Abweichungen bei der Landtagswahl 2016

Die Differenz zwischen den Wahlergebnissen nach der ersten Auszählung sowie dem amtlichen Ergebnis nach etwaigen Nachzählungen. Ebenso bitte ich um eine Information, in welchen Wahlkreisen diese Abweichungen auftraten.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Dezember 2019
  • Frist
    14. Januar 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Differenz zwi…
An Der Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abweichungen bei der Landtagswahl 2016 [#171852]
Datum
10. Dezember 2019 11:03
An
Der Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Differenz zwischen den Wahlergebnissen nach der ersten Auszählung sowie dem amtlichen Ergebnis nach etwaigen Nachzählungen. Ebenso bitte ich um eine Information, in welchen Wahlkreisen diese Abweichungen auftraten.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171852 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171852
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Der Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz
Sehr geehrteAntragsteller/in das von Ihnen vorgetragene (rheinland-pfälzische) Landestransparenzgesetz (LTranspG…
Von
Der Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz
Betreff
WG: Abweichungen bei der Landtagswahl 2016 [#171852]
Datum
12. Dezember 2019 13:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in das von Ihnen vorgetragene (rheinland-pfälzische) Landestransparenzgesetz (LTranspG) ist auf Wahlvorgänge nicht anwendbar. Nach § 3 Abs. 1 LTranspG gilt dieses Gesetz für die Behörden des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben. Die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen stellt nach allgemein herrschender Ansicht keine Verwaltungstätigkeit dar. Vielmehr handelt es sich bei der Durchführung der Wahlen um eine Selbstorganschaft der an der Wahl Beteiligten. Vor diesem Hintergrund wird in der Gesetzesbegründung wie folgt ausgeführt (vgl. Lt-Drs. Nr. 16/5173, S. 33): „Rechtsprechung und Rechtsetzung werden ausdrücklich nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst. Dies gilt auch für die Maßnahmen und Entscheidungen bei der Vorbereitung und Durchführung der Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen. Das Wahlrecht ist ein originäres Selbstgestaltungs- und Selbstorganisationsrecht des Bundes, der Länder sowie der Kommunen. Seine Vorschriften regeln einen Selbstorganisationsakt des Staats oder der kommunalen Vertretungskörperschaften. Die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen durch Wahlorgane auf Bundes- und Landesebene sowie durch Behörden im Länderbereich, insbesondere Kommunalbehörden, sind dementsprechend nicht verwaltungsmäßige Gesetzesausführung und ebenso kein Verwaltungsverfahren. Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz nimmt in § 1 Abs. 3 Nr. 6 ausdrücklich Verfahren nach dem Landeswahlgesetz und dem Kommunalwahlgesetz vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus.“ Gerne überlasse ich Ihnen aber einen Auszug aus der Niederschrift über die 2. (öffentliche) Sitzung des Landeswahlausschusses zur Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Landtagswahl 2016, die am 24.03.2016 in Mainz stattfand; hier berichtete der Landeswahlleiter über die Feststellung der endgültigen Ergebnisse durch die Kreiswahlausschüsse und das Ergebnis der Überprüfung. Folgende Feststellungen haben die Kreiswahlausschüsse getroffen: 1) Die AfD hat bei der letzten Landtagswahl noch nicht kandidiert, daher reihte sie sich bei der Landtagswahl 2016 als neue Partei in alphabetischer Reihenfolge erst auf Listenplatz 12 der Landeslisten ein. In mehreren Stimmbezirken der Wahlkreise 3, 6, 10, 11, 15, 27, 32, 44 und 50 wurden bei der Übertragung der Stimmenanteile der Parteien in die Niederschriften bzw. in die Schnellmeldungen insgesamt 815 Landesstimmen der Alternative für Deutschland (AfD) irrtümlich anderen Parteien - überwiegend ALFA, dem III. Weg, den FREIEN WÄHLERN, den LINKEN bzw. den PIRATEN – zugeordnet. Der Landeswahlleiter hat bei der Überprüfung des vorläufigen Ergebnisses in Einzelfällen abweichend hohe Stimmenanteile bei den Parteien ALFA und III. Weg festgestellt, die auf dem Stimmzettel unmittelbar vor bzw. hinter der AfD positioniert waren. Daraufhin wurden alle Stimmbezirksergebnisse auf entsprechende Fehleingaben (Landesstimmenanteile der Parteien ALFA oder III. Weg > als AfD) hin überprüft. Die dabei als auffällig festgestellten Stimmbezirke wurden den zuständigen Verwaltungen mit der Bitte um Überprüfung zugeleitet. Erforderliche Korrekturen wurden im Rahmen der Feststellung des endgültigen Ergebnisses vorgenommen. In einzelnen Stimmbezirken des Wahlkreises 10 – Bendorf/Weißenthurm wurden irrtümlich 179 Stimmen der AfD den Freien Wählern zugeordnet; begründet wurde dies mit der Wahlkreisstimmen-Position der AfD im Vordruck „Niederschrift über das Ergebnis im Stimmbezirk“ (Position 6) und der gleichen Landesstimmenposition der Freien Wähler (Position 6). Die Landesstimmen der AfD erhöhen sich damit gegenüber dem vorläufigen Ergebnis um 815 auf 268 628, die Landesstimmen der FREIEN WÄHLER reduzieren sich um 301 auf 47 924, der Partei ALFA um 208 auf 13 154, der PIRATEN um 81 auf 16 708, der LINKEN um 104 auf 59 970 und des III. Weges um 109 auf 1 944. Im Wahlkreis 45 Kaiserslautern-Land wurden versehentlich 130 Stimmen der SPD zu den ungültigen Stimmen gezählt. 2) Das endgültige Ergebnis für das Land erhöht sich hinsichtlich der gültigen Landesstimmen gegenüber dem vorläufigen Ergebnis um 201 auf 2 130 621 gültige Landesstimmen. Die Veränderung der Landesstimmen gegenüber dem vorläufigen Ergebnis hat keinen Einfluss auf die Sitzverteilung. Aufgrund der Neuverteilung der absoluten Stimmen reduzierte sich der Stimmenanteil der Partei „FREIE WÄHLER“ gegenüber dem vorläufigen Ergebnis von 2,3 % auf 2,2 %. Im Einzelnen gibt es folgende Veränderungen: SPD + 139 Stimmen CDU + 5 Stimmen GRÜNE - 26 Stimmen FDP + 32 Stimmen DIE LINKE - 104 Stimmen FREIE WÄHLER - 301 Stimmen PIRATEN - 81 Stimmen NPD + 11 Stimmen REP +/- 0 Stimmen ÖDP + 9 Stimmen ALFA - 208 Stimmen AfD + 815 Stimmen III. Weg -109 Stimmen DIE EINHEIT + 19 Stimmen Mit freundlichen Grüßen