Akten u. behördliche Vorgänge im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie: Risikobewertung, Testbetrieb, Sentinel-Proben

Anfrage an: Robert Koch-Institut

1. Gemäß den nun aktualisierten Ergebnissen des Vereins INSTAND e.V. (Ringversuch 340: Virusgenomnachweis SARS-CoV-2) liegt die falsch-positiv Rate des RT-PCR-Tests in der Größenordnung von 1-2%. Derzeit sind laut Epidemiologischem Bulletin etwa 0,6 - 1,5 % der Testergebnisse im Bundesgebiet postiv. Damit ist ein Infektionsgeschehen aus den Meldedaten nicht mehr ersichtlich, mithin muss davon ausgegangen werden, dass das neuartige Coronavirus in Deutschland nicht mehr auftritt und die verbleibenden positiven Testergebnisse im wesentlichen die Baseline falsch-positiver Testergebnisse darstellen.

Dennoch stuft das Robert-Koch-Institut die Bedrohung für die Bevölkerung weiterhin als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch ein, was im Widerspruch zu den genannten Ergebnissen und damit der offensichtlichen epidemiologischen Lage steht.

Gemäß IFG beatrange ich daher die Übersendung der relevanten Akten und behördlichen Vorgänge, auf deren Basis das Robert-Koch-Institut diese Einschätzung trifft, insbesondere solche, die das genannte Problem der epidemiologischen Datenerhebung thematisieren.

2. Gemäß den Angaben des Robert-Koch-Insituts konnte bereits seit mehreren Monaten in den sog. Sentinelproben des Surveillance-Programms viraler Atemwegserkrankungen keine SARS-CoV-2-RNA mehr nachgewiesen werden. Dennoch geht das Robert-Koch-Institut weiterhin davon aus, dass ein bedeutsames Infektionsgeschehen in Deutschland vonstatten geht.

Ich beantrage daher die Übersendung der relevanten Akten und behördlichen Vorgänge, aus denen ersichtlich wird wie es zu dieser offensichtlichen Diskrepanz kommt.

3. Unter Berücksichtigung der beiden genannten Punkte ist kritisch zu betrachten, dass weiterhin auf der Basis positiver Testergebnisse durch die Gesundheitsämter Anordnungen zur Absonderung ("Quarantäne") gemäß §30 IfSG getroffen werden. Die Anordnung einer Absonderung greift schwerwiegend in die Rechte des Betroffenen ein (u.a. Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3, Art. 8. Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 GG und bei rechtswidriger Anordnung auch Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 1 Abs. 2 GG). Unter Berücksichtgung des Hintergrunds der ersten beiden Anfragen ist derzeit davon auszugehen, dass der überwiegende Anteil, wenn nicht gar alle Anordnungen der Absonderung gemäß §30 IfSG auf der Grundlage falsch-positiver Testergebnisse und damit rechtswidrig erfolgt.

Gemäß §2 BGA-NachfG ist es die Aufgabe des Robert-Koch-Instituts über die Verhütung übertragbarer Erkankungen zu informieren. Damit kommt den Robert-Koch-Institut eine Garantenstellung bezüglich der sachlichen und inhaltlichen Korrektheit als auch der Vollständigkeit der Information zu. Mithin wäre es daher die Aufgabe des Robert-Koch-Instituts gewesen, die Gesundheitsbehörden der Länder vollständig über die beiden oben geannnten Probleme zu informieren. Ebenso wäre es die Aufgabe des Robert-Koch-Insituts gewesen, die erwähnten Probleme der Datenerhebung öffentlich zu thematisieren und damit Entscheidungsträgern und Bürgerinnen und Bürgern die Einordnung der Siutation zu ermöglichen. Dies geschah, berücksichtigt man die Ereginisse der letzten Monate, offensichtlich nicht.

Ich beatrage daher gemäß IFG die Übersendung des relevanten Informationsmaterials, das vom Robert-Koch-Institut den Gesundheitsbehörden in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellt wurde, sowie die relevanten behördlichen Vorgänge und Akten, aus denen ersichtlich wird, warum das Robert-Koch-Institut die genannten Probleme nicht öfentlich gemacht hat.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    17. August 2020
  • Frist
    19. September 2020
  • 6 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Gemäß den nun ak…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Akten u. behördliche Vorgänge im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie: Risikobewertung, Testbetrieb, Sentinel-Proben [#195409]
Datum
17. August 2020 11:53
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Gemäß den nun aktualisierten Ergebnissen des Vereins INSTAND e.V. (Ringversuch 340: Virusgenomnachweis SARS-CoV-2) liegt die falsch-positiv Rate des RT-PCR-Tests in der Größenordnung von 1-2%. Derzeit sind laut Epidemiologischem Bulletin etwa 0,6 - 1,5 % der Testergebnisse im Bundesgebiet postiv. Damit ist ein Infektionsgeschehen aus den Meldedaten nicht mehr ersichtlich, mithin muss davon ausgegangen werden, dass das neuartige Coronavirus in Deutschland nicht mehr auftritt und die verbleibenden positiven Testergebnisse im wesentlichen die Baseline falsch-positiver Testergebnisse darstellen. Dennoch stuft das Robert-Koch-Institut die Bedrohung für die Bevölkerung weiterhin als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch ein, was im Widerspruch zu den genannten Ergebnissen und damit der offensichtlichen epidemiologischen Lage steht. Gemäß IFG beatrange ich daher die Übersendung der relevanten Akten und behördlichen Vorgänge, auf deren Basis das Robert-Koch-Institut diese Einschätzung trifft, insbesondere solche, die das genannte Problem der epidemiologischen Datenerhebung thematisieren. 2. Gemäß den Angaben des Robert-Koch-Insituts konnte bereits seit mehreren Monaten in den sog. Sentinelproben des Surveillance-Programms viraler Atemwegserkrankungen keine SARS-CoV-2-RNA mehr nachgewiesen werden. Dennoch geht das Robert-Koch-Institut weiterhin davon aus, dass ein bedeutsames Infektionsgeschehen in Deutschland vonstatten geht. Ich beantrage daher die Übersendung der relevanten Akten und behördlichen Vorgänge, aus denen ersichtlich wird wie es zu dieser offensichtlichen Diskrepanz kommt. 3. Unter Berücksichtigung der beiden genannten Punkte ist kritisch zu betrachten, dass weiterhin auf der Basis positiver Testergebnisse durch die Gesundheitsämter Anordnungen zur Absonderung ("Quarantäne") gemäß §30 IfSG getroffen werden. Die Anordnung einer Absonderung greift schwerwiegend in die Rechte des Betroffenen ein (u.a. Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3, Art. 8. Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 GG und bei rechtswidriger Anordnung auch Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 1 Abs. 2 GG). Unter Berücksichtgung des Hintergrunds der ersten beiden Anfragen ist derzeit davon auszugehen, dass der überwiegende Anteil, wenn nicht gar alle Anordnungen der Absonderung gemäß §30 IfSG auf der Grundlage falsch-positiver Testergebnisse und damit rechtswidrig erfolgt. Gemäß §2 BGA-NachfG ist es die Aufgabe des Robert-Koch-Instituts über die Verhütung übertragbarer Erkankungen zu informieren. Damit kommt den Robert-Koch-Institut eine Garantenstellung bezüglich der sachlichen und inhaltlichen Korrektheit als auch der Vollständigkeit der Information zu. Mithin wäre es daher die Aufgabe des Robert-Koch-Instituts gewesen, die Gesundheitsbehörden der Länder vollständig über die beiden oben geannnten Probleme zu informieren. Ebenso wäre es die Aufgabe des Robert-Koch-Insituts gewesen, die erwähnten Probleme der Datenerhebung öffentlich zu thematisieren und damit Entscheidungsträgern und Bürgerinnen und Bürgern die Einordnung der Siutation zu ermöglichen. Dies geschah, berücksichtigt man die Ereginisse der letzten Monate, offensichtlich nicht. Ich beatrage daher gemäß IFG die Übersendung des relevanten Informationsmaterials, das vom Robert-Koch-Institut den Gesundheitsbehörden in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellt wurde, sowie die relevanten behördlichen Vorgänge und Akten, aus denen ersichtlich wird, warum das Robert-Koch-Institut die genannten Probleme nicht öfentlich gemacht hat.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195409 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195409/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 17.08.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 17.08.2020
Datum
18. August 2020 13:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 144-2020. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 17.08.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück auf Ihren o. g. A…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 17.08.2020
Datum
6. November 2020 14:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück auf Ihren o. g. Antrag, zu dem wir Ihnen Folgendes mitteilen: Antwort zu 1.: Die Grundlagen der Risikobewertung durch das RKI wurden unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung_Grundlage.html veröffentlicht. Die Bewertung der epidemiologischen Lage im täglichen Lagebericht erfolgt auf Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen wie Übertragbarkeit, Fallzahlen und Trends zu gemeldeten Fällen gemäß Infektionsschutzgesetz, Anteile schwerer, klinisch kritischer und tödlicher Krankheitsverläufe sowie der Ressourcenbelastung des Gesundheitswesens. Amtliche Informationen, welche den von Ihnen behaupteten Widerspruch behandeln, liegen nicht vor, da aus den Ergebnissen des Vereins INSTAND e.V. (Ringversuch 340: Virusgenomnachweis SARS-CoV-2) nicht hervorgeht, dass in Deutschland bei Testungen eine falsch-positiv Rate in der Größenordnung von 1-2% bei Testungen vorkommt. Für die Interpretation eines individuellen Testergebnisses sind die Leistungsparameter Sensitivität und Spezifität zwar eine Grundlage, sie reichen jedoch nicht aus. Zusätzlich sind neben der Prävalenz der Erkrankung in der Bevölkerung, u.a. die Anamnese (beispielsweise Infektionsexposition, Aufenthalt im Risikogebiet) und das Vorliegen von Symptomen zu beachten. Ein falsch-positives Testergebnis bedeutet, dass eine Person ein positives Testergebnis bekommt, obwohl keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Aufgrund des Funktionsprinzips von PCR-Tests und der hohen Qualitätsanforderungen liegt die analytische Spezifität bei korrekter Durchführung und Bewertung bei nahezu 100%. Die Herausgabe eines klinischen Befundes unterliegt einer fachkundigen Validierung und schließt im klinischen Setting Anamnese und Differentialdiagnosen ein. In der Regel werden nicht plausible Befunde in der Praxis durch Testwiederholung oder durch zusätzliche Testverfahren bestätigt bzw. verworfen ( siehe auch: www.rki.de/covid-19-diagnostik ). Bei korrekter Durchführung der Teste und fachkundiger Beurteilung der Ergebnisse geht das RKI demnach von einer sehr geringen Zahl falsch positiver Befunde aus, die die Einschätzung der Lage nicht verfälscht. Antwort zu 2.: Bei den SARS-CoV-2-Meldedaten nach IfSG handelt es sich um alle Infektionen in ganz Deutschland, die im Labor bestätigt und an die Gesundheitsämter gemeldet wurden. Diese Zahlen sind die vom RKI täglich publizierten Fallzahlen für Deutschland. Die virologische Surveillance der Arbeitsgemeinschaft Influenza (AGI) hingegen erfolgt seit vielen Jahren in Zusammenarbeit mit einem kleinen Teil der niedergelassenen Ärzteschaft in Deutschland (gut 100 primärversorgende Arztpraxen). Diese Arztpraxen werden gebeten, wöchentlich von maximal drei ihrer Patienten mit akuten Atemwegserkrankungen Nasen- und Rachenabstriche durchzuführen und an das RKI einzusenden. Somit wird nur eine kleine Stichprobe aus der deutschen Bevölkerung erfasst. Im RKI werden die eingesandten Nasen- und Rachenabstriche aus diesen Sentinelpraxen auf verschiedene respiratorische Erreger untersucht, darunter auf Influenzaviren und seit der 8. KW 2020 auch auf SARS-CoV-2. Ziel ist es, die zirkulierenden respiratorischen Viren zu erfassen und daraus Schlussfolgerungen in Bezug auf die Gesamtbevölkerung zu ziehen. Die Ergebnisse werden wöchentlich auf der AGI-Homepage unter https://influenza.rki.de , aber auch jeden Donnerstag im Situationsbericht des RKI zu COVID-19 veröffentlicht. Antwort zu 3.: Es liegen keine amtlichen Informationen vor. Wie unter 1. Und 2. dargelegt ist von keinem Wertungswiderspruch auszugehen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 17.08.2020 [#195409] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 17.08.2020 [#195409]
Datum
10. November 2020 12:35
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort, leider enthält diese gravierende sachliche Fehler und ist damit ohne Erkenntniswert. Im Ringversuch Nr. 340, durchgeführt von INSTAND e.V., wurden drei SARS-CoV-2-negative Proben an die durchführenden Labore versand. Dabei wurden - 1,4% aller Proben, die kein Virus enthielten als positiv oder grenzwertig positiv für SARS-CoV-2 gemessen (Probe Nr. 340062) - 1,9% aller Proben, die das Nicht-SARS-Coronavirus 229E enthielten als positiv oder grenzwertig positiv für SARS-CoV-2 gemessen (Probe Nr. 340065) - 2,2% aller Proben die OC43 enthielten als positiv oder grenzwertig positiv gemessen (Probe Nr. 340060). Damit ist die eingangs erwähnte Falsch-positiven Rate in der Größenordnung von 1-2% hinreichend belegt. Keinen Beleg hingegen finde ich für Ihre Aussage einer nahezu 100%-igen Spezifität. Mithin handelt es sich dabei um spekulative Ausführungen ohne Datenbasis, womit ich mir erlaube diese und alle weiteren darauf aufbauenden Informationen als sachfremd zu betrachten. Ich beantrage daher erneut gemäß der zu Beginn dieses Schriftwechsels erwähnten Rechtsgrundlagen die Übermittlung der angeforderten Informationen. Auf eine erneute Aufzählung der Anfragegegenstände verzichte ich aus Gründen der Übersichtlichkeit. Gerne bin ich bereit, einem fachlich versierten Mitarbeiter des RKI den Sachverhalt telefonisch zu erläutern, insofern dies der Beantwortung der Anfrage doch als dienlich i.S. einer Vermeidung weiterer Themaverfehlungen erscheint. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195409 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195409/
Robert Koch-Institut
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 17.08.2020 [#195409] Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem o. g. Antrag…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 17.08.2020 [#195409]
Datum
10. November 2020 17:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Ihr IFG Antrag wurde umfassend mit den Antwortschreiben vom 06.11.2020 beantwortet. Dem können wir inhaltlich keine weiteren amtlichen Informationen hinzufügen. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde bitten wir um Verständnis, dass wir auf weitere Nachfragen in derselben Sache künftig nicht mehr reagieren werden. Zur weiteren Information empfehlen wird die regelmäßig aktualisierten FAQs. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html?nn=13490888 Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 17.08.2020 [#195409] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 17.08.2020 [#195409]
Datum
11. November 2020 16:01
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Mit Ihrer erneuten Ablehnung ist damit der Klageweg eröffnet. Da weiterhin nur allgemeine, bereits öffentlich zugängliche "talking points", nicht jedoch genuin behördliche Information übermittelt wurde, ist die Anfrage gänzlich unbeantwortet geblieben. Weiterhin enthnehme ich Ihrer Nachricht, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ergebnissen des Ringversuchs Nr. 340 in Ihrer Behörde ganz offensichtlich nicht stattgefunden hat. Ob dies schlicht ein dienstliches Versäumnis oder bereits Ausdruck der postfaktischen "neuen Normalität" ist, muss wohl der juristischen Klärung überlassen werden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195409 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195409/

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Robert Koch-Institut
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 17.08.2020 [#195409] Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück auf Ihr…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 17.08.2020 [#195409]
Datum
13. November 2020 16:53
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück auf Ihren o. g. Antrag sowie Ihr Schreiben vom 11.11.2020, zu dem wir Ihnen Folgendes mitteilen: Zur Aussagekraft und Bedeutung von Ringversuchen zum Nachweis von SARS-CoV-2 im Hinblick auf den Ringversuch von April 2020 verweisen wir abschließend auf die öffentliche Stellungnahme des INSTAND e.V. unter folgendem Link: https://www.instand-ev.de/fileadmin/uploads/Aktuelles/Konsentierte_Stellungnahme_zum_INSTAND_RV_340_SARS-CoV-2_NAT_April_2020_bt.pdf Mit freundlichen Grüßen