Akten- und Unterlagenverwaltung der Stadt Tauberbischofsheim

Bitte stellen Sie mir den (kommunalen) Aktenplan, den Einheitsaktenplan, die Aufbewahrungsfristen für Kommunalverwaltungen, das Verzeichnis der Aufbewahrungsfristen, die Dienstanweisung für die Unterlagenverwaltung oder gleichbedeutende Informationen/Dokumente für die Stadt Tauberbischofsheim in der jeweils aktuell gültigen Version zur Verfügung. Aufgrund von außerordentlichem öffentlichen Interesse bitte ich um Bereitstellung/Zusendung der Informationen in elektronischer Form.

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  • Datum
    11. März 2024
  • Frist
    13. April 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte stellen Sie mir den (kommuna…
An Stadt Tauberbischofsheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Akten- und Unterlagenverwaltung der Stadt Tauberbischofsheim [#302784]
Datum
11. März 2024 20:21
An
Stadt Tauberbischofsheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte stellen Sie mir den (kommunalen) Aktenplan, den Einheitsaktenplan, die Aufbewahrungsfristen für Kommunalverwaltungen, das Verzeichnis der Aufbewahrungsfristen, die Dienstanweisung für die Unterlagenverwaltung oder gleichbedeutende Informationen/Dokumente für die Stadt Tauberbischofsheim in der jeweils aktuell gültigen Version zur Verfügung. Aufgrund von außerordentlichem öffentlichen Interesse bitte ich um Bereitstellung/Zusendung der Informationen in elektronischer Form.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 302784 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302784/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Tauberbischofsheim
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage über die Transparenzplattform „Frag denn St…
Von
Stadt Tauberbischofsheim
Betreff
Akten- und Unterlagenverwaltung der Stadt Tauberbischofsheim [#302784]
Datum
2. April 2024 12:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage über die Transparenzplattform „Frag denn Staat“. Hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) zur Akten- und Unterlagenverwaltung der Stadt Tauberbischofsheim. Wir haben Ihren Antrag entsprechend geprüft und stellen Ihnen folgende Informationen und Unterlagen kostenfrei nach dem LIFG zur Verfügung: * Kommunaler Aktenplan: Die Stadt Tauberbischofsheim verwendet den Kommunalen Aktenplan für Gemeinden, Städte und Landkreise in der aktuell gültigen Verfassung. Aus Urheberrechtsgründen können wir Ihnen diesen Aktenplan nicht zur Verfügung stellen. Wir verweisen Sie daher auf die Internestseite des Herausgebers, den Richard-Boorberg-Verlag: boorberg.de/9783415061040#<https://www.boorberg.de/9783415061040> * Aufbewahrungsfristen: In der Anlage finden Sie erbetene Übersicht zu den Aufbewahrungsfristen (in Jahren). Unterlagen sind im Rahmen der Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und werden anschließend entweder vernichtet (gelöscht) oder dem Stadtarchiv übergeben. * Dienstanweisung für die Unterlagenverwaltung Die Stadt Tauberbischofsheim verfügt über keine eigenständige Dienstanweisung für die Unterlagenverwaltung. Grundlagen hierzu sind in der Allgemeinen Dienstanweisung geregelt: Auszug: § 19 Aktenführung Die Akten werden nach dem Aktenplan geordnet. Alle wichtigen Vorgänge sind zu dokumentieren. Schriftstücke sind jeweils einem Vorgang, Vorgänge einer Akte zuzuordnen. Die Sachgebiete sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Bearbeitung ihrer Akten. Die Bearbeitung umfasst dabei den gesamten Lebenslauf – von der Registratur zur Bearbeitung, der Aufbewahrung entsprechend der Aufbewahrungsfristen (siehe auch a. Registraturen der Stadtverwaltung) bis zur Verwahrung im städtischen Archiv (b. Stadtarchiv Laurentiusberg) bzw. der Vernichtung der Unterlagen. a. Registraturen der Stadtverwaltung Um die Aufbewahrungsfristen entsprechend der AnO Schriftgut einhalten zu können sind in der Verwaltung mehrere dezentrale Registraturen vorhanden. Die Ämter führen diese in eigener Verantwortung. Weiterhin steht den Ämtern zur eigenverantwortlichen Nutzung eine zentrale Registratur auf dem Laurentiusberg zur Verfügung. b. Stadtarchiv Laurentiusberg Die Stadtverwaltung hat nach § 7 Abs. 2 Landesarchivgesetz (LArchG) das städtische Archiv auf dem Laurentiusberg eingerichtet. Dort werden Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist im Einvernehmen mit der anbietenden Stelle langfristig übernommen (= historischer Wert (§ 3 Abs. 2 LArchG)). Bei Fragen können Sie sich gerne auch direkt an mich wenden. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrter Herr [geschwärzt], vielen Dank für die Beantwortung der Fragen und die freundliche Überlassung der …
An Stadt Tauberbischofsheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Akten- und Unterlagenverwaltung der Stadt Tauberbischofsheim [#302784]
Datum
7. April 2024 17:11
An
Stadt Tauberbischofsheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrter Herr [geschwärzt], vielen Dank für die Beantwortung der Fragen und die freundliche Überlassung der "Übersicht zu den Aufbewahrungsfristen (in Jahren)". Im Zusammenhang mit "Aufbewahrungsfristen" führen Sie aus, dass "Unterlagen [...] im Rahmen der Aufbewahrungsfristen aufzubewahren [sind] und [...] anschließend entweder vernichtet (gelöscht) oder dem Stadtarchiv übergeben [werden]". Ich nehme an, dass es sich um eine stark vereinfachte Vorgangsdarstellung handelt. Denn gemäß Landesarchivgesetz Baden-Württemberg und den Bestimmungen der Datenschutzgesetze sind Unterlagen, die im laufenden Dienstbetrieb nicht mehr benötigt werden, erst nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist aus den Registraturen auszusondern und vor Vernichtung oder Löschung zwingend dem (kommunalen) Archiv zur Bewertung und Übernahme anzubieten ist. Ohne Zustimmung des (kommunalen) Archivs dürfen keine Unterlagen vernichtet bzw. gelöscht werden. Dies gilt auch im Fall von datenschutzrechtlichen Löschungsvorgaben (vgl. §14 Landesdatenschutzgesetz, LDSG). Weiter haben Sie mitgeteilt, dass die Stadt Tauberbischofsheim keine explizite Dienstanweisung für die Aktenaufbewahrung hat. In "§ 19 Aktenführung" der "Allgemeinen Dienstanweisung" der Stadt Tauberbischofsheim sei geregelt: "Alle wichtigen Vorgänge sind zu dokumentieren" und die Sachgebiete sind "für die ordnungsgemäße Bearbeitung ihrer Akten" verantwortlich. Ferner wird Ihrerseits ausgeführt, dass "Die Ämter" die dezentralen Registraturen "in eigener Verantwortung" führen und weiterhin "den Ämtern zur eigenverantwortlichen Nutzung eine zentrale Registratur [...] zur Verfügung" steht. Leider kann man dem Auszug "§19 Aktenführung" aus der "Allgemeinen Dienstanweisung" nur den Soll-Zustand bzw. das Soll-Vorgehen der Stadt Tauberbischofsheim entnehmen. Allerdings ist dem Auszug, aufgrund der darin vorgenommenen Verantwortungsdelegation an die einzelnen Ämter und Sachgebiete, nicht zu entnehmen, was die Stadt Tauberbischofsheim konkret unternimmt, um mögliche Schäden – die u.a. mit der Amtshaftung einhergehen –, frühzeitig zu minimieren bzw. minimal zu halten, was gerade die originäre Aufgabe von jeglicher Art von (Dienst-)Anweisung ist. Es sei zudem darauf verwiesen, dass gemäß dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Verwaltungshandeln jederzeit nachprüfbar sein muss. Dies geschieht durch die schriftliche Dokumentation der einzelnen Verwaltungsvorgänge in Akten. Der Grundsatz der Aktenmäßigkeit verpflichtet die öffentliche Verwaltung, Akten zu führen und damit ihr Handeln vollständig, nachvollziehbar und transparent zu dokumentieren. Dieser Grundsatz leitet sich aus dem Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (Rechtsstaatsprinzip), dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG) und dem Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. § 29 VwVfG) sowie den Regelungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) ab. Mündliche Informationen und Entscheidungen, deren Inhalt Aktenrelevanz haben, sind als Aktenvermerk zu verschriftlichen und zur Akte zu nehmen. Daher gestatten Sie mir bitte die Rückfrage zur weiteren Bereitstellung von Informationen und Unterlagen, welche darlegen, wie die Stadt Tauberbischofsheim sicherstellt, dass - allen Beschäftigten der Aktenplan, die Registrierungsrichtlinien und die Aufbewahrungsfristen bekannt sind. - alle Beschäftigten in regelmäßigen Abständen über die Aktenmäßigkeit und die Aktenaufbewahrung geschult und informiert werden. - allen Beschäftigten die erforderlichen Kenntnisse, Instrumente und Hilfsmittel besitzen und anwenden. - allen Beschäftigten die dienstrechtlichen Konsequenzen bei Zuwiderhandlung bekannt sind. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 302784 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
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Sehr geehrter Herr [geschwärzt], bezüglich meiner Antwort vom 07.04.2024 möchte ich zur Akten- und Unterlagenaufb…
An Stadt Tauberbischofsheim Details
Von
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Betreff
AW: Akten- und Unterlagenverwaltung der Stadt Tauberbischofsheim [#302784]
Datum
9. April 2024 17:38
An
Stadt Tauberbischofsheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrter Herr [geschwärzt], bezüglich meiner Antwort vom 07.04.2024 möchte ich zur Akten- und Unterlagenaufbewahrung folgendes präzisieren: Die öffentliche Verwaltung hat die gesetzliche Pflicht zur Dokumentation ihres Handelns. Diese ergibt sich mittelbar aus Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes. Dort heißt es: "Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden." Gemäß höchstrichterlicher Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) leitet sich daraus die Pflicht zur Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns ab, vgl. Beschluss vom 16.03.1988, BVerwG 1 B 153/87: "Die den Behörden nach dem Grundgesetz obliegende Vollziehung der Gesetze ist nicht ohne eine Dokumentation der einzelnen Verwaltungsvorgänge denkbar, die das bisherige sachbezogene Geschehen sowie mögliche Erkenntnisquellen für das künftig in Frage kommende behördliche Handeln enthält; dies macht die Führung von Akten erforderlich, ohne daß dies eines ausdrücklichen Ausspruches im Gesetz bedürfte." Diese Pflicht gilt auch für die Führung elektronischer Akten und Vorgänge, vgl. § 6 E-Government-Gesetz Baden-Württemberg (EGovG BW). Dabei sind in allen Fällen die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung einzuhalten: - die Pflicht, Akten zu führen (Grundsatz der Aktenmäßigkeit, auch: Grundsatz der Schriftlichkeit), - die Pflicht, alle wesentlichen Verfahrenshandlungen vollständig und nachvollziehbar abzubilden (Grundsatz der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit), - die Pflicht, alle wesentlichen Verfahrenshandlungen wahrheitsgemäß aktenkundig zu machen (Grundsatz der wahrheitsgetreuen Aktenführung), - das Verbot der nachträglichen Entfernung und Verfälschung von rechtmäßig erlangten Erkenntnissen und Unterlagen aus den Akten (Grundsatz der Authentizität und Integrität), - die Pflicht, Akten nur den Personen zugänglich zu machen, die diese zur Aufgabenerfüllung benötigen (Grundsatz der Vertraulichkeit), - die Pflicht, den Aktenbestand langfristig zu sichern (Grundsatz der langfristigen Sicherung). Die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung sind somit bei papiergebundenen, hybriden und elektronischen Akten gleichermaßen sicherzustellen. Unabhängig davon würde ich gerne meine Bereitstellungsbitte erweitern um Informationen und Unterlagen - zur Archivordnung (bzw. Satzung) des kommunalen Archivs der Stadt Tauberbischofsheim, vgl. § 7 Abs. 3 LArchG. - zum aktuellen Stand der elektronischen Aktenführung bei der Stadt Tauberbischofsheim, insbesondere zur E-Akte, E-Fachverfahren, E-Vorgangsbearbeitung, E-Zusammenarbeit, SAGA, XDOMEA, usw. Die Bereitstellung der Informationen und Unterlagen erbitte ich auch in diesem Fall in elektronischer Form (E-Mail). Sollten diese Informationen nicht in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, so bitte ich um entsprechende Weiterleitung an die zuständige Institution der Stadt Tauberbischofsheim. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 302784 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Akten- und Unterlagenverwaltung der Stadt Tauberbischofsheim“ vom …
An Stadt Tauberbischofsheim Details
Von
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Betreff
AW: Akten- und Unterlagenverwaltung der Stadt Tauberbischofsheim [#302784]
Datum
19. April 2024 21:39
An
Stadt Tauberbischofsheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Akten- und Unterlagenverwaltung der Stadt Tauberbischofsheim“ vom 11.03.2024 (#302784) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Stadt Tauberbischofsheim
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachfrage. Wie Sie - an Ihren beiden Mitteilungen …
Von
Stadt Tauberbischofsheim
Betreff
Akten- und Unterlagenverwaltung der Stadt Tauberbischofsheim [#302784]
Datum
29. April 2024 07:22
Status
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachfrage. Wie Sie - an Ihren beiden Mitteilungen vom 07.04. und 09.04. erkennbar - mitbekommen haben wurde Ihre Anfrage vom 11.03.2024 am 02.04.2024 von der Stadt Tauberbischofsheim fristgerecht und abschließend beantwortet. Ihre beiden o.g. umfassenden und inhaltlich neuen Nachfragen sind in Bearbeitung und werden Ihnen selbstverständlich ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist beantwortet. Freundliche Grüße

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Stadt Tauberbischofsheim
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihren beiden Rückfragen vom 07.04. und 09.04.2024 möchten wir Ihnen h…
Von
Stadt Tauberbischofsheim
Betreff
Akten- und Unterlagenverwaltung der Stadt Tauberbischofsheim [#302784]
Datum
29. April 2024 17:01
Status

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

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Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihren beiden Rückfragen vom 07.04. und 09.04.2024 möchten wir Ihnen hiermit eine Antwort zukommen lassen. Um Ihnen gegenüber keine Verwaltungsgebühren erheben zu müssen, haben wir uns auf kurze Antworten zu den tatsächlichen Fragestellungen beschränkt. Wir weisen darauf hin, dass eine ausführlichere Antwort nicht gebührenfrei im Sinne des § 10 Abs. 3 LIFG beantwortet werden kann. Es werden daher auf Grundlage von § 10 Abs. 1 des LIFG in Verbindung mit § 1 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Tauberbischofsheim (Ziffer 10 des Gebührenverzeichnisses) Gebühren auf Sie zu kommen. Bei Klärung aller Fragestellungen sind von der Stadt Tauberbischofsheim Gebühren in Höhe von voraussichtlich 250,00 € zu erheben (ca. 4-5 Stunden Bearbeitungszeit). Der Bearbeitungszeitraum kann auch höher ausfallen. Daher verweisen wir auf § 10 Abs. 2 des LIFG (Weiterverfolgung Ihres Antrags). Teilweise lässt Ihr Antrag nicht erkennen, ob es sich um eine konkrete Fragestellung handelt oder es eine Aufzählung von bekannten rechtlichen Hintergründen darstellt. Falls Sie auf eine ausführlichere Antwort erhalten möchten (u.a. zum Stand der Digitalen Aktenführung) ist eine Identifizierung von Ihnen als Antragsteller notwendig. Bitte lassen Sie uns dann bitte einen Identitätsnachweis (z.B. unterschriebene Kopie Ihres Personalausweises) zukommen oder weisen sich persönlich bei der Stadtverwaltung Tauberbischofsheim, Blumenstraße 2, Sachgebiet Zentrale Aufgaben, aus. Sie erbeten Informationen zu (kursiv: Ihre Anfrage / FETT: Antwort Stadt TBB): Daher gestatten Sie mir bitte die Rückfrage zur weiteren Bereitstellung von Informationen und Unterlagen, welche darlegen, wie die Stadt Tauberbischofsheim sicherstellt, dass - allen Beschäftigten der Aktenplan, die Registrierungsrichtlinien und die Aufbewahrungsfristen bekannt sind. - alle Beschäftigten in regelmäßigen Abständen über die Aktenmäßigkeit und die Aktenaufbewahrung geschult und informiert werden. - allen Beschäftigten die erforderlichen Kenntnisse, Instrumente und Hilfsmittel besitzen und anwenden. - allen Beschäftigten die dienstrechtlichen Konsequenzen bei Zuwiderhandlung bekannt sind. * Die Stadt Tauberbischofsheim stellt seinen Mitarbeitern alle erforderlichen Unterlagen innerhalb eines sogenannten „Intranets“ zur Verfügung. * Alle Mitarbeiter werden bei Antritt Ihrer Tätigkeit verpflichtet die bestehenden Dienstanweisungen zu kennen. Für die Umsetzung sind jeweils die Vorgesetzten verantwortlich. Unabhängig davon würde ich gerne meine Bereitstellungsbitte erweitern um Informationen und Unterlagen - zur Archivordnung (bzw. Satzung) des kommunalen Archivs der Stadt Tauberbischofsheim, vgl. § 7 Abs. 3 LArchG. * Die Archivordnung der Stadt Tauberbischofsheim finden alle interessierten Bürgerinnen und Bürger selbstverständlich in der Ortsrechtssammlung auf der städtischen Homepage: Ortsrechtssammlung: Ortsrecht | Kreisstadt Tauberbischofsheim<https://www.tauberbischofsheim.de/start/buergerservice+_+wohnen/ortsrecht.html> Direkt zur Arvchivordnung (10-19): Archivordnung_des_Stadtarchivs_der_Kreisstadt_Tauberbischofsheim_vom_08_11_2006<https://www.tauberbischofsheim.de/site/Tauberbischofsheim/get/documents_E-1037176355/tauberbischofsheim/Daten_TBB/Ortsrecht/10-19%20Archivordnung%20des%20Stadtarchivs%20der%20Kreisstadt%20Tauberbischofsheim%20vom%2008.11.2006.pdf> - zum aktuellen Stand der elektronischen Aktenführung bei der Stadt Tauberbischofsheim, insbesondere zur E-Akte, E-Fachverfahren, E-Vorgangsbearbeitung, E-Zusammenarbeit, SAGA, XDOMEA, usw. * Diese umfangreiche Fragestellung können wir im Rahmen einer kostenfreien einfachen Auskunft leider nicht beantworten. Wir verweisen hierzu auf den notwendigen Identitätsnachweis. Bitte informieren Sie uns explizit darüber, ob Sie Ihre Auskunft beibehalten wollen. Bei Fragen können Sie sich weiterhin gerne auch persönlich an mich wenden. Freundliche Grüße