Abweichung vom Stufenplan der STIKO zur Impfpriorisierung

Warum hält sich das MAGS nicht an den Stufenplan für die Impf-Priorisierung der Stiko? Wer bzw. welches Gremium hat dies mit welcher Begründung entschieden? Wie und wo ist das dokumentiert? Welche Rechtsmittel können gegen die Entscheidung eingesetzt werden? Betroffene mit erhöhtem Risiko (Risikogruppe 3, Stiko-Stufe 4) für einen schweren Verlauf sind sehr irritiert, dass in NRW ab 6.5.2021 Personen der Stiko-Stufe 5 vorgezogen werden. Andere Bundesländer, z. B. Baden-Württemberg, halten sich an die STIKO-Empfehlungen.
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Stufenplan.pdf?__blob=publicationFile

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  • Datum
    6. Mai 2021
  • Frist
    8. Juni 2021
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Abweichung vom Stufenplan der STIKO zur Impfpriorisierung [#219892]
Datum
6. Mai 2021 06:37
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum hält sich das MAGS nicht an den Stufenplan für die Impf-Priorisierung der Stiko? Wer bzw. welches Gremium hat dies mit welcher Begründung entschieden? Wie und wo ist das dokumentiert? Welche Rechtsmittel können gegen die Entscheidung eingesetzt werden? Betroffene mit erhöhtem Risiko (Risikogruppe 3, Stiko-Stufe 4) für einen schweren Verlauf sind sehr irritiert, dass in NRW ab 6.5.2021 Personen der Stiko-Stufe 5 vorgezogen werden. Andere Bundesländer, z. B. Baden-Württemberg, halten sich an die STIKO-Empfehlungen. https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Stufenplan.pdf?__blob=publicationFile
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219892 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219892/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Abweichung von Impfpriorisierung vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an uns gewandt haben. Das Bundesm…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Abweichung von Impfpriorisierung
Datum
21. Mai 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an uns gewandt haben. Das Bundesministerium für Gesundheit hat in der Coronavirus-Impfverordnung den dort aufgeführten Personen im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zugesprochen. Bedauerlicherweise ist vorübergehend nicht genügend Impfstoff vorhanden, damit alle Personen gleichzeitig geimpft werden können. Aufgrund dessen haben diejenigen Menschen Vorrang, bei denen im Falle einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus ein hohes oder sehr hohes Risiko eines schweren oder gar tödlichen Krankheitsverlaufs besteht. Die Impfungen der Personengruppen mit höchster Priorität (Priorisierungsgruppe 1) und mit hoher Priorität (Priorisierungsgruppe 2) sind in den meisten Kommunen fast abgeschlossen. Da der Impfstoff aber nach wie vor nur begrenzt zur Verfügung steht, kann nicht allen Personengruppen der Priorisierungsgruppe 3 gleichzeitig ein Impfangebot gemacht werden. Insoweit ist eine schrittweise Freischaltung erforderlich. Daher wurden die Systeme der Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe seit dem 6. Mai 2021 für einzelne Personengruppen der Priorisierungsgruppe 3 freigeschaltet. Eine Partnerimpfung ist grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Insgesamt finden in den Impfzentren im Mai rund 750.000 Erst- und 1.250.000 Zweitimpfungen statt. Das Interesse daran ist erwartungsgemäß groß: Die hierfür vorgesehenen Termine sind fast ausgebucht. Damit ist der vom Bund für den Monat Mai zur Verfügung gestellte Impfstoff für Impfzentren vollständig verplant. Wann die Systeme der Kassenärztlichen Vereinigungen für alle weiteren Personen, die nach der Priorisierungsgruppe 3 impfberechtigt sind – insbesondere die vorerkrankten Personen mit Impfanspruch nach § 4 Nr. 2 a) – i) –, freigeschaltet werden, können wir Ihnen derzeit nicht sagen. Wir bedauern, Ihnen keine andere Antwort geben zu können. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat am 6. Mai 2021 mit den Gesundheitsministerinnen und –ministern der Bundesländer beschlossen, die Impfung mit AstraZeneca unabhängig von der Priorisierung freizugeben. Nach Aufklärung durch den Arzt und eigener Risikoabwägung ist es jedem möglich, sich mit diesem Impfstoff im Rahmen der Möglichkeiten in seiner Hausarztpraxis impfen zu lassen. Das Gleiche gilt nunmehr für den Impfstoff des Herstellers Johnson & Johnson. Die Priorisierung für den neuen Impfstoff von Johnson & Johnson wurde ebenfalls aufgehoben. Die Besonderheit bei Johnson & Johnson ist, dass nur eine Dosis für den vollen Impfschutz benötigt wird. Insoweit bitten wir Sie, sich bei Interesse mit Ihrer Hausarztpraxis in Verbindung zu setzen. In den kommenden Wochen ist mit einer stetigen Steigerung der Terminkapazitäten bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten zu rechnen. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte impfen im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Impfstoffmengen schon jetzt Personen aus der Priorität 3, sofern sie keine weiteren Patientinnen und Patienten der Prioritätsgruppen 1 und 2 mehr haben. Weitere Informationen zur Schutzimpfung erhalten Sie auf unserer Corona-Sonderseite: https://www.mags.nrw/coronavirus-schutzimpfung. Darüber hinaus bitten wir Sie, sich bei Detailfragen an Ihr örtliches Ordnungsamt und bei medizinischen Fragen an Ihr örtliches Gesundheitsamt oder einen niedergelassenen Arzt zu wenden. Alles Gute für Sie - Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen