Änderung des Handelsgesetzbuchs (Gesetz zur Verringerung verjährungsbedingter Einnahmeausfälle bei Forderungen aus Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 des Handelsgesetzbuches

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

mit Gültigkeit zum 19. November 2020 trat ein neues Gesetz in Kraft, welches die Verjährungsfrist von Ordnungsgeldverfahren für die versäumte Einreichung von Jahresabschlüssen von 2 Jahren auf 4 Jahre verlängert hat. Ab wann greift dieses Gesetz? Behalten Ordnungsgeldandrohungen, die ein Jahr zuvor zugestellt wurden, die vorherige Verjährungsfrist von 2 Jahren?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. November 2022
  • Frist
    6. Dezember 2022
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Marie Klooper
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: mit Gültigkeit zu…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
Marie Klooper
Betreff
Änderung des Handelsgesetzbuchs (Gesetz zur Verringerung verjährungsbedingter Einnahmeausfälle bei Forderungen aus Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 des Handelsgesetzbuches [#262298]
Datum
2. November 2022 08:40
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
mit Gültigkeit zum 19. November 2020 trat ein neues Gesetz in Kraft, welches die Verjährungsfrist von Ordnungsgeldverfahren für die versäumte Einreichung von Jahresabschlüssen von 2 Jahren auf 4 Jahre verlängert hat. Ab wann greift dieses Gesetz? Behalten Ordnungsgeldandrohungen, die ein Jahr zuvor zugestellt wurden, die vorherige Verjährungsfrist von 2 Jahren?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marie Klooper Anfragenr: 262298 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262298/
Mit freundlichen Grüßen Marie Klooper

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Bundesamt für Justiz
Änderung des Handelsgesetzbuchs (Gesetz zur Verringerung verjäh-rungsbedingter Einnahmeausfällen bei Forderungen a…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Änderung des Handelsgesetzbuchs (Gesetz zur Verringerung verjäh-rungsbedingter Einnahmeausfällen bei Forderungen aus Ordnungs-geldverfahren gemäß § 335 HGB [#262298]
Datum
7. November 2022 09:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 1187/2022 Sehr geehrte Frau Klooper, Ihr Informationsbegehren stellt die Bitte um eine Rechtsauskunft dar. Ihrem Informati-onsbegehren vermag ich nicht zu entsprechen, da das Bundesamt für Justiz nicht be-fugt ist, Rechtsauskünfte zu erteilen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist die Befugnis zur Rechtsberatung im We-sentlichen den Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen vorbehalten. In Anbetracht dessen stelle ich Ihnen anheim, sich mit Ihrem Anliegen an einen Ange-hörigen der rechtsberatenden Berufe zu wenden. Dessen ungeachtet teile ich Folgendes mit: soweit bekannt, existiert ein Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs. Die im Entwurf vorgeschlagene Änderung ist jedoch bisher nicht in Kraft getreten. Mit freundlichen Grüßen