Änderung der Verkehrsbeschildung Parkplatz im Volkspark

Wann wurde das Parkzeichen durch die Zusatzzeichen "PKW" und "Motorrad" ergänzt? Welche Begründung hat diese Restriktion?

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    10. April 2024
  • Frist
    14. Mai 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wann wurde das Parkzei…
An Verkehrs- und Tiefbauamt Leipzig Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Änderung der Verkehrsbeschildung Parkplatz im Volkspark [#305668]
Datum
10. April 2024 09:04
An
Verkehrs- und Tiefbauamt Leipzig
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wann wurde das Parkzeichen durch die Zusatzzeichen "PKW" und "Motorrad" ergänzt? Welche Begründung hat diese Restriktion?
Dies ist ein Antrag auf Informationen nach § 10 des Sächsischen Transparenzgesetzes, nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine kostenfreie Anfrage. Ich verweise auf § 12 Abs. 1 SächTranspG/§ 7 Abs. 1 SächsUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 305668 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/305668/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Verkehrs- und Tiefbauamt Leipzig
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Verkehrs- und Tiefbauamt Leipzig
Betreff
Betreff versteckt
Datum
10. April 2024 09:04
Status

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Verkehrs- und Tiefbauamt Leipzig
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 10.04.2024 zum o.g. Betreff. Gern haben …
Von
Verkehrs- und Tiefbauamt Leipzig
Betreff
PA Änderung der Verkehrsbeschildung Parkplatz im Volkspark [#305668]
Datum
12. April 2024 10:16
Status
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 10.04.2024 zum o.g. Betreff. Gern haben wir den von Ihnen geschilderten Sachverhalt geprüft. Zum Ergebnis gestatten Sie uns bitte folgende Erläuterungen: Leider können wir die gewünschte Einsichtnahme in die Verwaltungsakten nicht gewähren. Verkehrsregelungen werden auf Grundlage der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angeordnet. Die Ausführung der StVO ist nach § 24 Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz eine Pflichtaufgabe nach Weisung. Sie obliegt den Straßenverkehrsbehörden im übertragenen Wirkungskreis und unterliegt der Fachaufsicht der oberen Straßenverkehrsbehörde (Landesamt für Straßenbau und Verkehr). Daher kommt weder die SächsUIG/VIG noch die "Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Leipzig" (Informationsfreiheitssatzung) zur Anwendung. Auch sind Sie in der Sache bisher kein Beteiligter in einem Verwaltungsverfahren im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Leider ist es uns deshalb nach derzeitiger Sachlage nicht möglich, Ihnen die gewünschte Einsicht zu gewähren. Ungeachtet dessen können wie Sie zum aufgeführten Sachverhalt wie folgt informieren: In der Vergangenheit wurden auf dem betroffenen Parkplatz in Größenordnung Wohnmobile abgestellt und somit die Anzahl vorhandener Stellplätze für die Besucher der Schwimmhalle und der Volksparks sehr stark eingeschränkt. Aus diesem Grund wurde zur Klarstellung der Parkordnung die Zusatzzeichen V 1010-58 (Personenkraftwagen) und V 1010-62 (Krafträder) Straßenverkehrs-Ordnung angeordnet. Damit ist das Parken von Wohnmobilen nicht mehr erlaubt und kann geahndet werden. Wir hoffen, dass wir den Sachverhalt ausreichend erläutern konnten. Mit freundlichen Grüßen