Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu Berufspflichtverstößen, Ablehnung der Übernahme Beratungshilfe-Prozesskostenhilfemandate
Sehr geehrter Herr Dr. Mollnau, sehr geehrte Frau Pietrusky,
das BVerfG hatte in den 1980ern das Beratungs- und Prozesskostenhilfegesetz geschaffen, um unbemittelten Personen den Zugang zum Recht zu gewährleisten. Das hat sich mit der Reform in 2013 auch nicht geändert.
Anwält*innen sind auf Grundlage § 49 a BRAO verpflichtet, Beratungshilfemandate anzunehmen. Ausnahmetatbestände finden sich in § 16 a BORA.
Der Gesetzgeber sieht bis jetzt keinen Handlungsbedarf, eine Mandatsübernahmepflicht für PKH-Mandate zu schaffen.
Ihnen ist seit 2009 bekannt, dass die Berliner Anwaltschaft systematisch Beratungshilfemandate ohne Grund/ohne zulässige Gründe ablehnt, damit den Zugang zum Recht verwehrt und sozial diskriminiert.
Auf Empfehlung des BMJV, Dr. Kurt Franz vom 15.7.2009 sollten sog. § 62 Abs.2 BRAO-Verfahren bei der zuständigen Justizsenatsverwaltung beantragt werden - Staatsaufsicht über die RAK Berlin. Diese, Dr. Lang, lehnte mit Schreiben vom 24.9.2012 ab und übergab die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Berlin. Diese, Dr. Schweitzer, entschied, hunderte anwaltsgerichtliche Verfahren einzuleiten. Über das Ergebnis gibt sie keine Auskunft.
Der aktuelle Justizsenator, Dirk Behrendt, lehnt es grundsätzlich ab, § 49 a BRAO-Verstöße zu prüfen und an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin abzugeben. Auskünfte zu den Anträge erteilt er auch nicht.
Kleine Anfragen wurden vom Abgeordneten Dr. Simon Weiss/Piratenfraktion eingebracht: Drs. 17/10796, 17/11208, 17/12028, 17/12266, 17/12405.
Bei Ihnen werden Berufspflichtverstöße wegen Versagung von Beratungshilfe geführt. Sie, Rechtsanwalt Ülkekul, geben weder Auskunft zum Ergebnis der Verfahren noch gewähren Sie Akteneinsicht auf Grundlage BlnDSG bzw. DSGVO.
III BS 2424.18/RA Herzog, III BS 2425.18/RA Hak, III BS 2431.18/RA Neutze, IV BS 2432.18/RA Ricke, I BS 2438.18/RA Bergmann, I BS 24.39.18/RA Becker, V BS 2454.18/RAin Staudtke, V BS 2455.18/RAin Stelter, VI BS 2460.18/RA Wurtmann, II BS 2497.18/RAin Gienecke, II BS 2498.18/RAin Grünther, II BS 2699.18/RAin Grosse, II BS 2553.18/RA Gollan
Zu einer Reihe von Verfahren gibt es bis jetzt weder eine Eingangsbestätigung noch Aktenzeichen.
Es wird Akteneinsicht bzw. Auskunft auf Grundlage § 24 Abs. 6 BlnDSG, Art. 15 DSGVO in alle Verfahren aus 2018 beantragt. Es wird Auskunft auf Grundlage IFG-Berlin beantragt, wie viele Verfahren wegen Versagung von Beratungshilfe bei Ihnen seit 2009 geführt wurden, wie das Ergebnis war und was die RAK Berlin unternommen hat, um die systematische Versagung von Beratungshilfe effektiv zu beenden.
Darüber hinaus wird Auskunft/Akteneinsicht auf Grundlage BlnDSG, DSGVO beantragt:
- III BS 864.18: Versagung Beratungshilfe, § 49a BRAO, durch Rechtsanwalt Ludwig von Jagow und Mandatskündigung zur Unzeit (§ 627 BGB), Bearbeiter: Rechtsanwalt Ülkekul
- II BS 862.18: Umgehung des Anwalts, § 12 BORA durch Dr. Gailhofer: Bearbeiterin Rechtsanwältin Sandra Kunze
Auskunft auf Grundlage IFG-Berlin wird beantragt:
- Kooperation der RAK Berlin, Ihrer Mitglieder und Vorstandsmitglieder mit linksextremistischen Gruppen (Rote Hilfe e.V., Radikale Linke, Interventionistische Linke, TOP B3erlin u.a.)
Anfrage eingeschlafen
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Datum12. Dezember 2018
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15. Januar 2019
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