Aktenvernichtung im BfV

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir alle Leitfäden bzw. Arbeitsanweisungen zur Vernichtung von Akten im Bundesamt für Verfassungsschutz zu.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Ausschlussgründe liegen meiner Meinung nach nicht vor.

Meines Erachtens nach handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. September 2014
  • Frist
    21. Oktober 2014
  • 2 Follower:innen
Matthias Koster
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir alle Leitfäden bzw. Arbeitsanweisungen…
An Bundesamt für Verfassungsschutz Details
Von
Matthias Koster
Betreff
Aktenvernichtung im BfV [#7532]
Datum
17. September 2014 23:44
An
Bundesamt für Verfassungsschutz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir alle Leitfäden bzw. Arbeitsanweisungen zur Vernichtung von Akten im Bundesamt für Verfassungsschutz zu. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meiner Meinung nach nicht vor. Meines Erachtens nach handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Matthias Koster <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Matthias Koster << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesamt für Verfassungsschutz
Az. 1A6-035-530116-0000-1094/14, S Sehr geehrter Herr Koster, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer E-Ma…
Von
Bundesamt für Verfassungsschutz
Via
Briefpost
Betreff
Az. 1A6-035-530116-0000-1094/14, S
Datum
18. September 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Koster, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail und bedanken uns für Ihre Anfrage. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ist als Nachrichtendienst gemäß den Bestimmungen des neuen Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen, vgl. § 3 Nr. 8 IFG. Die Ausnahmeregelung hnach § 3 Nr. 8 IFG hat auch zur Folge, dass die Veröffentlichungspflichten nach § 11 IFG das BfV nicht betreffen. Dessen ungeachtet unterrichtet das BfV jedoch - im Rahmen der ihm auferlegten gesetzlichen Regelungen und Dienstvorschriften - die Öffentlichkeit kontinuierlich über seine Arbeitsfelder und jeweils aktuelle Erkenntnisse, u. a. mit seiner Interneteinstellung sowie mit Ausstellungen, Messebeteiligungen, Pressearbeit, Vorträgen, Publikationen und der Beantwortung von Bürgeranfragen. Zu Ihrer Information liegt diesem Schreiben die Broschüre &quot;Im Visier des Verfassungsschutzes - Der gläserne Bürger?&quot; bei. Ab Seite 17 wird die Informationsverarbeitung von Akten und Daten im BfV ausführlich thematisiert. Wir hoffen, Ihnen hiermit geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen,