Sehr << Antragsteller:in >>
zu Ihrer Anfrage ist folgendes festzustellen:
Ein Anspruch des Bürgers auf Informationen auf Grundlage des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) ist nicht eröffnet. Die bisher erteilten Auskünfte erfolgten auf freiwilliger Basis.
Ein Anspruch aus § 80 Abs. 1 HDSIG auf Zugang zu amtlichen Informationen scheidet mangels Anwendbarkeit aus. Nach § 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG gelten die Vorschriften über den Informationszugang für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Gemeinden und Landkreise soweit die Anwendung des Vierten Teils des HDSIG durch Satzung ausdrücklich bestimmt ist. Eine solche Bestimmung ist durch den Rheingau-Taunus Kreis nicht erfolgt. Es soll der kommunalen Selbstverwaltung und damit der Entscheidung der einzelnen Kommune bzw. deren kommunalen Vereinigung die Entscheidung darüber überlassen bleiben, ob sie den Informationszugang nach den Vorschriften des Vierten Teils des HDSIG eröffnen will (PdK He F-18, HDSIG § 81 Zu § 81 (Anwendungsbereich), beck-online). Die diesbezügliche, ausführliche Kommentarstelle füge ich in der Anlage bei (siehe v.a. gelbe Markierungen).
Sofern eine entsprechende Satzung des Rheingau-Taunus-Kreis in Zukunft geschaffen würde, könnten dennoch solch umfangreiche Anfragen abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 S. 2 HDSIG vorliegen. Dieser besagt: „Ein Antrag, der auf allgemeines Behördenhandeln gerichtet ist und sich auf Informationen bezieht, die aus einer Vielzahl von Aktenvorgängen oder Informationsträgern zusammengetragen werden müssen, kann abgelehnt werden, wenn der Informationszugang nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich wäre.“
Hiervon unberührt bleiben natürlich Anfragen nach § 76 HBO (Bauvoranfragen) sowie allgemeine Rechtsauskünfte.
Eine Rechtsauskunft erteilt die Bauaufsichtsbehörde bei einer formlosen Bitte des Bauherrn um Auskunft (Hornmann HBO Rn. 6). Sie liegt etwa vor, wenn der Bauherr ohne ein konkretes Bauvorhaben überprüfen zu lassen nur nach den rechtlichen Möglichkeiten einer Bebauung fragt (OVG Münster NVwZ 1986, 580). Eine Rechtsauskunft ist kein Verwaltungsakt, da ihr der Regelungscharakter fehlt; sie ist unverbindlich und unterliegt weder Form- noch Verfahrensvorschriften (OVG Münster NVwZ 1986, 580; Hornmann HBO Rn. 6) (BeckOK BauordnungsR Hessen/Pützenbacher, 22. Ed. 1.11.2022, HBO § 76 Rn. 6).
Mit freundlichen Grüßen