Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr geehrter Herr Schröder,
Sie haben mit E-Mail vom 20. Juni 2019 (unser Az.: A-IR/11100100-IF30287) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser bitten Sie um die Zusendung folgender Information:
Den Aktenplan des Bundeswahlleiters
Nach Rücksprache mit dem Bereich des Bundeswahlleiters teilen wir Ihnen das Folgende mit:
Diese Anfrage betrifft den Bereich des Bundeswahlleiters. Da der Bundeswahlleiter gleichzeitig Präsident des Statistischen Bundesamtes ist, hat er uns als im Statistischen Bundesamt für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach dem IFG zuständige Organisationseinheit gebeten, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Sie haben Ihr Auskunftsersuchen auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützt. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG eröffnet jedem die Möglichkeit, gegenüber den Behörden des Bundes den Zugang zu amtlichen Informationen zu verlangen.
Der Aktenplan des Bundeswahlleiters enthält zum einen die Aktenstruktur des Bundeswahlleiters in seiner Tätigkeit als Wahlorgan und zum anderen die Aktenstruktur des Bundeswahlleiters als die Parteiunterlagen führende Stelle.
Sie haben damit zum einen Einsicht in Dokumente, die die Tätigkeit des Bundeswahlleiters als Wahlorgan betreffen, beantragt. Die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist kein behördliches Tätigwerden, sondern vielmehr ein selbstorganisatorisches Tun mit amtlichem Charakter und damit ein öffentliches Handeln sui generis. Es handelt sich folglich um "sonstige unabhängige Tätigkeiten" (siehe BT-Drs. 15/4493, S. 8), die nicht vom Recht auf Informationszugang nach dem IFG umfasst sind.
Nach unserer Auffassung besteht somit hinsichtlich der Aktenstruktur des Bundeswahlleiters in seiner Tätigkeit als Wahlorgan kein Recht auf Informationszugang nach dem IFG.
Denjenigen Teil der Aktenstruktur hingegen, der die Tätigkeit des Bundeswahlleiters als die Parteiunterlagen führende Stelle betrifft, können wir Ihnen zugänglich machen. Sie finden den entsprechenden Ausschnitt des Aktenplans anbei. Ebenfalls ist die Aktenstruktur hinsichtlich der repräsentativen Wahlstatistik ersichtlich, die zwar im Büro des Bundeswahlleiters erstellt wird, aber im Namen des Statistischen Bundesamts erfolgt.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>
Wir bedauern, nicht alle angefragten Informationen liefern zu können, hoffen aber, Ihnen mit unserer Antwort dennoch weitergeholfen zu haben und verbleiben
mit freundlichen Grüßen