und alltägliche sonstige Fahrzeuge in Garagen [#294190]
Datum
22. Dezember 2023 08:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> der Landtag hat dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Ihre Anfrage weitergeleitet. Gerne teilen wir Ihnen hierzu Folgendes mit: Zweck des LIFG ist es, "durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen" zu gewährleisten. § 3 LIFG definiert "amtliche Informationen" wie folgt: "jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen". Da zu Ihrer Anfrage keine amtlichen Informationen vorliegen, können wir Ihnen keine weitere Auskunft nach dem LIFG erteilen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Anfrage. Ich verstehe, dass Sie sich auf da…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Abstellen von Lastenrädern, Fahrradanhängern und alltägliche sonstige Fahrzeuge in Garagen [#294190]
Datum
22. Dezember 2023 09:13
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Anfrage. Ich verstehe, dass Sie sich auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) berufen, um zu argumentieren, dass meine Anfrage nicht nach “amtlichen Informationen” im Sinne des LIFG fragt. Ich möchte jedoch einige Punkte klarstellen und genauer erläutern, warum ich doch der Meinung bin, dass meine Anfrage tatsächlich nach “amtlichen Informationen” fragt und daher eine Antwort verdient. 1. Definition von “amtlichen Informationen”: Laut § 3 LIFG sind “amtliche Informationen” jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Meine Anfrage bezog sich auf die Garagenverordnung und die Sonderbauverordnung in Baden-Württemberg, die stets als “amtliche Informationen” gelten, da sie gesetzliche Vorschriften darstellen, die von der Landesregierung erlassen wurden und daher amtlichen Zwecken dienen. 2. Spezifische Informationen: In meiner Anfrage habe ich nach spezifischen Informationen gefragt, die sich auf die Themen meiner Anfrage beziehen. Insbesondere habe ich nach den Gründen für die aktuelle Regelung gefragt, die es verbietet, bestimmte Fahrzeuge auf KFZ-Stellplätzen in Mittel- und Großgaragen abzustellen. Diese Informationen gelten schon als “amtliche Informationen”, da sie Aufzeichnungen darstellen, die bereits bei Ihnen vorhanden sein sollten und amtlichen Zwecken dienen. 3. Öffentliches Interesse: Meine Anfrage steht im Kontext der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes Baden-Württemberg, die Alternativen zum Auto fördern soll. Die aktuelle Regelung, die es verbietet, bestimmte Fahrzeuge auf KFZ-Stellplätzen in Mittel- und Großgaragen abzustellen, scheint diesem Ziel entgegenzuwirken. Daher ist im öffentlichen Interesse, dass die Landesregierung diese Regelung überprüft und über mögliche Änderungen nachdenkt. Ich bitte Sie daher, meine Anfrage erneut zu prüfen und mir die angefragten Informationen zur Verfügung zu stellen. Ich bin der Meinung, dass die Bürgerinnen und Bürger von Baden-Württemberg ein Recht darauf haben, zu verstehen, warum bestimmte Regelungen existieren und ob sie im besten Interesse der Öffentlichkeit sind. Mit freundlichen Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294190 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294190/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich habe eine bestehende Problematik geschildert. Sie als zuständiger Organ der Gesetzgebung des Lande…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
AW: Ihre Anfrage: Abstellen von Lastenrädern, Fahrradanhängern und alltägliche sonstige Fahrzeuge in Garagen [#294190]
Datum
5. Februar 2024 16:58
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich habe eine bestehende Problematik geschildert. Sie als zuständiger Organ der Gesetzgebung des Landes Baden-Württembergs können allein an der Situation ändern. Ist auch wichtig zu wissen, ob Ihnen die Problematik überhaupt bekannt ist, und falls ja, dann was wurde dagegen unternommen. Eine pauschale Ablehnung bzw. Ausweichung ist hier weder akzeptabel noch sachdienlich. Daher bitte ich Sie höflich wie auch dringlich darum, sich mit dem Thema auseinander zu setzen und auf miene Anfrage eine qualifizierte Antwort zu geben. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294190 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294190/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
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Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LI…
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Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Abstellen von Lastenrädern, Fahrradanhängern und alltägliche sonstige Fahrzeuge in Garagen“ [#294190]
Datum
6. April 2024 14:12
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/294190/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Ablehnung meiner Anfrage auf der Grundlage, dass keine ‘amtlichen Informationen’ vorliegen, nicht gerechtfertigt erscheint. Meine Anfrage bezog sich auf die Garagenverordnung und die Sonderbauverordnung in Baden-Württemberg, die als ‘amtliche Informationen’ gelten sollten, da sie gesetzliche Vorschriften darstellen, die von der Landesregierung erlassen wurden. Darüber hinaus habe ich nach spezifischen Informationen gefragt, die sich auf die Themen meiner Anfrage beziehen. Diese Informationen sollten als ‘amtliche Informationen’ gelten, da sie Aufzeichnungen darstellen, die bereits bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sein sollten und amtlichen Zwecken dienen. Schließlich steht meine Anfrage im Kontext der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes Baden-Württemberg, die Alternativen zum Auto fördern soll. Daher ist es im öffentlichen Interesse, dass die Landesregierung diese Regelung überprüft und über mögliche Änderungen nachdenkt. Die pauschale Ablehnung meiner Anfrage ohne eine gründliche Prüfung dieser Aspekte scheint daher ungerechtfertigt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 294190.pdf - 2023-12-05_2-auskunftsbegehrennachlifguvwgvig.eml Anfragenr: 294190 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294190/

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