Sehr
<< Antragsteller:in >>
auf Ihren Antrag vom 28.09.2023 ergeht folgender Bescheid
1. Ihnen wird - unter Aussonderung der schutzbedürftigen Daten - Einsicht in ein Dokument – Seite 5 des Besprechungsprotokolls vom 09.12.2022 – aus der vom Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit zum Betrieb Tesla Manufacturing Brandenburg SE in 15537 Grünheide (Mark) geführten Akte gewährt.
2. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Begründung
1. Über das Portal
www.fragdenstaat.de haben Sie am 28.09.2023 beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) einen Antrag auf Akteneinsicht nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) gestellt.
Sie begehren Einsicht in „die Aktennotiz, aus der hervorgeht, dass auf dem Werksgelände [der Tesla Gigafactory Berlin-Brandenburg] über einen längeren Zeitraum fast täglich Unfälle passierten. Verschiedene Medien, unter anderem
tagesschau.de, haben über die Aktennotiz berichtet: […]".
Mit dieser Maßgabe habe ich die vom LAVG geführte Akte zum Geschäftszeichen 2020-00001 Tesla Baustelle 3 identifiziert. Die Akte enthält jedoch keine Aktennotiz über eine dokumentierte Feststellung mit vergleichbaren Angaben. Es gibt lediglich ein Besichtigungsprotokoll vom 09.12.2022, in dem die Zahl meldepflichtiger Unfälle über einen größeren Zeitraum dokumentiert ist. Hilfsweise wird unterstellt, dass dieser Dokumententeil (S. 5 des Protokolls) Ihr Einsichtsinteresse befriedigt.
Soweit vorgenannte Akte nicht die von Ihnen begehrten Informationen enthält, liegen diese dem LAVG nicht vor.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage haben Sie grundsätzlich gemäß § 1 AIG einen Anspruch auf Einsicht in vorgenannte Akte und Unterlagen. Dem uneingeschränkten Einsichtsrecht steht jedoch der Schutz überwiegender privater Interessen entgegen.
Soweit personenbezogene Daten i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AIG berührt sind, ist der Schutz dieser Daten durch Aussonderung der Einzeldaten (= Schwärzung) sichergestellt und der übrige Teil des Dokuments Ihnen zugänglich gemacht worden. Auf die vorherige Einholung der Zustimmung zur Offenbarung bei den betroffenen Personen habe ich verzichtet.
Im Ergebnis wird Ihnen Akteneinsicht in das begehrte Dokument unter Aussonderung der schutzbedürftigen Daten nach § 6 Abs. 2 AIG durch Übersendung einer Fotokopie, in der die schutzbedürftigen Daten geschwärzt wurden, gewährt.
2. Die Kostenentscheidung findet Ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 AIG i. V. m. §§ 1 ff. Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AlGGebO). Danach sind für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz grundsätzlich Gebühren und Auslagen, in einfachen Fällen in Höhe von 0 bis 100 Euro festzusetzen. Da es sich bei Ihrem Einsichtsersuchen um einen einfachen Fall mit geringem Aufwand handelt, habe ich für diese Amtshandlung keine Kosten festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Horstweg 57, 14478 Potsdam, erhoben werden.
Beschwerderecht
Sie haben gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 AIG das Recht, die Landesbeauftragte anzurufen.
Die Anschrift der zuständigen Landesbeauftragten lautet:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Aktenansicht
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
Mit freundlichen Grüßen