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Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu Berufspflichtverstößen, Ablehnung der Übernahme Beratungshilfe-Prozesskostenhilfemandate

Sehr geehrter Herr Dr. Mollnau, sehr geehrte Frau Pietrusky,

das BVerfG hatte in den 1980ern das Beratungs- und Prozesskostenhilfegesetz geschaffen, um unbemittelten Personen den Zugang zum Recht zu gewährleisten. Das hat sich mit der Reform in 2013 auch nicht geändert.
Anwält*innen sind auf Grundlage § 49 a BRAO verpflichtet, Beratungshilfemandate anzunehmen. Ausnahmetatbestände finden sich in § 16 a BORA.
Der Gesetzgeber sieht bis jetzt keinen Handlungsbedarf, eine Mandatsübernahmepflicht für PKH-Mandate zu schaffen.

Ihnen ist seit 2009 bekannt, dass die Berliner Anwaltschaft systematisch Beratungshilfemandate ohne Grund/ohne zulässige Gründe ablehnt, damit den Zugang zum Recht verwehrt und sozial diskriminiert.

Auf Empfehlung des BMJV, Dr. Kurt Franz vom 15.7.2009 sollten sog. § 62 Abs.2 BRAO-Verfahren bei der zuständigen Justizsenatsverwaltung beantragt werden - Staatsaufsicht über die RAK Berlin. Diese, Dr. Lang, lehnte mit Schreiben vom 24.9.2012 ab und übergab die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Berlin. Diese, Dr. Schweitzer, entschied, hunderte anwaltsgerichtliche Verfahren einzuleiten. Über das Ergebnis gibt sie keine Auskunft.
Der aktuelle Justizsenator, Dirk Behrendt, lehnt es grundsätzlich ab, § 49 a BRAO-Verstöße zu prüfen und an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin abzugeben. Auskünfte zu den Anträge erteilt er auch nicht.
Kleine Anfragen wurden vom Abgeordneten Dr. Simon Weiss/Piratenfraktion eingebracht: Drs. 17/10796, 17/11208, 17/12028, 17/12266, 17/12405.

Bei Ihnen werden Berufspflichtverstöße wegen Versagung von Beratungshilfe geführt. Sie, Rechtsanwalt Ülkekul, geben weder Auskunft zum Ergebnis der Verfahren noch gewähren Sie Akteneinsicht auf Grundlage BlnDSG bzw. DSGVO.
III BS 2424.18/RA Herzog, III BS 2425.18/RA Hak, III BS 2431.18/RA Neutze, IV BS 2432.18/RA Ricke, I BS 2438.18/RA Bergmann, I BS 24.39.18/RA Becker, V BS 2454.18/RAin Staudtke, V BS 2455.18/RAin Stelter, VI BS 2460.18/RA Wurtmann, II BS 2497.18/RAin Gienecke, II BS 2498.18/RAin Grünther, II BS 2699.18/RAin Grosse, II BS 2553.18/RA Gollan
Zu einer Reihe von Verfahren gibt es bis jetzt weder eine Eingangsbestätigung noch Aktenzeichen.

Es wird Akteneinsicht bzw. Auskunft auf Grundlage § 24 Abs. 6 BlnDSG, Art. 15 DSGVO in alle Verfahren aus 2018 beantragt. Es wird Auskunft auf Grundlage IFG-Berlin beantragt, wie viele Verfahren wegen Versagung von Beratungshilfe bei Ihnen seit 2009 geführt wurden, wie das Ergebnis war und was die RAK Berlin unternommen hat, um die systematische Versagung von Beratungshilfe effektiv zu beenden.

Darüber hinaus wird Auskunft/Akteneinsicht auf Grundlage BlnDSG, DSGVO beantragt:
- III BS 864.18: Versagung Beratungshilfe, § 49a BRAO, durch Rechtsanwalt Ludwig von Jagow und Mandatskündigung zur Unzeit (§ 627 BGB), Bearbeiter: Rechtsanwalt Ülkekul
- II BS 862.18: Umgehung des Anwalts, § 12 BORA durch Dr. Gailhofer: Bearbeiterin Rechtsanwältin Sandra Kunze
Auskunft auf Grundlage IFG-Berlin wird beantragt:
- Kooperation der RAK Berlin, Ihrer Mitglieder und Vorstandsmitglieder mit linksextremistischen Gruppen (Rote Hilfe e.V., Radikale Linke, Interventionistische Linke, TOP B3erlin u.a.)

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. Dezember 2018
  • Frist
    15. Januar 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Rechtsanwaltskammer Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu Berufspflichtverstößen, Ablehnung der Übernahme Beratungshilfe-Prozesskostenhilfemandate [#35149]
Datum
12. Dezember 2018 13:01
An
Rechtsanwaltskammer Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrt<< Anrede >> das BVerfG hatte in den 1980ern das Beratungs- und Prozesskostenhilfegesetz geschaffen, um unbemittelten Personen den Zugang zum Recht zu gewährleisten. Das hat sich mit der Reform in 2013 auch nicht geändert. Anwält*innen sind auf Grundlage § 49 a BRAO verpflichtet, Beratungshilfemandate anzunehmen. Ausnahmetatbestände finden sich in § 16 a BORA. Der Gesetzgeber sieht bis jetzt keinen Handlungsbedarf, eine Mandatsübernahmepflicht für PKH-Mandate zu schaffen. Ihnen ist seit 2009 bekannt, dass die Berliner Anwaltschaft systematisch Beratungshilfemandate ohne Grund/ohne zulässige Gründe ablehnt, damit den Zugang zum Recht verwehrt und sozial diskriminiert. Auf Empfehlung des BMJV, Dr. Kurt Franz vom 15.7.2009 sollten sog. § 62 Abs.2 BRAO-Verfahren bei der zuständigen Justizsenatsverwaltung beantragt werden - Staatsaufsicht über die RAK Berlin. Diese, Dr. Lang, lehnte mit Schreiben vom 24.9.2012 ab und übergab die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Berlin. Diese, Dr. Schweitzer, entschied, hunderte anwaltsgerichtliche Verfahren einzuleiten. Über das Ergebnis gibt sie keine Auskunft. Der aktuelle Justizsenator, Dirk Behrendt, lehnt es grundsätzlich ab, § 49 a BRAO-Verstöße zu prüfen und an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin abzugeben. Auskünfte zu den Anträge erteilt er auch nicht. Kleine Anfragen wurden vom Abgeordneten Dr. Simon Weiss/Piratenfraktion eingebracht: Drs. 17/10796, 17/11208, 17/12028, 17/12266, 17/12405. Bei Ihnen werden Berufspflichtverstöße wegen Versagung von Beratungshilfe geführt. Sie, Rechtsanwalt Ülkekul, geben weder Auskunft zum Ergebnis der Verfahren noch gewähren Sie Akteneinsicht auf Grundlage BlnDSG bzw. DSGVO. III BS 2424.18/RA Herzog, III BS 2425.18/RA Hak, III BS 2431.18/RA Neutze, IV BS 2432.18/RA Ricke, I BS 2438.18/RA Bergmann, I BS 24.39.18/RA Becker, V BS 2454.18/RAin Staudtke, V BS 2455.18/RAin Stelter, VI BS 2460.18/RA Wurtmann, II BS 2497.18/RAin Gienecke, II BS 2498.18/RAin Grünther, II BS 2699.18/RAin Grosse, II BS 2553.18/RA Gollan Zu einer Reihe von Verfahren gibt es bis jetzt weder eine Eingangsbestätigung noch Aktenzeichen. Es wird Akteneinsicht bzw. Auskunft auf Grundlage § 24 Abs. 6 BlnDSG, Art. 15 DSGVO in alle Verfahren aus 2018 beantragt. Es wird Auskunft auf Grundlage IFG-Berlin beantragt, wie viele Verfahren wegen Versagung von Beratungshilfe bei Ihnen seit 2009 geführt wurden, wie das Ergebnis war und was die RAK Berlin unternommen hat, um die systematische Versagung von Beratungshilfe effektiv zu beenden. Darüber hinaus wird Auskunft/Akteneinsicht auf Grundlage BlnDSG, DSGVO beantragt: - III BS 864.18: Versagung Beratungshilfe, § 49a BRAO, durch Rechtsanwalt Ludwig von Jagow und Mandatskündigung zur Unzeit (§ 627 BGB), Bearbeiter: Rechtsanwalt Ülkekul - II BS 862.18: Umgehung des Anwalts, § 12 BORA durch Dr. Gailhofer: Bearbeiterin Rechtsanwältin Sandra Kunze Auskunft auf Grundlage IFG-Berlin wird beantragt: - Kooperation der RAK Berlin, Ihrer Mitglieder und Vorstandsmitglieder mit linksextremistischen Gruppen (Rote Hilfe e.V., Radikale Linke, Interventionistische Linke, TOP B3erlin u.a.) Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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