Abzweigung von Beitragsmitteln in den hauseigener Pensionsfonds

In der Ausgabe der €uro am Sonntag (Nr. 24 v. 16.06.2018) wird in einem Artikel von Reiner Holznagel über das Abzweigen von Beitragsmitteln geschrieben. Insbesondere ist hier die Rede vom hauseigenen Pensionsfonds, welcher seit Beginn des Jahres 2018 erneut eine Sonderzuführung i.H.v. zwei Milliarden Euro erhalten hat.
Welchem Zweck dient dieser hauseigene Pensionsfonds?
Wer ist Nutznießer dieser Rücklagen, sprich - welcher Personenkreis bezieht aus dieser Rücklage und den hier erwirtschafteten Gewinnen Leistungen und in welcher Höhe?
Welche Größe hat die finanzielle Einlage in diesem Fonds aktuell erreicht und wer verwaltet diese (Welche Anlagestrategie wird verfolgt? Wer entscheidet über Verwendung?)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Juni 2018
  • Frist
    21. Juli 2018
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der Ausgabe d…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
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Betreff
Abzweigung von Beitragsmitteln in den hauseigener Pensionsfonds [#30898]
Datum
19. Juni 2018 09:07
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der Ausgabe der €uro am Sonntag (Nr. 24 v. 16.06.2018) wird in einem Artikel von Reiner Holznagel über das Abzweigen von Beitragsmitteln geschrieben. Insbesondere ist hier die Rede vom hauseigenen Pensionsfonds, welcher seit Beginn des Jahres 2018 erneut eine Sonderzuführung i.H.v. zwei Milliarden Euro erhalten hat. Welchem Zweck dient dieser hauseigene Pensionsfonds? Wer ist Nutznießer dieser Rücklagen, sprich - welcher Personenkreis bezieht aus dieser Rücklage und den hier erwirtschafteten Gewinnen Leistungen und in welcher Höhe? Welche Größe hat die finanzielle Einlage in diesem Fonds aktuell erreicht und wer verwaltet diese (Welche Anlagestrategie wird verfolgt? Wer entscheidet über Verwendung?)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 19.06.2018 wird stattgegeben. …
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Abzweigung von Beitragsmitteln in den hauseigener Pensionsfonds [#30898]
Datum
25. Juni 2018 13:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 19.06.2018 wird stattgegeben. Nachstehend erhalten Sie folgende Auskünfte zu Ihren Fragen: • Welchem Zweck dient der hauseigene Pensionsfonds? Die Errichtung des Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist gemäß § 366a Abs. 1 SGB III gesetzlich vorgegeben und dient der Finanzierung der Versorgungsausgaben der BA (Versorgungsaufwendungen und Beihilfen). • Wer ist Nutznießer dieser Rücklagen, sprich welcher Personenkreis bezieht aus dieser Rücklage und den hier erwirtschafteten Gewinnen Leistungen und in welcher Höhe? Die Versorgungsausgaben für die Ruhestandsbeamtinnen und -beamten der BA sowie für die Hinterbliebenen werden vollständig aus Mitteln des Versorgungsfonds finanziert. Die Höhe der Pensionen und der Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes, die Höhe der Beihilfen an die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger orientiert sich an der Bundesbeihilfeverordnung. Die Versorgungsausgaben der BA einschließlich der Beihilfeleistungen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger beliefen sich in 2017 auf rund 442 Mio. Euro. • Welche Größe hat die finanzielle Einlage in diesem Fonds aktuell erreicht und wer verwaltet diese? Der Versorgungsfonds der BA wies Ende Mai 2018 einen Marktwert in Höhe von 8.444 Mio. Euro aus. Die Verwaltung des Versorgungsfonds der BA wurde vom Gesetzgeber der Deutschen Bundesbank übertragen. • Welche Anlagestrategie wird verfolgt? Die Anlage der Mittel des Versorgungsfonds orientiert sich im Rahmen einer langfristigen Strategie an den Zielen Sicherheit, Liquidität und Rendite. Anlageinstrumente sind auf Euro lautende festverzinsliche Schuldverschreibungen und Aktien (Aktienanteil maximal 20 %). • Wer entscheidet über die Verwendung? Mit Errichtung des Versorgungsfonds sind gemäß § 366a Abs. 7 SGB III alle Versorgungsausgaben der BA aus dem Fonds zu leisten. Es besteht somit kein Entscheidungsspielraum für die Verwendung der Fondsmittel. Mit freundlichen Grüßen