Ahndung von "Gehwegparken" durch das Ordnungsamt

Anfrage an: Stadt Haltern am See

- Bitte teilen Sie mir mit, wieviele Verstösse aufgrund von Gehwegparken im Jahr 2021 durch das Ordnungsamt mit einem Ordnungs-/Verwarngeld geahndet wurden.
- Bitte teilen Sie mir mit, wie das Ordnungsamt mit von Bürgern erstatteten Anzeigen im Zusammenhang mit Gehwegparken verfährt, d.h. führen derartige Anzeige zu Ordnungs-/Verwarngeldern?
- Bitte teilen Sie mir mit, wieviele Anzeigen durch Bürger im Kalenderjahr 2021 zum Gehweparken bei der Stadt Haltern eingegangen sind.
- Bei der Ahndung von Verstössen hat das Ordnungsamt einen Ermessenspielraum. Bitte teilen Sie mir mit, wie dieser Ermessenspielraum durch das Ordnungsamt interpretiert wird und gehen Sie darauf ein, ob aus Sicht der Stadt Haltern am See eine Mindestbreite auf dem Gehweg verbleiben muss, damit keine Ahndung erfolgt. Falls es interne Unterlagen zur Tolerierung des gesetzwidrigen Gehwegparkens gibt, bitte ich um deren Übersendung.
- Gibt es Straßen oder Straßenabschnitte in Haltern am See, in denen das verkehrswidrige Gehwegparken nicht geahndet wird?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. November 2022
  • Frist
    16. Dezember 2022
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Stadt Haltern am See Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ahndung von "Gehwegparken" durch das Ordnungsamt [#263140]
Datum
12. November 2022 16:24
An
Stadt Haltern am See
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Bitte teilen Sie mir mit, wieviele Verstösse aufgrund von Gehwegparken im Jahr 2021 durch das Ordnungsamt mit einem Ordnungs-/Verwarngeld geahndet wurden. - Bitte teilen Sie mir mit, wie das Ordnungsamt mit von Bürgern erstatteten Anzeigen im Zusammenhang mit Gehwegparken verfährt, d.h. führen derartige Anzeige zu Ordnungs-/Verwarngeldern? - Bitte teilen Sie mir mit, wieviele Anzeigen durch Bürger im Kalenderjahr 2021 zum Gehweparken bei der Stadt Haltern eingegangen sind. - Bei der Ahndung von Verstössen hat das Ordnungsamt einen Ermessenspielraum. Bitte teilen Sie mir mit, wie dieser Ermessenspielraum durch das Ordnungsamt interpretiert wird und gehen Sie darauf ein, ob aus Sicht der Stadt Haltern am See eine Mindestbreite auf dem Gehweg verbleiben muss, damit keine Ahndung erfolgt. Falls es interne Unterlagen zur Tolerierung des gesetzwidrigen Gehwegparkens gibt, bitte ich um deren Übersendung. - Gibt es Straßen oder Straßenabschnitte in Haltern am See, in denen das verkehrswidrige Gehwegparken nicht geahndet wird?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263140 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263140/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadt Haltern am See
Sehr << Antragsteller:in >> entsprechend Ihrer Fragenstellungen aus nachstehender E-Mail kann ich Ihn…
Von
Stadt Haltern am See
Betreff
AW: Ahndung von "Gehwegparken" durch das Ordnungsamt [#263140]
Datum
15. November 2022 13:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> entsprechend Ihrer Fragenstellungen aus nachstehender E-Mail kann ich Ihnen wie folgt antworten: - Im Jahr 2021 sind insgesamt 195 Ordnungswidrigkeiten zum Gehwegparken geahndet worden. - Der Erstattung von Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Bürger wird nachgegangen, soweit die dazu erforderlichen Tatdaten benannt werden und der/die Anzeigenerstatter/in als Zeuge/in zur Verfügung steht. - Neben der Verfahrenseinleitung durch die Mitarbeiter/innen des Außendienstes sind hier insgesamt 5 Anzeigen zu Parkvorgängen auf Gehwegen erfasst worden. - Grundsätzlich ist das Parken auf Gehwegen zwar nur aufgrund einer verkehrsrechtlichen Anordnung erlaubt. Die Außendienstmitarbeiter können aber in jedem Einzelfall ihr Ermessen ausüben. Interne Unterlagen zur Vorgabe von Tolerierungen des gesetzwidrigen Parkverhaltens existieren hier nicht. Bei der Ermessensausübung ist stets zu beachten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Das gilt sowohl für die ungehinderte Vorbeifahrt des fließenden Straßenverkehrs, als auch für die ungehinderte Nutzung des Gehwegs (z.B. ungehindertes Passieren von Rollstühlen und/oder Doppelkinderwagen). - In Haltern am See existieren Gehwege, welche aufgrund abgesenkter Bordseine und aufgrund einer außerordentlichen Gehwegbreite genutzt werden können, ohne dabei Behinderungen oder Gefährdungen zu verursachen. Von der Einleitung von Verwarnungsgeldverfahren wird dort in aller Regel abgesehen. Gleichwohl können aber auch an diesen Verkehrsstellen Parkvorgänge beobachtet werden, welche trotz der örtlichen Gegebenheiten zu Behinderungen oder Gefährdungen führen - in diesem Fall würde ein Verfahren ebenfalls unter Ermessensausübung eingeleitet. Mit freundlichen Grüßen