Aktenzeichen 10 A 4/22 - VG Schleswig

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inhaltliche Endentscheidung zum Aktenzeichen 10 A 4/22 (Urteil/Beschluss/Gerichtsbescheid)
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Zwecks Auffinden der gemeinten Entscheidung ein Auszug aus dieser:
"... Sofern die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt hat, dass dieser auf eine kostenfreie Auskunftserstellung bestanden habe, findet diese Vorgehensweise keine rechtliche Grundlage im IZG-SH oder in anderen landesrechtlichen Regelungen. ... Nach der Systematik des IZG-SH handelt es sich bei der Kostenerhebung nach § 13 IZG-SH grundsätzlich um ein separates – von der Auskunftserteilung als solches rechtlich unabhängiges – Verwaltungsverfahren. ... Das IZG-SH erhält jedoch keine Regelung, welche die informationspflichtige Stelle dazu ermächtigt, die Auskunftsgewährung als solche von der vorherigen Zustimmung zur Kostentragung bzw. von der Zahlung eines Kostenbetrages abhängig zu machen. Gegen die Annahme für das Bestehen einer solchen Ermächtigung spricht der insoweit eindeutige Wortlaut von § 13 Abs. 4 IZG-SH. Danach können Informationspflichtige Stellen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 für die Bereitstellung von Informationen von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. § 13 Abs. 4 IZG-SH setzt für die Kostenerstattung demnach die Bereitstellung von Informationen voraus. Das Erteilen eines Einverständnisses zur Kostentragung als eine Art Voraussetzung für die Bearbeitung des Auskunftsverlangens lässt sich § 13 Abs. 4 IZG-SH hingegen nicht entnehmen. Sofern sich der Auskunftsbegehrende nach der Gewährung der Auskunft weigert, ihm gegenüber nach § 13 IZG-SH festgesetzte Kosten zu zahlen, stehen der informationspflichtigen Stelle – wie in jedem anderen Kostenfall auch – die Mittel der Verwaltungsvollstreckung zur Verfügung."

Rechtliche Erwägungen zur Auskunftsgewährung unter https://fragdenstaat.de/a/288140

Mit freundlichen Grüßen

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  • Datum
    9. April 2024
  • Frist
    11. Mai 2024
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An Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Details
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Betreff
Aktenzeichen 10 A 4/22 - VG Schleswig [#305476]
Datum
9. April 2024 11:40
An
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Status
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Guten Tag, bitte veröffentlichen Sie die inhaltliche Endentscheidung zum Aktenzeichen 10 A 4/22 (Urteil/Beschluss/Gerichtsbescheid) auf https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/ Zwecks Auffinden der gemeinten Entscheidung ein Auszug aus dieser: "... Sofern die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt hat, dass dieser auf eine kostenfreie Auskunftserstellung bestanden habe, findet diese Vorgehensweise keine rechtliche Grundlage im IZG-SH oder in anderen landesrechtlichen Regelungen. ... Nach der Systematik des IZG-SH handelt es sich bei der Kostenerhebung nach § 13 IZG-SH grundsätzlich um ein separates – von der Auskunftserteilung als solches rechtlich unabhängiges – Verwaltungsverfahren. ... Das IZG-SH erhält jedoch keine Regelung, welche die informationspflichtige Stelle dazu ermächtigt, die Auskunftsgewährung als solche von der vorherigen Zustimmung zur Kostentragung bzw. von der Zahlung eines Kostenbetrages abhängig zu machen. Gegen die Annahme für das Bestehen einer solchen Ermächtigung spricht der insoweit eindeutige Wortlaut von § 13 Abs. 4 IZG-SH. Danach können Informationspflichtige Stellen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 für die Bereitstellung von Informationen von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. § 13 Abs. 4 IZG-SH setzt für die Kostenerstattung demnach die Bereitstellung von Informationen voraus. Das Erteilen eines Einverständnisses zur Kostentragung als eine Art Voraussetzung für die Bearbeitung des Auskunftsverlangens lässt sich § 13 Abs. 4 IZG-SH hingegen nicht entnehmen. Sofern sich der Auskunftsbegehrende nach der Gewährung der Auskunft weigert, ihm gegenüber nach § 13 IZG-SH festgesetzte Kosten zu zahlen, stehen der informationspflichtigen Stelle – wie in jedem anderen Kostenfall auch – die Mittel der Verwaltungsvollstreckung zur Verfügung." Rechtliche Erwägungen zur Auskunftsgewährung unter https://fragdenstaat.de/a/288140 Mit freundlichen Grüßen
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