Abwandlung vom Wappen Schleswig-Holstein durch das Standesamt Achterwehr

Anfrage an: Amt Achterwehr

(1) alle Unterlagen zur Erlaubnis der Verwendung von Wappen von Schleswig-Holstein durch das Standesamt Achterwehr, insbesondere zu Abwandlungen

(2) alle Unterlagen dazu, woher und von wann das abgewandelte Wappen stammt, welches am Eingang von Gut Bossee, Bossee 3, 24259 Westensee hängt.

(3) Genehmigungen nach § 1 Hoheitszeichenverordnung,
dass das Standesamt Achterwehr das Landeswappens
von der Anlage § 3 Hoheitszeichengesetz
(3a) verwenden darf und
(3b) von der Darstellung abweichen darf,
wenn vorhanden, wahrscheinlich ausgestellt vom Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, Referat IV 16 (Hoheitszeichenrecht).

Das Wappen ist gesetzlich festgelegt in der Landtags-Drucksache 17/1664, Seite 7 von 11 aus dem Anhang zu § 3 Hoheitszeichengesetz vom 18. Januar 1957 in der Fassung vom 29. November 2011, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein GVOBl. Schl.-H. 2011, Nr. 18, vom 22. Dezember 2011, Seite 321; Gesetz 1494/2011.

Das unter (2) erwähnte Wappen weist folgende deutliche Abweichungen auf:
(a) um das Rot des Wappens herum ist ein gelber Rand,
(b) die blauen Löwen ragen mit ihren Pfoten aus dem Wappen heraus,
(c) die blauen Löwen haben keine roten Fußnägel,
(d) die blauen Löwen haben keinerlei Bart,
(e) der Schwanz der blauen Löwen ist zu dick und zu buschig dargestellt,
(f) die Krallen der blauen Löwen sind verdreht, teilweise nur drei statt vier Krallen sichtbar,
(g) die Pupille der blauen Löwen fehlt, die Beine sind zu dünn
(h) das weiße Nesselblatt reicht zu nah an den Rand,
(i) die oberen Nägel des weißen Nesselblatts sind zu schmal dargestellt.

In einer weiteren E-Mail erhalten Sie die Gegenüberstellung vom gesetzlich festgelegten Wappen mit dem vom Standesamt Achterwehr verwendeten.

Weitere Informationen zum Wappen und seiner Verwendung
und der von der Landesregierung angestrebten einheitlichen Verwendung
finden Sie unter https://fragdenstaat.de/a/285432

Ergebnis der Anfrage

Vergleiche: https://fragdenstaat.de/a/285923

Zu 1: "... existiert seit vielen Jahrzehnten und
verwendet ... seit jeher im Amtsschild das Landeswappen.
Hierfür dürfte es seinerzeit eine Genehmigung gegeben haben.
Diese lässt sich allerdings nach so langer Zeit,
in der Generationen von Mitarbeitenden gewechselt haben
und auch ein Umzug stattgefunden haben dürfte,
nicht auffinden."
Zu 2: "durch den Eigentümer des Grundstücks beschafft."

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. August 2023
  • Frist
    13. September 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) alle Unterlagen zur Erlaubnis der…
An Amt Achterwehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abwandlung vom Wappen Schleswig-Holstein durch das Standesamt Achterwehr [#285924]
Datum
11. August 2023 11:03
An
Amt Achterwehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) alle Unterlagen zur Erlaubnis der Verwendung von Wappen von Schleswig-Holstein durch das Standesamt Achterwehr, insbesondere zu Abwandlungen (2) alle Unterlagen dazu, woher und von wann das abgewandelte Wappen stammt, welches am Eingang von Gut Bossee, Bossee 3, 24259 Westensee hängt. (3) Genehmigungen nach § 1 Hoheitszeichenverordnung, dass das Standesamt Achterwehr das Landeswappens von der Anlage § 3 Hoheitszeichengesetz (3a) verwenden darf und (3b) von der Darstellung abweichen darf, wenn vorhanden, wahrscheinlich ausgestellt vom Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, Referat IV 16 (Hoheitszeichenrecht). Das Wappen ist gesetzlich festgelegt in der Landtags-Drucksache 17/1664, Seite 7 von 11 aus dem Anhang zu § 3 Hoheitszeichengesetz vom 18. Januar 1957 in der Fassung vom 29. November 2011, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein GVOBl. Schl.-H. 2011, Nr. 18, vom 22. Dezember 2011, Seite 321; Gesetz 1494/2011. Das unter (2) erwähnte Wappen weist folgende deutliche Abweichungen auf: (a) um das Rot des Wappens herum ist ein gelber Rand, (b) die blauen Löwen ragen mit ihren Pfoten aus dem Wappen heraus, (c) die blauen Löwen haben keine roten Fußnägel, (d) die blauen Löwen haben keinerlei Bart, (e) der Schwanz der blauen Löwen ist zu dick und zu buschig dargestellt, (f) die Krallen der blauen Löwen sind verdreht, teilweise nur drei statt vier Krallen sichtbar, (g) die Pupille der blauen Löwen fehlt, die Beine sind zu dünn (h) das weiße Nesselblatt reicht zu nah an den Rand, (i) die oberen Nägel des weißen Nesselblatts sind zu schmal dargestellt. In einer weiteren E-Mail erhalten Sie die Gegenüberstellung vom gesetzlich festgelegten Wappen mit dem vom Standesamt Achterwehr verwendeten. Weitere Informationen zum Wappen und seiner Verwendung und der von der Landesregierung angestrebten einheitlichen Verwendung finden Sie unter https://fragdenstaat.de/a/285432
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285924 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285924/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, die versprochene Gegenüberstellung der Wappen anbei. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:i…
An Amt Achterwehr Details
Von
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Betreff
AW: Abwandlung vom Wappen Schleswig-Holstein durch das Standesamt Achterwehr [#285924]
Datum
11. August 2023 11:06
An
Amt Achterwehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, die versprochene Gegenüberstellung der Wappen anbei. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - wappen-schleswig-holstein-gut-bossee-standesamt-achterwehr.png Anfragenr: 285924 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285924/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Amt Achterwehr
Sehr << Antragsteller:in >> zunächst bitte ich um Nachsicht, dass meine Antwort auf Ihre Anfrage aus …
Von
Amt Achterwehr
Betreff
AW: [EXTERN] Abwandlung vom Wappen Schleswig-Holstein durch das Standesamt Achterwehr [#285924]
Datum
31. August 2023 13:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> zunächst bitte ich um Nachsicht, dass meine Antwort auf Ihre Anfrage aus verschiedenen Gründen relativ spät erfolgt. Zu 1: Das Standesamt Achterwehr existiert seit vielen Jahrzehnten und verwendet nach meinem Kenntnisstand seit jeher im Amtsschild das Landeswappen. Hierfür dürfte es seinerzeit eine Genehmigung gegeben haben. Diese lässt sich allerdings nach so langer Zeit, in der Generationen von Mitarbeitenden gewechselt haben und auch ein Umzug stattgefunden haben dürfte, nicht auffinden. Zu 2: Das Wappenschild wurde durch den Eigentümer des Grundstücks beschafft. Zu 3b: „Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport ist zu der Auffassung gelangt, dass Abweichungen auf Amtsschildern, die in der technischen Ausführung begründet sind und vom Ideal des Musters im Hoheitsgesetz abweichen, hoheitszeichenrechtlich unbeachtlich sind, wenn sie dem Wortlaut des § 1 HoheitsG nicht widersprechen und die Abweichungen vom Muster gering sind. Dies ist hier der Fall.“ Dieser Auffassung schließen wir uns verwaltungsseitig an. Die vorstehenden Auskünfte erfolgen gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen

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Guten Tag, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Eine Verwendung ohne Erlaubnis/Genehmigung ist unzulässig. Da …
An Amt Achterwehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] Abwandlung vom Wappen Schleswig-Holstein durch das Standesamt Achterwehr [#285924]
Datum
31. August 2023 17:24
An
Amt Achterwehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Eine Verwendung ohne Erlaubnis/Genehmigung ist unzulässig. Da das Standesamt keine Landesbehörde ist, wird eine Erlaubnis wohl wahrscheinlich auch nie erteilt worden sein. Nur, weil es schon immer so gemacht wurde, ist es ja nicht korrekt. Auch heutiges Verwaltungshandeln muss sich immer am Recht orientieren. Erlaubnis/Genehmigung beschaffen oder Verwendung einstellen! Darüber hinaus weicht das verwendete Wappen auch vom Wortlaut von §1 HoheitsG deutlich ab, da gelbe/goldene Farbe danach nur auf EINER Seite des Wappens, nicht wie vorliegend auf BEIDEN Seiten zu verwenden ist. Diese Abeandlung des Wappens ist also auch nicht im Sinne des Innenministeriums. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285924 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285924/