Bescheid
Dies scheint ein endgültiger Bescheid der Behörde zu sein.
Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn dies in der Rechtsbehelfsbelehrung so angegeben ist. Außerdem können Sie die Datenschutzbeauftragte um Vermittlung bitten.
Sehr geehrter Herr Wolf,
mit o.g. E-Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und bitten um Übersendung von
1. Dokumenten, Weisungen o.ä. aufgrund derer die Entscheidung getroffen wird, ob zu einem Vorfall eine Pressemitteilung veröffentlicht wird (oder nicht),
2. vergleichbaren Dokumenten, Weisungen o.ä. aufgrund derer entschieden wird, dass ein Vorfall Bestandteil der Social-Media-Kommunikation wird (oder nicht).
Auf Ihren Antrag ergeht folgender Bescheid:
Ihren Antrag lehne ich ab.
Begründung:
1. Weisungen und/oder Dokumente o.ä., aufgrund derer die Entscheidung getroffen wird, ob zu einem Vorfall eine Pressemeldung veröffentlicht wird oder nicht, gibt es nicht.
2. Die Polizei Berlin verfolgt die Strategie einer aktiven und offenen Pressearbeit. Die Pressestelle der Polizei Berlin hat dabei bei allen Auskünften den Grundsatz der Gleichbehandlung von Medien zu beachten bzw. zu wahren und diese zeitnah über medienrelevante Sachverhalte / Ereignisse zu informieren. Die Pressestelle berichtet grundsätzlich über meldewürdige Ereignisse, wobei die Schwere der Tat, die Aktualität der Ereignisse, etwaige Besonderheiten i n den jeweiligen Deliktsformen sowie Themen, die aktuell in den Medien eine Rolle spielen, berücksichtigt werden.
Mit diesen bewährten Kriterien entscheidet die Pressestelle der Polizei Berlin tagesaktuell über die Veröffentlichung von Sachverhalten, die für die Öffentlichkeit von Interesse sind. Wie die Pressemeldungen der Vergangenheit bezeugen, bestehen dabei keinerlei Vorbehalte.
2. Ebenso existieren für das Social Media Team der Polizei Berlin keine Weisungen . oder Dokumente aufgrund derer entschieden wird, ob ein Vorfall Bestandteil der Social-Media-Kommunikation wird oder nicht.
Vielmehr orientieren sich die Veröffentlichungen an den Zielen der gesamtbehördlichen Kommunikation. Im Wesentlichen sind das für das Social Media Team der Polizei Berlin folgende Themenfelder:
- Schaffen von Transparenz polizeilichen Handels,
Imageförderung,
- Nachwuchsgewinnung,
- Krisenkommunikation.
Das Social Media Team entscheidet im Sinne gesamtbehördlicher Interessen dem- nach eigenständig, welche Inhalte auf den verschiedenen Kanälen veröffentlicht werden (Twitter, Facebook, Instagram, Snapchat, Youtube).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Polizeipräsidenten in Berlin, Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen