Abteilung Verfassungsschutz Sachstandsanfrage im Bezug auf die Partei "Alternative für Deutschland"
- alle etwaigen Gutachten zur Beurteilung des Landesverbandes NRW der Partei AfD ab dem Jahr 2019.
- alle Dokumente ab dem Jahr 2019, die Auskunft darüber geben, ob der Landesverband NRW der Partei AfD als Prüffall oder als Verdachtsfall oder als gesichert rechtsextremistisch eingestuft wurde. Sollte sich die Einstufung in diesem Zeitraum geändert haben, alle Dokumente welche alle verschiedenen Einstufungen im betreffenden Zeitraum erkennen lassen.
- Falls ein anderes Schema zur Einstufung von Organisationen in der Arbeit des Verfassungsschutzes verwendet wird, alle aktuellen Dokumente die über den Aufbau dieses Schemas Aufschluss geben, sowie alle aktuellen Dokumente welche die Verwendung dieses abweichenden Schemas begründen.
- Falls ein solches anderes Schema verwendet wird, alle Dokumente ab dem Jahr 2019, die Auskunft darüber geben wie der Landesverband NRW der Partei AfD im Kontext dieses Schemas eingeordnet wurde und wird.
Sollten für Dokumente, die unter die obigen Ausführungen fallen, Gründe des Geheimnisschutzes oder der Vertraulichkeit einer Herausgabe entgegenstehen, bitte ich hilfsweise um die Herausgabe geschwärzter Kopien der betreffenden Dokumente.
Ergebnis der Anfrage
Die Anfrage wurde grundsätzlich abgelehnt. Aus der Begründung der Ablehnung ergibt sich jedoch als Information von wesentlichem Interesse, dass der Landesverband der AfD NRW, zum Zeitpunkt der Anfrage, nicht als Verdachtsfall oder gesichert rechtsextremistische Bestrebung geführt wurde.
"Das VG Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 24. Februar 2021 (Az. 20 K
5100/19 - NRWE) rechtskräftig festgestellt, dass der Verfassungsschutz-
behörde eine Berichterstattung über sog. Prüffälle nicht erlaubt ist, son-
dern erst bei dem Vorliegen hinreichend gewichtiger tatsächlicher An-
haltspunkte für einen Extremismusverdacht eine öffentliche Berichterstat-
tung zulässig ist. Derartig gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte beste-
hen derzeit nicht, so dass eine Berichterstattung ausscheiden muss." (Bescheid vom 30.01.2024, S. 2 Abs. 3)
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum29. Dezember 2023
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2. März 2024
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