Abstellen von Lastenrädern, Fahrradanhängern und alltägliche sonstige Fahrzeuge in Garagen
Laut der Garagenverordnung für Baden-Württemberg - GaragenVO BW dürfen in Mittel- und Großgaragen zwar Fahrräder auf (KFZ-)Stellplätzen abgestellt werden, aber nur, wenn sie die Nutzbarkeit der (KFZ-)Stellplätze nicht einschränken. Für Lastenfahrräder, die meist deutlich mehr Platz einnehmen als normale Räder und Fahrradanhänger gilt diese Regelung nicht, sie dürfen laut Sonderbauverordnung nicht auf vorhandenen (KFZ-)Stellplätzen in Mittel- oder Großgaragen abgestellt werden. Dies gilt auch für Kinderräder, Pedelecs, Elektroscooters, Kinderwagen. Daher sind die Bewohner der betroffenen Haushalte häufig gezwungen, diese betroffenen Fahrzeuge mit großem Aufwand in einen meist nicht barrierefrei erreichbaren Abstellraum oder in die eigene Wohnung fußläufig zu tragen.
Dies ist für viele Bürgerinnen und Bürger nur schwer vermittelbar, insbesondere denen, die mit ihrer Wohnung auch einen Stellplatz anmieten müssen, aber keinen eigenen PKW besitzen oder sich einen PKW mit anderen teilen und auf „ihrem“ Stellplatz in der Garage vorhandene Lastenräder, Fahrradanhänger, Kinderräder, Pedelecs, Elektroscooters oder Kinderwagen abstellen wollen. Die Hausverwaltungen untersagen dies häufig mit dem Hinweis auf die GaragenVO und den darin enthalten Regelungen, u.a. zum Brandschutz. Laut GaragenVO ist aber bspw. die Lagerung von vier Autoreifen auf einem Stellplatz in einer Mittel- und Großgarage erlaubt und mit dem Brandschutz vereinbar.
Aus ingenieurwissenschaftlicher Sicht stellen Fahrräder einschließlich E-Bikes, Fahrradanhänger und Kinderräder, Pedelecs, Elektroscooters, Kinderwagen im Vergleich zu Personenkraftwagen einschließlich Elektrofahrzeugen eine sehr viel geringere Brandlast dar, daher ist ein Verbot des Abstellens von Fahrrädern in Garagen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes unbegründet.
Siehe auch Ihre Quelle: https://vm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mvi/intern/Dateien/Broschueren_Publikationen/RadSTRATEGIE_Baden_Wuerttemberg.pdf
In diesem Zusammenhang frage ich die Landesregierung:
1. Ist der Landesregierung die Problematik bekannt?
2. Aus welchem Grund ist es erlaubt, Autozubehör, auch wenn es aus brennbarem Material besteht (wie z.B. Autoreifen), auf dem Stellplatz zu lagern, während die hier aufgeführten Fahrzeuge, die aus deutlich weniger brennbaren Materialien bestehen, und ansonsten zur Personenbeförderung genutzt werden, nicht am selben Ort (Garage, (PKW-)Stellplatz) gelagert werden dürfen?
3. Beabsichtigt die Landesregierung, die Sonderbauverordnung hinsichtlich der Nutzung von KFZ-Stellplätzen in Mittel- und Großgaragen auch für Kinderwagen, Kinderräder, Pedelecs, Elektroscooters, Lastenfahrräder und Fahrradanhänger entsprechend zu ändern?
4. Wenn nein, mit welcher Begründung?
5. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen, Kinderräder, Lastenräder und Fahrradanhänger in Mittel- und Großgaragen zu schaffen, insbesondere in den Häuser, in denen es entweder keine oder nicht barrierefrei erreichbare Abstellräume gibt?
6. Die Anschaffung von (E-)Lastenrädern wird seit Oktober 2018 vom Land NRW finanziell gefördert. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, auch den Bau von sicheren Abstellmöglichkeit von Lastenrädern zu fördern?
7. Im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes Baden-Württemberg sollen Alternative zu Autos gefördert werden mit dem Ziel. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, auch den Bau von sicheren Abstellmöglichkeit von diesen Alternativen (Fahrrad mit Fahrradanhänger, Kinderwagen, Kinderräder, Pedelecs) zu fördern?
Antwort verspätet
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Datum5. Dezember 2023
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9. Januar 2024
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