ProskauerStr.36Abwendungsvereinbarunganon

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Abwendungsvereinbarung zu Proskauer Str. 36

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Spekulation abwenden“ gestellt.

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Städtebaulicher Vertrag

- zwischen

   
   

vertreten durch!
- nachfolgend „Erwerberin” genannt-

und.

dem Land Berlin, 0

vertreten durch das Bezirksamt Friedrichshain Kreuzberg von Berlin,

dieses vertreten durch den Bezirksstadtrat für Bauen, Planen und Facllity Management Flo-
rian Schmidt,
Yorkstraße 4-11, 10965 Berlin,

„nachfolgend „Land Berlin“ genannt-

Vorbemerkung

    
  
 
  
 

mit Kaufvertrag des Notars 8 Bi om Be, hat
| FR u kesaclas Grundstück mit der postalischen
Anschrift Proskauer Str. 36 mit einer Größe von 844 m?, eingetragen im Grundbugh von
Friedrichshain des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, Blatt-Nr. 783N, an

verkauft. Es ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut und hat
31 Wohneinheiten sowie eine nicht Wohnzwecken dienende Einheit, .

"Das Grundstück befindet sich Im räumlichen Geltungsbereich: der Erhaltungsverordnung
gemäß 8 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB „Petersburger Straße" vom 12.11.2013

(GVBI. S. 892). Zudem findet die Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die

Begründung von Wohnungseigentum oder Telleigentum in Erhaltungsgebleten nach $ 172
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Umwandlungsverordnung) vom 03.08.2015 (GVBI. $. 43) An-
wendung, Die Verördnungen dienen dem Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevöälke-
rung aus besonderen städtebaulichen Gründen.

Das Land Berlin hat mit Bescheid vom 07.03.2018 das Vorkaufsrecht gemäß $ 24 Abs. 1 $.
1 Nr. 4 BauGB für das o,g. Grundstück ausgeübt. Mit Schreiben vom 04.04.2018 legte die
Erwerberin Widerspruch gegen den Bescheid ein.

Die Erwerberin ist nunmehr bereit, das Grundstück im Sinne der Erhaltungszlele zu bewirt-
schaften und sich hierzu gegenüber dem Land Berlin zu verpflichten. Unter dieser Voraus-
setzung kann dem Widerspruch vom 04.04.2018 abgeholfen werden.

Zu diesem Zweck schließen die Erwerberin und das Land Berlin nachfolgende Vereinba-
rung:
1

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Unterlassungsverpflichtung
(1)
Die Erwerberin verpflichtet sich,

1. auf die Begründung von Wohn- oder Teilelgentum an dem Kaufgrundstück, sofern
nicht die Voraussetzungen des $ 172 Abs. 4 Satz 2, Satz 3 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5
BauGB vorliegen,

2. a) auf den Rückbau der baulichen Anlage auf dem Kaufgrundstück,

b) auf Änderungen der baulichen Anlage auf dem Kaufgrundstück in Gestalt energeti-
scher Sanierungsmaßnahmen, sofern keine Rechtspflicht zu ihrer Durchführung be-
steht,

c) auf den Anbau von Balkonan sowie
d) auf den An- bzw. Einbau einss Personenaufzuges

zu verzichten.

(2)
Die Verpflichtungen nach Abs. 1 gelten, solange die Erhaltungsverordnung „Petersburger
tape | in Kraft ist, längstens jedoch
. für die Verpflichtung nach Abs. 1 Nr. 1 30 Jahre ab dem Zeitpunkt das Vortragsschlus-
ses,
2, für die Verpflichtung nach Abs. 1 Nr. 2 a) und b) 15 Jahre ab dem Zeltpunkt des Ver-
tragsschlusses,

3. für die Verpflichtung nach Abs. 1 Nr. 2 0) und a 10 Jahre ab dem Zeitpunkt.des Ver-

tragsschlusses.
Anschließend finden die. gesetzlichen Regelungen in der dann geltenden Fassung (wieder)
Anwendung.

8)
Die Verpflichtungen nach den vorstehenden Absätzen bestehen auch in Bezug auf: derzeit
oder später nicht vermietete bzw. leerstehende Wohnungen.

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Die Verpflichtungen nach Abs, 1 lassen die Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmi-
gung der Erwerberin für andere als die in Abs. 1 genannten Maßnahmen unberührt.

(5)
Die Erwerberin verpflichtet sich darüber hinaus, das Grundstück nur so zu nutzen, dass es
mit dem Ziel der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Einklang steht und keinerlei
Handlungen vorzunshmen oder vornehmen zu lassen, die diesem Zweck zuwiderlaufen.

(6)
Stellen die Verpflichtungen nach Abs. 1 Im Einzelfall eine unbillige Härte für die Erwerberin
dar, kann das Land Berlin einen Antrag der Erwerberin auf Erteilung einer erhaltungsrechtli-
chen Genehmigung ausnahmsweise genehmigen.

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Vertragsstrafe, Unterwerfung
1)
Verstößt die Erwerberin gegen ihre Verpflichtungen aus & 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2a dieser
Vereinbarung, hat sie dem Land Berlin eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1.000.000 €
(in Worten: eine Million Euro) zu zahlen,

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2

(2)
Verstößt die Erwerberin gegen ihre Verpflichtungen aus $ 1 Abs. 1 Nr. 2 dieser Vereinba-
rung, beträgt die zu zahlende Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes bis z zu 50.000 € (in

Worten: fünfzigtausend Euro).

8)
Die Höhe der Vertragsstrafe kann Im Einzelfall vom Vertragspartner nach billgem Ermessen
bestimmt werden. 8 343 BGB bleibt unberühn,

(4)
Die Vertragsstrafe ist jeweils sofort mit Eintritt eines Verstoßes zur Zahlung fällig.

.&)
Die Erwerberin unterwirft sich bezüglich der Zahlung der Vertragsstrafe nach den vorste-
henden Absätzen der soforilgen Zwangsvollstreckung In ihr gesamtes Vermögen.

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Erteilung des Negativzeugnisses

Das land Berlin verpflichtet sich, unverzüglich nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung
das Negativzeugnis nach $ 28 Abs. 1 $. 3 BauGB zu erteilen,

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Schlussbestimmungen
1)
Vertragsänderungen bzw. Vertragsergänzungen einschließlich der Änderungen dieser Be-
stimmung bedürfen 2 zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen
nicht.

(2)
Die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit
der vertraglichen Regelungen im Übrigen.

8)

Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen oder. Regelungslücken
durch solche Regelungen zu. ersetzen bzw. zu füllen, die dem Sinn und Zweck dieses Ver-
trages rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommen.

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Für das Land Berlin:

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Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
Bezirksstadtrat Florlan Schmidt

Für die Erwerberin:

  
  
 

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