Abteilung Jugend: Administrative Wohnsitzummeldung Minderjähriger im Kontext zu Inobhutnahmen

Anzahl der in der Stadt und im Landkreis Sigmaringen erfolgten Inobhutnahmen Minderjähriger in den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021 . Detailinformationen zu Dauer, Verlauf und Ursachen erfolgter Maßnahmen und durchschnittlicher Verfahrensdauer im Vorfeld erfolgter Inobhutnahmen. Wie häufig wurden Inobhutnahmen dabei für Betroffene unangekündigt vorgenommen? Wie häufig wurden diese behelfsweise auch unter Anwendung von Gewalt angeordnet? Wie gestaltete sich der durchschnittliche Personalaufwand und ab 03/2020 Hygienestandard bei Durchführung mit Gewaltmitteln angeordneter Inobhutnahmen? Sind Wohnsitzummeldungen im Zusammenhang mit Inobhutnahmen in Sigmaringen im Verfahren üblich? Wenn ja, werden diese bezügl. des Erst- oder Zweitwohnsitzes veranlasst? Welche Person ist in solchen Fällen für die Ummeldung insbesondere des Erstwohnsitzes Minderjähriger bei anschließender Heimunterbringung zB. auf die Adresse des Hauses Nazareth verantwortlich und welche Stelle der Stadtverwaltung nimmt administrative Ummeldungen dieser Art entgegen und vor? Zu welchem Zeitpunkt und welcher Gültigkeit erfolgen diese im Verfahren? Ist die Ummeldung des Erstwohnsitzes in Obhut genommener Minderjähriger in der Sigmaringer Verwaltung gegen den Willen und Kenntnis der Erziehenden und nächsten Angehörigen schon vorgekommen und wenn ja wie häufig? Wenn ja, wie wird dieses, von gegebenen Verfahrensnormen abweichende, Ummeldeverfahren begründet?

Zur Zuständigkeit ist hinzuzufügen, daß seitens der Stadt Sigmaringen durch das Bürgermeisteramt zur Beantwortung und Stellungnahme dieser Anfrage ausdrücklich auf ihre Behörde verwiesen wurde.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. April 2022
  • Frist
    6. Mai 2022
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anzahl der in …
An Landratsamt Sigmaringen Details
Von
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Betreff
Abteilung Jugend: Administrative Wohnsitzummeldung Minderjähriger im Kontext zu Inobhutnahmen [#245464]
Datum
4. April 2022 12:38
An
Landratsamt Sigmaringen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anzahl der in der Stadt und im Landkreis Sigmaringen erfolgten Inobhutnahmen Minderjähriger in den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021 . Detailinformationen zu Dauer, Verlauf und Ursachen erfolgter Maßnahmen und durchschnittlicher Verfahrensdauer im Vorfeld erfolgter Inobhutnahmen. Wie häufig wurden Inobhutnahmen dabei für Betroffene unangekündigt vorgenommen? Wie häufig wurden diese behelfsweise auch unter Anwendung von Gewalt angeordnet? Wie gestaltete sich der durchschnittliche Personalaufwand und ab 03/2020 Hygienestandard bei Durchführung mit Gewaltmitteln angeordneter Inobhutnahmen? Sind Wohnsitzummeldungen im Zusammenhang mit Inobhutnahmen in Sigmaringen im Verfahren üblich? Wenn ja, werden diese bezügl. des Erst- oder Zweitwohnsitzes veranlasst? Welche Person ist in solchen Fällen für die Ummeldung insbesondere des Erstwohnsitzes Minderjähriger bei anschließender Heimunterbringung zB. auf die Adresse des Hauses Nazareth verantwortlich und welche Stelle der Stadtverwaltung nimmt administrative Ummeldungen dieser Art entgegen und vor? Zu welchem Zeitpunkt und welcher Gültigkeit erfolgen diese im Verfahren? Ist die Ummeldung des Erstwohnsitzes in Obhut genommener Minderjähriger in der Sigmaringer Verwaltung gegen den Willen und Kenntnis der Erziehenden und nächsten Angehörigen schon vorgekommen und wenn ja wie häufig? Wenn ja, wie wird dieses, von gegebenen Verfahrensnormen abweichende, Ummeldeverfahren begründet? Zur Zuständigkeit ist hinzuzufügen, daß seitens der Stadt Sigmaringen durch das Bürgermeisteramt zur Beantwortung und Stellungnahme dieser Anfrage ausdrücklich auf ihre Behörde verwiesen wurde.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245464 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245464/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Sigmaringen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich habe Ihren Antrag zur Bearbeitung an das zuständige Sachg…
Von
Landratsamt Sigmaringen
Betreff
AW: Abteilung Jugend: Administrative Wohnsitzummeldung Minderjähriger im Kontext zu Inobhutnahmen [#245464]
Datum
7. April 2022 08:22
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
Landkreis-Sigmaringen.jpg
71,0 KB
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich habe Ihren Antrag zur Bearbeitung an das zuständige Sachgebiet weitergeleitet. Freundliche Grüße

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Landratsamt Sigmaringen
Ihre Anfrage über fragdenstaat.de Nr. 245464 Sehr Antragsteller/in gern wollen wir Ihre Fragen in dem Umfang bean…
Von
Landratsamt Sigmaringen
Betreff
Ihre Anfrage über fragdenstaat.de Nr. 245464
Datum
26. April 2022 07:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
Landkreis-Sigmaringen.jpg
71,0 KB
Sehr Antragsteller/in gern wollen wir Ihre Fragen in dem Umfang beantworten, in dem wir es können. Die Zahlen der Inobhutnahmen der letzten Jahre und weitere statistisch erfasste Zusammenhänge (Gründe, Dauer, evtl. anschließende Hilfen) können Sie öffentlich unter https://www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_00002028 für die bundesweite Auswertung entnehmen. Dazu passend auch der folgende Presseartikel: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/06/PD21_295_225.html. Für Baden-Württemberg finden Sie die Zahlen und Auswertungen hier: https://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/Jugendhilfeplanung_und_-berichterstattung/Hilfe_zur_Erziehung/Publikationen/2021_11_Auswertung_HzE_ohne_UMA.pdf . Hierin sind auch die Zahlen des Landkreises aufgeführt (Seite 12). Zahlen für 2021 liegen noch nicht vor. Dezidierte Statistiken zu Detailinformationen zum Verlauf erfolgter Maßnahmen, durchschnittlicher Verfahrensdauer im Vorfeld erfolgter Inobhutnahmen, vorherige Ankündigungen der Betroffenen und Amtshilfe durch die Polizei werden nicht geführt. Inobhutnahmen waren auch während der Lockdowns und auch im Verlauf der Pandemie notwendig und wurden unter den geltenden Bestimmungen und mit größter hygienischer Sorgfalt durchgeführt. Wohnsitzummeldungen sind während einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII nicht üblich. Bei längeren Aufenthalten in einer stationären Unterbringung nach § 33 und § 34 SGB VIII gehören sie dazu, da die jungen Menschen länger an dieser Adresse wohnen. Die Ummeldung geschieht mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten direkt bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung bzw. dem zuständigen Einwohnermeldeamt. Freundliche Grüße