Akteneinsicht in die wasserrechtlichen Erlaubnisse für die Tiefbrunnen der Gemeinde Stegen nach UVwG
Antrag nach dem UVwG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte gewähren Sie mir Zugang zu folgender Umweltinformation in Form von Akteneinsicht bei Ihnen vor Ort:
Akte zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen der beiden Tiefbrunnen der Gemeinde Stegen an der Zartener Straße.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Die am 10.11.2003 durch das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald erteilte wasserrechtliche Erlaubnis gestattet der Gemeinde Stegen die jährliche Entnahme von 350.000 qbm Grundwasser, die aufgrund von Lieferverpflichtungen gegenüber der EWK Kirchzarten im Bedarfsfall um jährlich bis zu 91.250 qbm überschritten werden darf.
Die gestattete maximale Förderleistung aus beiden Stegener Tiefbrunnen beträgt 33 l/s und pro Tag 1515 qbm.
Die Angaben der Stegener Verwaltung im Rahmen der 1. und 2. Offenlage des Neubaugebietes „Nadelhof“, dass man jährlich
über 550.000 qbm Grundwasser entnehmen und diesen Wert nochmals um 350.000 qbm pro Jahr überschreiten dürfe, sind nicht wahrheitsgemäß (vulgariter = Lüge).
Anfrage erfolgreich
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Datum8. November 2022
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10. Dezember 2022
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