Aktenverzeichnis "250 03 Technische Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden"

- das Aktenverzeichnis oder vergleichbare Sammlung iSv § 11 IFG für "2 - 250 03 Technische Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden" im Aktenplan.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können geschwärzt werden, personenbezogene Daten nach § 5 IFG ebenfalls, wenn nötig.

Falls Informationen nach § 3 nicht veröffentlicht werden können, bitte ich diese auszusparen, mich allerdings darüber zu informieren. (Um so einen Widerspruch möglich zu machen)

Bei Informationen die unter §3 Abs 2,4 fallen, bitte ich sie insbesondere zu prüfen, ob durch eine Teilschwärzung zumindest die Art des Vorgangs kommuniziert werden kann.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. November 2021
  • Frist
    24. Dezember 2021
  • 23 Follower:innen
Lilith Wittmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - das Aktenverzei…
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
Lilith Wittmann
Betreff
Aktenverzeichnis "250 03 Technische Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden" [#233389]
Datum
21. November 2021 00:25
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- das Aktenverzeichnis oder vergleichbare Sammlung iSv § 11 IFG für "2 - 250 03 Technische Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden" im Aktenplan. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können geschwärzt werden, personenbezogene Daten nach § 5 IFG ebenfalls, wenn nötig. Falls Informationen nach § 3 nicht veröffentlicht werden können, bitte ich diese auszusparen, mich allerdings darüber zu informieren. (Um so einen Widerspruch möglich zu machen) Bei Informationen die unter §3 Abs 2,4 fallen, bitte ich sie insbesondere zu prüfen, ob durch eine Teilschwärzung zumindest die Art des Vorgangs kommuniziert werden kann.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 233389 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233389/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Lilith Wittmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Lilith Wittmann
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Sehr geehrte Frau Wittmann, zwecks elektronischer Zustellung Ihres Bescheids zu untenstehender Anfrage nach dem I…
Von
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Betreff
AW: Aktenverzeichnis "250 03 Technische Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden" [#233389]
Datum
17. Dezember 2021 11:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Wittmann, zwecks elektronischer Zustellung Ihres Bescheids zu untenstehender Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz bitte ich um Übersendung einer persönlichen E-Mail-Adresse. Ihre persönliche E-Mail-Adresse wird benötigt, um eine ordnungsgemäße Bekanntgabe an Sie persönlich sicherzustellen. Ich verweise insoweit auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln – Az.: 13 K 1189/20 – vom 18.03.2021. Sollten Sie keine persönliche E-Mail-Adresse übermitteln, erhalten Sie den Bescheid auf dem Postweg an Ihre untenstehende Anschrift. Mit freundlichen Grüßen
Lilith Wittmann
Sehr geehrte Damen und Herren, sie erreichen mich via <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen <…
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
Lilith Wittmann
Betreff
AW: Aktenverzeichnis "250 03 Technische Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden" [#233389]
Datum
17. Dezember 2021 12:22
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, sie erreichen mich via <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 233389 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233389/

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Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
IFG Anfrage: Antwort Anfrage wird abgelehnt, weil innere Sicherheit.
Von
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Via
Briefpost
Betreff
IFG Anfrage: Antwort
Datum
17. Dezember 2021
Status
Anfrage wird abgelehnt, weil innere Sicherheit.