Änderung Satzung/Weisungen Wohnungslosenunterkünfte Abwesen

Einweisungsverfügungen / Einweisungsbeschlüsse / Schreiben des Sozialreferates, Amt für Wohnen und Migration, ZEW Zentrale Wohnungslosenhilfe enthält das beiliegende "Informationsschreiben, relevante Hinweise zur Zuweisung" folgenden Absatz:

"Sollten Sie mehr als 2-mal pro Woche einen Tag oder länger als 3 Tage nacheinander nicht anwesend sein, verliert diese Sofortunterbringung bei Obdachlosigkeit ihre Gültigkeit."

"Wird ein Bettplatz sieben Tage nicht benutzt, erlischt das Benutzungsverhältnis mit Beginn des achten Tages."
https://stadt.muenchen.de/rathaus/stadtrecht/vorschrift/852.html

"Änderung der Satzung über die Benutzung der Flüchtlingsunterkünfte der LHM
Nachdem seit einiger Zeit ein Anstieg von Bettplätzen, die zwar vergeben sind, aber nicht genutzt werden, zu beobachten ist, wird die Frist in § 8 Abs. 2 der Satzung über die Benutzung der Flüchtlingsunterkünfte der LHM von aktuell 21 auf 14 Tage verkürzt. Dies ist unter anderem vor dem Hintergrund begrenzter Bettplatzkapazitäten notwendig, damit für die Zukunft ausreichende Kapazitäten den geflüchteten Menschen zur Verfügung gestellt werden können. Unbenommen besteht weiterhin die Möglichkeit, Abwesenheiten in Absprache mit der Einrichtungsleitung zu vereinbaren.
Somit betrifft die Regelung lediglich die Abwesenheit ohne Rücksprache mit den Einrichtungsleitungen. In diesen Fällen ist eine Wiederbelegung des Bettplatzes aufgrund des erhöhten Bedarfs zwingend notwendig. Eine Verkürzung auf sieben Tage, wie in der Notquartiersatzung, ist im Flüchtlingsbereich aufgrund der notwendigen Austauschprozesse mit dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) nicht praktikabel.
Das Inkrafttreten der geänderten Benutzungssatzung soll am Tag ihrer
Bekanntmachung erfolgen.
Die Änderungssatzung Benutzungssatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte soll den verantwortungsvollen und solidarischen Umgang mit begrenzten Ressourcen fördern."
https://risi.muenchen.de/risi/dokument/v/7831704

Stichworte:
Normenkontrollverfahren, Verfassungswidrigkeit, Grund- und Menschenrechte, Kostendeckungsprinzip, Sozialstaatsgebot, Sozialstaatsprinzip, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Äquivalenzprinzip, Belastbarkeitsgrenzen, Belastungsgleichheit, (Un-)Gleichbehandlung, Diskriminierung, AGG, pflichtgemäßem Ermessen, sozialpolitische Erwägungen, Bayerische Verfassung, gerichtliche Überprüfung, öffentliche Sicherheit, Polizeirecht, Ordnungsrecht, etc.

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Es wird um Information / Auskunft gebeten, warum keine einheitliche Regelung für Geflüchtete und Wohnungslose auf 14 Tage erfolgt, zumal gerade Rentner / Behinderte / Kranke darauf angewiesen sind, zB Krankenhausaufenthalt?

Ist eine Anpassung für Wohnungslose ebenfalls auf 14 Tage vorgesehen und wenn ja bis wann?

https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/8179494

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    17. März 2024
  • Frist
    20. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München, Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG) Guten Ta…
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Änderung Satzung/Weisungen Wohnungslosenunterkünfte Abwesen [#303355]
Datum
17. März 2024 13:08
An
Stadtverwaltung München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München, Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG) Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Einweisungsverfügungen / Einweisungsbeschlüsse / Schreiben des Sozialreferates, Amt für Wohnen und Migration, ZEW Zentrale Wohnungslosenhilfe enthält das beiliegende "Informationsschreiben, relevante Hinweise zur Zuweisung" folgenden Absatz: "Sollten Sie mehr als 2-mal pro Woche einen Tag oder länger als 3 Tage nacheinander nicht anwesend sein, verliert diese Sofortunterbringung bei Obdachlosigkeit ihre Gültigkeit." "Wird ein Bettplatz sieben Tage nicht benutzt, erlischt das Benutzungsverhältnis mit Beginn des achten Tages." https://stadt.muenchen.de/rathaus/stadtrecht/vorschrift/852.html "Änderung der Satzung über die Benutzung der Flüchtlingsunterkünfte der LHM Nachdem seit einiger Zeit ein Anstieg von Bettplätzen, die zwar vergeben sind, aber nicht genutzt werden, zu beobachten ist, wird die Frist in § 8 Abs. 2 der Satzung über die Benutzung der Flüchtlingsunterkünfte der LHM von aktuell 21 auf 14 Tage verkürzt. Dies ist unter anderem vor dem Hintergrund begrenzter Bettplatzkapazitäten notwendig, damit für die Zukunft ausreichende Kapazitäten den geflüchteten Menschen zur Verfügung gestellt werden können. Unbenommen besteht weiterhin die Möglichkeit, Abwesenheiten in Absprache mit der Einrichtungsleitung zu vereinbaren. Somit betrifft die Regelung lediglich die Abwesenheit ohne Rücksprache mit den Einrichtungsleitungen. In diesen Fällen ist eine Wiederbelegung des Bettplatzes aufgrund des erhöhten Bedarfs zwingend notwendig. Eine Verkürzung auf sieben Tage, wie in der Notquartiersatzung, ist im Flüchtlingsbereich aufgrund der notwendigen Austauschprozesse mit dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) nicht praktikabel. Das Inkrafttreten der geänderten Benutzungssatzung soll am Tag ihrer Bekanntmachung erfolgen. Die Änderungssatzung Benutzungssatzung dezentrale Flüchtlingsunterkünfte soll den verantwortungsvollen und solidarischen Umgang mit begrenzten Ressourcen fördern." https://risi.muenchen.de/risi/dokument/v/7831704 Stichworte: Normenkontrollverfahren, Verfassungswidrigkeit, Grund- und Menschenrechte, Kostendeckungsprinzip, Sozialstaatsgebot, Sozialstaatsprinzip, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Äquivalenzprinzip, Belastbarkeitsgrenzen, Belastungsgleichheit, (Un-)Gleichbehandlung, Diskriminierung, AGG, pflichtgemäßem Ermessen, sozialpolitische Erwägungen, Bayerische Verfassung, gerichtliche Überprüfung, öffentliche Sicherheit, Polizeirecht, Ordnungsrecht, etc. ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ Es wird um Information / Auskunft gebeten, warum keine einheitliche Regelung für Geflüchtete und Wohnungslose auf 14 Tage erfolgt, zumal gerade Rentner / Behinderte / Kranke darauf angewiesen sind, zB Krankenhausaufenthalt? Ist eine Anpassung für Wohnungslose ebenfalls auf 14 Tage vorgesehen und wenn ja bis wann? https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/8179494
Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt München (Informationsfreiheitssatzung ). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303355 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303355/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung München
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
AW: Änderung Satzung/Weisungen Wohnungslosenunterkünfte Abwesen [#303355]
Datum
18. März 2024 11:26
Status
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weitergeleitet und wird dort geprüft. Wir weisen darauf hin, dass die grundsätzliche Antragsbearbeitungsfrist von einem Monat und zwei Monaten bei Gesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Landeshauptstadt München vom 08.02.2011 (zuletzt geändert am 13.07.2015) erst mit dem Zugang bei der zuständigen Stelle zu laufen beginnt. Bei Anfragen mit höherer Komplexität kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden (§ 5 Abs. 3 IFS). Aufgrund von § 8 IFS können Ihnen für bereitgestellte Informationen Verwaltungskosten entstehen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München. Fallen voraussichtlich Kosten an, werden wir Sie so rechtzeitig informieren, dass Sie den Antrag noch kostenfrei zurücknehmen können. Mit freundlichen Grüßen

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Stadtverwaltung München
[#303355] Sehr << Antragsteller:in >> anbei erhalten Sie die Antwort auf oben stehende Anfrage. Mi…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
[#303355]
Datum
3. April 2024 10:26
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
antwortschreiben.pdf
45,4 KB
Sehr << Antragsteller:in >> anbei erhalten Sie die Antwort auf oben stehende Anfrage. Mit freundlichen Grüßen