ADR-Schulungsbescheinigung

am 31.01.2021 läuft meine ADR-Schulungsbescheinigung ab. Ich war mehrfach von meiner Firma zur Schulung angemeldet. Diese wurde aber ständig von der IHK auf Grund der Coronapandemie abgesagt.
Meine Fragen dazu
-darf ich auf Grund der Lage weiterhin gefährliche Güter transportieren?
-gibt es dafür eine Übergangszeit?
-wo bekomme ich dafür ein Schriftstück her,was mir im Fall einer Übergangszeit auf Grund der Pandemie erlaubt,weiterhin gefährliche Güter zu transportieren?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Januar 2021
  • Frist
    27. Februar 2021
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Mike Wenzel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: am 31.01.2021 lä…
An Bundesamt für Logistik und Mobilität Details
Von
Mike Wenzel
Betreff
ADR-Schulungsbescheinigung [#209402]
Datum
23. Januar 2021 17:28
An
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
am 31.01.2021 läuft meine ADR-Schulungsbescheinigung ab. Ich war mehrfach von meiner Firma zur Schulung angemeldet. Diese wurde aber ständig von der IHK auf Grund der Coronapandemie abgesagt. Meine Fragen dazu -darf ich auf Grund der Lage weiterhin gefährliche Güter transportieren? -gibt es dafür eine Übergangszeit? -wo bekomme ich dafür ein Schriftstück her,was mir im Fall einer Übergangszeit auf Grund der Pandemie erlaubt,weiterhin gefährliche Güter zu transportieren?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Mike Wenzel Anfragenr: 209402 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209402/ Postanschrift Mike Wenzel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Mike Wenzel

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Bundesamt für Logistik und Mobilität
E-Mail-Anfrage vom 23. Januar 2021 Sehr geehrter Herr Wenzel, Ihre E-Mail-Anfrage vom 23. Januar 2021 wurde mir …
Von
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Betreff
E-Mail-Anfrage vom 23. Januar 2021
Datum
25. Januar 2021 14:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wenzel, Ihre E-Mail-Anfrage vom 23. Januar 2021 wurde mir zur Beantwortung vorgelegt. In Zusammenhang mit ihrer in Kürze ablaufenden ADR-Schulungsbescheinigung und pandemiebedingter Einstellungen entsprechender Kurse bitten Sie um Auskunft, ob es momentan ggf. innerhalb einer Übergangszeit möglich ist, auch mit abgelaufener Schulungsbescheinigung weiterhin gefährliche Güter zu transportieren. Wie von Ihnen angeführt, können aktuell in der Praxis aufgrund coronapandemiebedingter Absagen von Schulungsmaßnahmen für Gefahrgutfahrer Schulungsnachweise ggf. nicht erneuert oder verlängert werden. Durch die Zeichnung der Multilateralen Vereinbarung M330 wird in Deutschland für eine Übergangszeit die Weiterverwendung von ADR-Schulungsnachweisen, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Februar 2021 endet, ermöglicht. Alle ADR-Bescheinigungen, deren Geltungsdauer in dem genannten Zeitraum enden, bleiben somit bis zum 28. Februar 2021 gültig. Ob es diesbezüglich eine Nachfolgeregelung geben wird, ist hier aktuell nicht bekannt. Es empfiehlt sich daher, regelmäßig auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) die Übersicht über die straßengüterverkehrsrechtlichen Ausnahmeregelungen aufgrund Covid-19 unter dem Link https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Down… aufzurufen. Dort sind unter dem Punkt 5 die gefahrguttransportrechtlichen Ausnahmen aufgeführt. Ein personalisiertes Schriftstück, welches Betroffenen für eine Übergangszeit den Transport unter nicht ADR-konformen Bedingungen gestattet, wird vom BAG und anderen Behörden nicht ausgestellt. Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass das BAG rechtsverbindliche Auskünfte im Gefahrguttransportrecht grundsätzlich nur im Zusammenhang mit seiner eigenen Kontrollpraxis sowie im Zusammenhang mit den von ihm durchgeführten Ordnungswidrigkeiten-Verfahren erteilt. Für eine auch dem konkretisierten Einzelfall gerecht werdende rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige Landesbehörde (Gewerbeaufsichtsamt). Mit freundlichen Grüßen