Änderung Satzung/Weisungen Wohnungslosenunterkünfte Abwesen
Einweisungsverfügungen / Einweisungsbeschlüsse / Schreiben des Sozialreferates, Amt für Wohnen und Migration, ZEW Zentrale Wohnungslosenhilfe enthält das beiliegende "Informationsschreiben, relevante Hinweise zur Zuweisung" folgenden Absatz:
"Sollten Sie mehr als 2-mal pro Woche einen Tag oder länger als 3 Tage nacheinander nicht anwesend sein, verliert diese Sofortunterbringung bei Obdachlosigkeit ihre Gültigkeit."
"Wird ein Bettplatz sieben Tage nicht benutzt, erlischt das Benutzungsverhältnis mit Beginn des achten Tages."
https://stadt.muenchen.de/rathaus/stadtrecht/vorschrift/852.html
"Änderung der Satzung über die Benutzung der Flüchtlingsunterkünfte der LHM
Nachdem seit einiger Zeit ein Anstieg von Bettplätzen, die zwar vergeben sind, aber nicht genutzt werden, zu beobachten ist, wird die Frist in § 8 Abs. 2 der Satzung über die Benutzung der Flüchtlingsunterkünfte der LHM von aktuell 21 auf 14 Tage verkürzt. Dies ist unter anderem vor dem Hintergrund begrenzter Bettplatzkapazitäten notwendig, damit für die Zukunft ausreichende Kapazitäten den geflüchteten Menschen zur Verfügung gestellt werden können. Unbenommen besteht weiterhin die Möglichkeit, Abwesenheiten in Absprache mit der Einrichtungsleitung zu vereinbaren.
Somit betrifft die Regelung lediglich die Abwesenheit ohne Rücksprache mit den Einrichtungsleitungen. In diesen Fällen ist eine Wiederbelegung des Bettplatzes aufgrund des erhöhten Bedarfs zwingend notwendig. Eine Verkürzung auf sieben Tage, wie in der Notquartiersatzung, ist im Flüchtlingsbereich aufgrund der notwendigen Austauschprozesse mit dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) nicht praktikabel.
Das Inkrafttreten der geänderten Benutzungssatzung soll am Tag ihrer
Bekanntmachung erfolgen.
Die Änderungssatzung Benutzungssatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte soll den verantwortungsvollen und solidarischen Umgang mit begrenzten Ressourcen fördern."
https://risi.muenchen.de/risi/dokument/v/7831704
Stichworte:
Normenkontrollverfahren, Verfassungswidrigkeit, Grund- und Menschenrechte, Kostendeckungsprinzip, Sozialstaatsgebot, Sozialstaatsprinzip, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Äquivalenzprinzip, Belastbarkeitsgrenzen, Belastungsgleichheit, (Un-)Gleichbehandlung, Diskriminierung, AGG, pflichtgemäßem Ermessen, sozialpolitische Erwägungen, Bayerische Verfassung, gerichtliche Überprüfung, öffentliche Sicherheit, Polizeirecht, Ordnungsrecht, etc.
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Es wird um Information / Auskunft gebeten, warum keine einheitliche Regelung für Geflüchtete und Wohnungslose auf 14 Tage erfolgt, zumal gerade Rentner / Behinderte / Kranke darauf angewiesen sind, zB Krankenhausaufenthalt?
Ist eine Anpassung für Wohnungslose ebenfalls auf 14 Tage vorgesehen und wenn ja bis wann?
https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/8179494
Anfrage muss klassifiziert werden
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Datum17. März 2024
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20. April 2024
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