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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Abwendungsvereinbarung zu Gneisenaustr. 70

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Spekulation abwenden“ gestellt.

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Vereinbarung über die Abwendung | des gemeindlichen Vorkaufsrechts zwischen - nachfolgend „Erwerberinnen“ genannt- und dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Friedrichshain Kreuzberg von Berlin, dieses vertreten durch den Bezirksstadtrat für Bauen, Planen und Facility Management Flo- rian Schmidt, Yorckstraße 4-11, 10965 Berlin, - nachfolgend „Land Berlin“ genannt- Vorbemerkung Mit  Kaufvertrag  des   } £        ä    se                      =  Be:     Si          a z   R nen.                           das Grundstück mit der postalise en Anset rift Gneisenaustraße 70 mit einer Größe von 605 m?, eingetragen im Grundbuch von Tempelhofer Vorstadt des Amtsgerichts Tempelhof- Keuzberg, Blatt-Nr. F        8576 (nachfolgend „Kaufgrundstück“ genannt), an               er            ern              Mae,         verkauft. Es ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Das   Grundstück    befindet sich    im  räumlichen   Geltungsbereich    der  Erhaltungsverordnung gemäß 8 172 Abs, 1 Satz 1 Nr.2 BauGB. „Bergmannstraße-Nord" vom 4. Februar 2003 (GVBl. S. 119), geändert durch Verordnung vom 10.07.2018 (GVBl. S. 492 ff.). Zudem findet ‚die Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungsei- gentum oder Teileigentum in Erhaltungsgebieten nach $ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Umwandlungsverordnung) vom 03.03.2015 (GVBl. S. 43) Anwendung. Die Verordnungen dienen dem Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städte- baulichen Gründen. Dem Land Berlin steht gemäß 8 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ein Vor- kaufsrecht an dem Grundstück zu. Nach $ 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn er in der Lage ist, das Grundstück entspre- “chend den Erhaltungszielen zu nutzen, und er sich hierzu vor Ablauf der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß 8 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB verpflichtet. Zu diesem Zweck schlie- Ren die Erwerberinnen und das Land Berlin nachfolgende Vereinbarung:
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81 Unterlassungsverpflichtung i) Die Erwerberinnen verpflichten sich, 1. auf die Begründung von Wohn-         oder Teileigentum    an dem    Kaufgrundstück,    sofern nicht die Voraussetzungen     des $ 172 Abs.     4 Satz 2, Satz 3 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 oder Nr. 5 BauGB vorliegen, 2.  a) auf   den Rückbau der baulichen Anlage auf dem Kaufgrundstück, b) auf   Änderungen der baulichen Anlage auf dem Kaufgrundstück in Gestalt energeti- scher    Sanierungsmaßnahmen, sofern keine Rechtspflicht zu ihrer Durchführung be- steht, c) auf  den Arıbau von Balkonen sowie d) auf  den An- bzw. Einbau eines Personenaufzuges zu verzichten. (2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 gelten, solange die Erhaltungsverordnung „Bergmannstra- ße-Nord" in Kraft ist, längstens jedoch für 20 Jahre ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. "Anschließend finden die gesetzlichen Regelungen in der dann geltenden Fassung (wieder) Anwendung. (3) Die Verpflichtungen nach.den vorstehenden Absätzen bestehen auch in Bezug auf derzeit oder später nicht vermietete bzw. leerstehende Wohnungen. Im Falle einer Neuvermietung verpflichten sich die Erwerberinnen, die Mietpreisbremse in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden und dem Land Berlin.auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben. Die Erwerbe- rinnen verpflichten sich auch, die Wohnungen nicht für mehr als die zulässige Miete -'gegs- benenfalls unter Berücksichtigung der Vormiete — öffentlich anzubieten. Sofern sich die Er- werbefinnen auf 8 556 f BGB (Ausnahmen von der Mietpreisbremse) beziehen wollen, ob- liegt ihr die Darlegungs- und Beweislast. Die Erwerberinnen haben die Verpflichtungen nach den Sätzen 2 bis 4 durch Aushang im Hausflur des Gebäudes Gneisenaustraße 70 ba- kanntzumachen. (4) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 lassen die Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmi- gung der Erwerberinnen für andere als die in Abs. 1 genannten Malßnahmen unberührt. Dies betrifft insbesondere die Genehmigungspflichten nach $ 172 BauGB. (6) Stellen die Verpflichtungen nach Abs. 1 im Einzelfall eine unbillige Härte für die Erwerberin- nen dar, kann das Land Berlin einen Antrag der Erwerberinnen auf Erteilung einer erhal- tungsrechtlichen Genehmigung ausnahmsweise genehmigen. 82 Rechtsnachfolge Die Erwerberinnen verpflichten sich, während der Geltungsdauer der Erhaltungsverordnung bei einer Eigentumsübertragung die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung auf den Rechtisnachfolger/Erwerber zu      übertragen,   mit der   Maßgabe,    dass  dieser   wiederum   ent- sprechend zu verpflichten ist. 83 Vertragsstrafe,   Unterwerfung m) Verstoßen      die Erwerberinnen gegen ihre Verpflichtungen aus & 1 Abs.         1 Nr. 1 und Nr. 2a
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dieser Vereinbarung, haben sie dem Land Berlin eine Vertragsstrafe           in Höhe von bis zu 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) zu zahlen. (2) Verstoßen die Erwerberinnen gegen ihre Verpflichtungen aus & 1 Abs. 1 Nr. 2b, 2c, 2d und Abs. 3 dieser Vereinbarung, beträgt die zu zahlende Vertragsstrafe für jeden Fall des Ver- stoßes bis zu 50.000 € {in Worten: fünfzigtausend Euro). (3) Verstoßen die Erwerberinnen gegen ihre Verpflichtung aus $ 2 dieser Vereinbarung, beträgt die zu zahlende Vertragsstrafe 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro). (4) Die Höhe der Vertragsstrafe kann im Einzelfall vom Vertragspartner nach billigem Ermessen bestimmt werden. 8 343 BGB bleibt unberührt. 8) Die Vertragsstrafe ist jeweils sofort mit Eintritt eines Verstoßes zur Zahlung fällig. (6) Die Erwerberinnen unterwerfen sich bezüglich der Zahlung der Vertragsstrafe nach den vor- stehenden Absätzen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. 83 Erteilung des Negativzeugnisses Das Land Berlin verpflichtet sich, unverzüglich nach Unterzeichnung         dieser Vereinbarung das Negativzeugnis nach 8 28 Abs. 1 S. 3 BauGB zu erteilen. 84 Schlussbestimmungen N)                                                                       . Vertragsänderungen bzw. Vertragsergänzungen einschließlich der Änderungen dieser Be- stimmung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. 2). Die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen im Übrigen. 8) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen oder Regelungslücken durch solche Regelungen zu ersetzen bzw. zu füllen, die dem Sinn und Zweck dieses Ver- trages rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommen.
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.Für das Land Berlin:                Für die u Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg Bezirksstadtrat Florian Schmidt
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