Änderung im Prüfungsverfahren

Auf welcher Grundlage, aus der Prüfungsordnung der HAWK Göttingen, konnte die Änderung im elektronischem Prüfungsverfahren in der ePrüfung GPM04 - Botanik I, WS23/24 - Wildhagen / Goedecke / Schomberg, so kurzfristig durchgeführt werden ?

Schilderung des Sachverhalts:

Die Ankündigung zu Änderungen, bei der Durchführung elektronischer Prüfungen, in der Fakultät Ressourcenmanagement Fachbereiche Arboristik und Forst, wurde von Herrn Wildhagen,
<<E-Mail-Adresse>>, Studiendekan der Fakultät Ressourcenmanagement, versendet.

In der elektronischen Prüfung wurde ein neuer Fragetyp verwendet, der in der Testklausur nicht enthalten war und auch und in den Beispielen und Erläuterungen des speziellen Prüfungsverfahrens im vorangegangenen Semester nicht behandelt wurde. Dieser Fragetyp wurde den Studierenden am 19.03.2024 um 14:36 erstmalig angekündigt und mit einem Beispiel zu Inhalten aus höheren Semestern hinterlegt. Die erste Kohorte der Studierenden hat die Prüfung zu den neuen Bedingungen am folgenden Tag um 9 Uhr und die zweite Kohorte um 11 Uhr abgelegt. Inhaltlich wurde der alte Fragetyp durch den neuen Fragetyp fast gänzlich ersetz ( eine Frage zu den alten Bedingungen blieb enthalten ).

Diese Anfrage wird auf diesem Weg gestellt, da die konkrete Nachfrage von studentischen Vertretern der betroffenen Fachschaft an Herrn Wildhagen unbeantwortet blieb und lediglich mit einer Rückfrage geantwortet wurde.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    22. März 2024
  • Frist
    24. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf welcher Grundlage, aus der Prüfungs…
An Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Änderung im Prüfungsverfahren [#303867]
Datum
22. März 2024 15:31
An
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf welcher Grundlage, aus der Prüfungsordnung der HAWK Göttingen, konnte die Änderung im elektronischem Prüfungsverfahren in der ePrüfung GPM04 - Botanik I, WS23/24 - Wildhagen / Goedecke / Schomberg, so kurzfristig durchgeführt werden ? Schilderung des Sachverhalts: Die Ankündigung zu Änderungen, bei der Durchführung elektronischer Prüfungen, in der Fakultät Ressourcenmanagement Fachbereiche Arboristik und Forst, wurde von Herrn Wildhagen, <<E-Mail-Adresse>>, Studiendekan der Fakultät Ressourcenmanagement, versendet. In der elektronischen Prüfung wurde ein neuer Fragetyp verwendet, der in der Testklausur nicht enthalten war und auch und in den Beispielen und Erläuterungen des speziellen Prüfungsverfahrens im vorangegangenen Semester nicht behandelt wurde. Dieser Fragetyp wurde den Studierenden am 19.03.2024 um 14:36 erstmalig angekündigt und mit einem Beispiel zu Inhalten aus höheren Semestern hinterlegt. Die erste Kohorte der Studierenden hat die Prüfung zu den neuen Bedingungen am folgenden Tag um 9 Uhr und die zweite Kohorte um 11 Uhr abgelegt. Inhaltlich wurde der alte Fragetyp durch den neuen Fragetyp fast gänzlich ersetz ( eine Frage zu den alten Bedingungen blieb enthalten ). Diese Anfrage wird auf diesem Weg gestellt, da die konkrete Nachfrage von studentischen Vertretern der betroffenen Fachschaft an Herrn Wildhagen unbeantwortet blieb und lediglich mit einer Rückfrage geantwortet wurde.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303867 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303867/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Sehr geehrte Damen und Herren, das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat mir Ihre Frage zu…
Von
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Betreff
Änderung im Prüfungsverfahren [#303867]
Datum
18. April 2024 15:50
Status
image001.gif
70 Bytes


Sehr geehrte Damen und Herren, das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat mir Ihre Frage zur Beantwortung zuständigkeitshalber weitergeleitet. Diese beantworte ich gerne wie folgt: Die Anfrage suggeriert, die Prüfung habe fast zur Gänze aus diesem neuen Fragetyp bestanden. Dies ist falsch. Die Prüfung enthielt 27 Fragen, davon 3 vom Typ Lückentext, 6 vom Typ Zuordnung, 3 vom Typ Textaufgabe, je einen vom Typ Reihenfolge und Multiple Choice, und 13 vom Typ Kausaler Zusammenhang. Die Prüfung bestand also zu mehr als 50% aus Fragetypen, die durch die "Probeklausur" bekannt waren. Der neu eingeführte Fragetyp war in Aufbau oder Modus der Beantwortung in keiner Weise schwer verständlich, es handelt sich dabei um eine Variante der Single-Choice-Frage. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass es keinerlei Verpflichtung seitens der Lehrenden gibt, die Studierenden vorab darüber zu informieren, in welcher konkreten Form schriftliche Aufgaben gestellt werden. Dafür gibt es keine rechtliche Grundlage, auch nicht in den Prüfungsordnungen. Selbst die Modulbeschreibung liefert hier keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist freie Wahl der Ausgestaltung der Prüfungsfragen elementarer Bestandteil des Grundrechts auf Lehrfreiheit, Rechtsgrundlage Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz. In dieser Lehrfreiheit haben die Kollegen sich auch nicht selbst beschnitten, im Sinne einer vorab kommunizierten Vorfestlegung auf bestimmte Fragetypen. Alles was als Vorabinformationen gesendet wurde, war ein zur Information und Orientierung gedachtes Entgegenkommen, so auch die kurzfristige Information über den neuen Fragetyp. Die völlig legitime Alternative, die die Kollegen durchaus auch erwogen haben, wäre gewesen, die Studierenden hierüber vorab nicht zu informieren. Aus Gründen der Fairness haben diese die Vorab-Information vorgenommen. Unabhängig von der inhaltlichen Ebene des Sachverhalts ist nicht nachzuvollziehen und in keiner Weise gerechtfertigt, in welcher Art und Weise der Modulbeauftragte hier persönlich diskreditiert wird. Der Modulbeauftragte hat wenige Stunden nach der Prüfung am Nachmittag des 20.3.2024 eine Anfrage einer immatrikulierten Studierenden zur Durchführung der Prüfung erhalten, in der auch die Frage nach der Rechtsgrundlage zur Einführung eines neuen Fragetyps enthalten war. Da dem Modulbeauftragten der Name nicht bekannt war, hat dieser am 21.3. morgens nachgefragt, ob die Studierende die Prüfung mitgeschrieben habe, um festzustellen, ob ein berechtigtes Interesse besteht. Daraufhin hat er am 22.3. die Antwort bekommen, dass dies nicht der Fall war, sie aber im Namen weiterer Studierender spreche, die an der Prüfung teilgenommen hätten. Bereits am 22.3. nachmittags - also ca. 6 Stunden, nachdem der Modulbeauftragte Klarheit darüber hatte, dass hinter dieser Anfrage tatsächlich Betroffene stehen, wurde dann die Anfrage bei „FragDenStaat“ gestellt, mit der Begründung, die konkrete Nachfrage sei unbeantwortet geblieben. Das stellt aus unserer Sicht eine unverhältnismäßige Reaktion dar und stellt den Amtsinhaber in ein falsches Licht. Es ist uns in diesem gesamten Kontext ein elementares Anliegen, die Persönlichkeit des Modulbeauftragten, der in keiner Weise falsch oder nachlässig gehandelt und keine Pflichtverletzung begangen hat, zu schützen. Von daher fordern wir Sie auf, seinen Namen und weitere Details, die einen Rückschluss auf seine Person zulassen, in diesem Zusammenhang nicht zu nennen. Die Plattform „FragDenStaat“ gibt Antragsstellenden selbst den „wichtigen Hinweis“, dass die Anfragen so zu stellen sind, dass sie keine persönlichen Daten enthalten. Darunter fallen nach unserer Einschätzung nicht nur Namen und Mailadressen, sondern auch weitere Daten, die Rückschlüsse auf die beteiligten Personen zulassen: Modulnummer und Titel, Amtsbezeichnungen. Alles was hier - auch im Sinne einer Übertragbarkeit auf vergleichbare Fälle und damit eines großen öffentlichen Interesses - relevant ist, sind die Bezeichnung des Studiengangs und der Prüfungsart. Alle weiteren Angaben sind in der Anfrage durch die Antragstellerin oder die Betreiberinnen und Betreiber der Plattform bitte zu schwärzen. Mit freundlichen Grüßen