Abweichung und Befreiungen zum Bebauungsplan Fuchshöhl, Oestrich-Winkel

Alle Abweichungen nach § 73 HBO sowie alle Befreiungen nach § 31 BauGB die zum Bebauungsplan Stadt Oestrich-Winkel, Nr. 88 "Auf der Fuchshöhl" erteilt wurden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Juni 2023
  • Frist
    11. Juli 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Abweichungen nach § 73 HBO s…
An Kreisverwaltung des Rheingau-Taunus-Kreises Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abweichung und Befreiungen zum Bebauungsplan Fuchshöhl, Oestrich-Winkel [#280772]
Datum
9. Juni 2023 15:16
An
Kreisverwaltung des Rheingau-Taunus-Kreises
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Abweichungen nach § 73 HBO sowie alle Befreiungen nach § 31 BauGB die zum Bebauungsplan Stadt Oestrich-Winkel, Nr. 88 "Auf der Fuchshöhl" erteilt wurden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280772 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280772/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kreisverwaltung des Rheingau-Taunus-Kreises
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Anfrage ist folgendes festzustellen: Ein Anspruch des Bürgers a…
Von
Kreisverwaltung des Rheingau-Taunus-Kreises
Betreff
AW: Abweichung und Befreiungen zum Bebauungsplan Fuchshöhl, Oestrich-Winkel [#280772]
Datum
22. Juni 2023 16:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Anfrage ist folgendes festzustellen: Ein Anspruch des Bürgers auf Informationen auf Grundlage des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) ist nicht eröffnet. Die bisher erteilten Auskünfte erfolgten auf freiwilliger Basis. Ein Anspruch aus § 80 Abs. 1 HDSIG auf Zugang zu amtlichen Informationen scheidet mangels Anwendbarkeit aus. Nach § 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG gelten die Vorschriften über den Informationszugang für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Gemeinden und Landkreise soweit die Anwendung des Vierten Teils des HDSIG durch Satzung ausdrücklich bestimmt ist. Eine solche Bestimmung ist durch den Rheingau-Taunus Kreis nicht erfolgt. Es soll der kommunalen Selbstverwaltung und damit der Entscheidung der einzelnen Kommune bzw. deren kommunalen Vereinigung die Entscheidung darüber überlassen bleiben, ob sie den Informationszugang nach den Vorschriften des Vierten Teils des HDSIG eröffnen will (PdK He F-18, HDSIG § 81 Zu § 81 (Anwendungsbereich), beck-online). Die diesbezügliche, ausführliche Kommentarstelle füge ich in der Anlage bei (siehe v.a. gelbe Markierungen). Sofern eine entsprechende Satzung des Rheingau-Taunus-Kreis in Zukunft geschaffen würde, könnten dennoch solch umfangreiche Anfragen abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 S. 2 HDSIG vorliegen. Dieser besagt: „Ein Antrag, der auf allgemeines Behördenhandeln gerichtet ist und sich auf Informationen bezieht, die aus einer Vielzahl von Aktenvorgängen oder Informationsträgern zusammengetragen werden müssen, kann abgelehnt werden, wenn der Informationszugang nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich wäre.“ Hiervon unberührt bleiben natürlich Anfragen nach § 76 HBO (Bauvoranfragen) sowie allgemeine Rechtsauskünfte. Eine Rechtsauskunft erteilt die Bauaufsichtsbehörde bei einer formlosen Bitte des Bauherrn um Auskunft (Hornmann HBO Rn. 6). Sie liegt etwa vor, wenn der Bauherr ohne ein konkretes Bauvorhaben überprüfen zu lassen nur nach den rechtlichen Möglichkeiten einer Bebauung fragt (OVG Münster NVwZ 1986, 580). Eine Rechtsauskunft ist kein Verwaltungsakt, da ihr der Regelungscharakter fehlt; sie ist unverbindlich und unterliegt weder Form- noch Verfahrensvorschriften (OVG Münster NVwZ 1986, 580; Hornmann HBO Rn. 6) (BeckOK BauordnungsR Hessen/Pützenbacher, 22. Ed. 1.11.2022, HBO § 76 Rn. 6). Mit freundlichen Grüßen