Abwägung - Pressemitteilung / Social-Media-Kommunikation

Anfrage an: Polizei Berlin

- Dokumente, Weisungen o.ä. aufgrund derer die Entscheidung getroffen wird, ob zu einem Vorfall eine Pressemitteilung veröffentlicht wird (oder nicht)
- vergleichbare Dokumente, Weisungen o.ä. aufgrund derer entschieden wird, dass ein Vorfall Bestandteil der Social-Media-Kommunikation wird (oder nicht)

Information nicht vorhanden

  • Datum
    6. Dezember 2018
  • Frist
    8. Januar 2019
  • Ein:e Follower:in
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Polizei Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Abwägung - Pressemitteilung / Social-Media-Kommunikation [#35087]
Datum
6. Dezember 2018 15:48
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Dokumente, Weisungen o.ä. aufgrund derer die Entscheidung getroffen wird, ob zu einem Vorfall eine Pressemitteilung veröffentlicht wird (oder nicht) - vergleichbare Dokumente, Weisungen o.ä. aufgrund derer entschieden wird, dass ein Vorfall Bestandteil der Social-Media-Kommunikation wird (oder nicht)
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abwägung - Pressemitteilung / Social-Media-Kom…
An Polizei Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Abwägung - Pressemitteilung / Social-Media-Kommunikation [#35087]
Datum
12. Januar 2019 14:46
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Abwägung - Pressemitteilung / Social-Media-Kommunikation“ vom 06.12.2018 (#35087) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 35087 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizei Berlin
Just 4 IFG 84.18 Sehr geehrter Herr Wolf, der Bescheid zu Ihrem IFG-Antrag befindet sich auf dem Postweg. Mit f…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: Abwägung - Pressemitteilung / Social-Media-Kommunikation [#35087]
Datum
16. Januar 2019 11:42
Status
Warte auf Antwort
Just 4 IFG 84.18 Sehr geehrter Herr Wolf, der Bescheid zu Ihrem IFG-Antrag befindet sich auf dem Postweg. Mit freundlichen Grüßen

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Polizei Berlin
Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Wolf, mit o.g. E-Mail stellen Sie ei…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
16. Januar 2019
Status
Warte auf Antwort

Bescheid

Dies scheint ein endgültiger Bescheid der Behörde zu sein. Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn dies in der Rechtsbehelfsbelehrung so angegeben ist. Außerdem können Sie die Datenschutzbeauftragte um Vermittlung bitten.

Sehr geehrter Herr Wolf, mit o.g. E-Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und bitten um Übersendung von 1. Dokumenten, Weisungen o.ä. aufgrund derer die Entscheidung getroffen wird, ob zu einem Vorfall eine Pressemitteilung veröffentlicht wird (oder nicht), 2. vergleichbaren Dokumenten, Weisungen o.ä. aufgrund derer entschieden wird, dass ein Vorfall Bestandteil der Social-Media-Kommunikation wird (oder nicht). Auf Ihren Antrag ergeht folgender Bescheid: Ihren Antrag lehne ich ab. Begründung: 1. Weisungen und/oder Dokumente o.ä., aufgrund derer die Entscheidung getroffen wird, ob zu einem Vorfall eine Pressemeldung veröffentlicht wird oder nicht, gibt es nicht. 2. Die Polizei Berlin verfolgt die Strategie einer aktiven und offenen Pressearbeit. Die Pressestelle der Polizei Berlin hat dabei bei allen Auskünften den Grundsatz der Gleichbehandlung von Medien zu beachten bzw. zu wahren und diese zeitnah über medienrelevante Sachverhalte / Ereignisse zu informieren. Die Pressestelle berichtet grundsätzlich über meldewürdige Ereignisse, wobei die Schwere der Tat, die Aktualität der Ereignisse, etwaige Besonderheiten i n den jeweiligen Deliktsformen sowie Themen, die aktuell in den Medien eine Rolle spielen, berücksichtigt werden. Mit diesen bewährten Kriterien entscheidet die Pressestelle der Polizei Berlin tagesaktuell über die Veröffentlichung von Sachverhalten, die für die Öffentlichkeit von Interesse sind. Wie die Pressemeldungen der Vergangenheit bezeugen, bestehen dabei keinerlei Vorbehalte. 2. Ebenso existieren für das Social Media Team der Polizei Berlin keine Weisungen . oder Dokumente aufgrund derer entschieden wird, ob ein Vorfall Bestandteil der Social-Media-Kommunikation wird oder nicht. Vielmehr orientieren sich die Veröffentlichungen an den Zielen der gesamtbehördlichen Kommunikation. Im Wesentlichen sind das für das Social Media Team der Polizei Berlin folgende Themenfelder: - Schaffen von Transparenz polizeilichen Handels, Imageförderung, - Nachwuchsgewinnung, - Krisenkommunikation. Das Social Media Team entscheidet im Sinne gesamtbehördlicher Interessen dem- nach eigenständig, welche Inhalte auf den verschiedenen Kanälen veröffentlicht werden (Twitter, Facebook, Instagram, Snapchat, Youtube). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Polizeipräsidenten in Berlin, Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen