Aktenzeichen 2 K 35/16 und 2 K 26/20

Anfrage an: Amtsgericht Mayen

Die Entscheidungsgründe sind der zentrale Bestandteil des Urteils; die Gründe müssen plausibel sein, sonst ist § 313 Abs. Nr. 6, Abs. 3 verletzt. Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägung auf denen die Entscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

Dieses ist in Hinsicht auf die ergangenen Urteile zu dem vorgenannten Aktenzeichen nicht geschehen. Es fehlt der rechtliche Aspekt, also die Bezugnahme auf die Paragrafen auf welche die Entscheidungen beruhen.

Ich bitte deshalb um die Übersendung

der Sitzungsprotokolle

oder Angabe der Paragrafen, die bei der Urteilsfindung angewandt wurden

oder gibt es diese Paragrafen nicht, weil für die erneute Zwangsverstei gerung beim AG Mayen bereits erloschenen Titel nach § 52 Ab.1 S.2 des AG Hattingen verwendet wurden.

Aus der Pressemitteilung des BGH - Nr. 148/2013 zum Urteil vom 13. September 2013 - V ZR 209/12 geht folgendes hervor:
Der zum 1. Juli 2007 neu gefasste § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthält lediglich eine Privilegierung der dort aufgeführten schuldrechtlichen Ansprüche sowohl im Zwangsversteigerungs- als auch im Insolvenzverfahren. Der Gesetzgeber wollte zwar eine begrenzte bevorrechtigte Beteiligung der Wohnungseigentümergemeinschaft an dem Veräußerungserlös in der Zwangsversteigerung erreichen, die sich gemäß § 49 InsO auch in der Insolvenz des säumigen Wohnungseigentümers auswirkt; er wollte aber keine sachenrechtlich bislang unbekannte private Last einführen. Ein neues dingliches Recht kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffen werden, weil eine solche Entscheidung dem Gesetzgeber vorbehalten wäre.

Ich hatte Ihnen in den letzten Tagen bereits eine Kopie eines Schreiben des BMJV das sich mit der verfahrensrechtliche Seite der Hausgelder befasst, per E-Mail übersandt.

Ich bitte um kurzfristige Übersendung.

Ergebnis der Anfrage

Zusammenfassend ist zu erwähnen, das die damalige Bundesregierung bei der Neuregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG im Jahr 2007 keine Regelung drüber getroffen hat, ob es sich bei diesen Ansprüchen um persönliche oder dingliche Ansprüche handelt. Die privilegierten Ansprüche der Wohnungseigentümer wurden lediglich auf 5% des Verkehrswertes festgelegt (gedeckelt). Nur haben scheinbar WEG-Verwalter, deren Rechtsanwälte und auch Gerichte diese Rechtsunsicherheit genutzt und die Rückstände bei Hausgeldern als persönliche Forderung ausgelegt, obwohl die Entscheidung dem Gesetzgeber vorbehalten ist (s. BGH - V ZR 209/12) Damit haftet nicht nur das Grundstück für Rückstände sondern auch der Schuldner mit seinem persönlichen Vermögen und das noch 30 Jahre lang. Ebenso werden die BGH-Urteile V ZR 82/17 und V ZR 20/19 von den niederen Gerichten ignoriert.

Hier muß schnellstens eine Richtigstellung durch den Gesetzgeber erfolgen.
Ggf. durch eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. Mai 2023
  • Frist
    10. Juni 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Amtsgericht Mayen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aktenzeichen 2 K 35/16 und 2 K 26/20 [#278216]
Datum
6. Mai 2023 22:20
An
Amtsgericht Mayen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Entscheidungsgründe sind der zentrale Bestandteil des Urteils; die Gründe müssen plausibel sein, sonst ist § 313 Abs. Nr. 6, Abs. 3 verletzt. Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägung auf denen die Entscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Dieses ist in Hinsicht auf die ergangenen Urteile zu dem vorgenannten Aktenzeichen nicht geschehen. Es fehlt der rechtliche Aspekt, also die Bezugnahme auf die Paragrafen auf welche die Entscheidungen beruhen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte deshalb um die Übersendung << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> der Sitzungsprotokolle<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> oder Angabe der Paragrafen, die bei der Urteilsfindung angewandt wurden<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> oder gibt es diese Paragrafen nicht, weil für die erneute Zwangsverstei gerung beim AG Mayen bereits erloschenen Titel nach § 52 Ab.1 S.2 des AG Hattingen verwendet wurden. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Aus der Pressemitteilung des BGH - Nr. 148/2013 zum Urteil vom 13. September 2013 - V ZR 209/12 geht folgendes hervor:<< Antragsteller:in >> Der zum 1. Juli 2007 neu gefasste § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthält lediglich eine Privilegierung der dort aufgeführten schuldrechtlichen Ansprüche sowohl im Zwangsversteigerungs- als auch im Insolvenzverfahren. Der Gesetzgeber wollte zwar eine begrenzte bevorrechtigte Beteiligung der Wohnungseigentümergemeinschaft an dem Veräußerungserlös in der Zwangsversteigerung erreichen, die sich gemäß § 49 InsO auch in der Insolvenz des säumigen Wohnungseigentümers auswirkt; er wollte aber keine sachenrechtlich bislang unbekannte private Last einführen. Ein neues dingliches Recht kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffen werden, weil eine solche Entscheidung dem Gesetzgeber vorbehalten wäre. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich hatte Ihnen in den letzten Tagen bereits eine Kopie eines Schreiben des BMJV das sich mit der verfahrensrechtliche Seite der Hausgelder befasst, per E-Mail übersandt. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um kurzfristige Übersendung. Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278216 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278216/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Amtsgericht Mayen
-----Ursprüngliche Nachricht-----<< Antragsteller:in >> Von: << Antragsteller:in >> Gesend…
Von
Amtsgericht Mayen
Betreff
AW: [EXTERN] Aktenzeichen 2 K 35/16 und 2 K 26/20 [#278216]
Datum
9. Mai 2023 12:40
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
809,4 KB
-----Ursprüngliche Nachricht-----<< Antragsteller:in >> Von: << Antragsteller:in >> Gesendet: Samstag, 6. Mai 2023 22:20<< Antragsteller:in >> An: Mayen, Amtsgericht (AG Mayen) <<Name und E-Mail-Adresse>><< Antragsteller:in >> Betreff: [EXTERN] Aktenzeichen 2 K 35/16 und 2 K 26/20 [#278216]<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Antrag nach dem LTranspG, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Die Entscheidungsgründe sind der zentrale Bestandteil des Urteils; die Gründe müssen plausibel sein, sonst ist § 313 Abs. Nr. 6, Abs. 3 verletzt. Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägung auf denen die Entscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Dieses ist in Hinsicht auf die ergangenen Urteile zu dem vorgenannten Aktenzeichen nicht geschehen. Es fehlt der rechtliche Aspekt, also die Bezugnahme auf die Paragrafen auf welche die Entscheidungen beruhen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte deshalb um die Übersendung << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> der Sitzungsprotokolle<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> oder Angabe der Paragrafen, die bei der Urteilsfindung angewandt wurden<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> oder gibt es diese Paragrafen nicht, weil für die erneute Zwangsverstei gerung beim AG Mayen bereits erloschenen Titel nach § 52 Ab.1 S.2 des AG Hattingen verwendet wurden. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Aus der Pressemitteilung des BGH - Nr. 148/2013 zum Urteil vom 13. September 2013 - V ZR 209/12 geht folgendes hervor:<< Antragsteller:in >> Der zum 1. Juli 2007 neu gefasste § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthält lediglich eine Privilegierung der dort aufgeführten schuldrechtlichen Ansprüche sowohl im Zwangsversteigerungs- als auch im Insolvenzverfahren. Der Gesetzgeber wollte zwar eine begrenzte bevorrechtigte Beteiligung der Wohnungseigentümergemeinschaft an dem Veräußerungserlös in der Zwangsversteigerung erreichen, die sich gemäß § 49 InsO auch in der Insolvenz des säumigen Wohnungseigentümers auswirkt; er wollte aber keine sachenrechtlich bislang unbekannte private Last einführen. Ein neues dingliches Recht kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffen werden, weil eine solche Entscheidung dem Gesetzgeber vorbehalten wäre. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich hatte Ihnen in den letzten Tagen bereits eine Kopie eines Schreiben des BMJV das sich mit der verfahrensrechtliche Seite der Hausgelder befasst, per E-Mail übersandt. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um kurzfristige Übersendung.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen
Kreissparkasse Mayen
Terminbestimmung Zwangsversteigerung am Mittwoch, den 21.06.2023 Guten Tag << Antragsteller:in >> kön…
Von
Kreissparkasse Mayen
Betreff
Terminbestimmung Zwangsversteigerung am Mittwoch, den 21.06.2023
Datum
15. Mai 2023 14:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag << Antragsteller:in >> können Sie sich in o.a. Angelegenheit mal bitte bei mir melden. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Terminbestimmung Zwangsversteigerung am Mittwoch, den 21.06.2023 [#278216]
Guten Tag, meine Informationsfreih…
An Amtsgericht Mayen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Terminbestimmung Zwangsversteigerung am Mittwoch, den 21.06.2023 [#278216]
Datum
12. Juni 2023 09:47
An
Amtsgericht Mayen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Aktenzeichen 2 K 35/16 und 2 K 26/20“ vom 06.05.2023 (#278216) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Amtsgericht Mayen
AW: [EXTERN] AW: Terminbestimmung Zwangsversteigerung am Mittwoch, den 21.06.2023 [#278216] Der Direktor des Amtsg…
Von
Amtsgericht Mayen
Betreff
AW: [EXTERN] AW: Terminbestimmung Zwangsversteigerung am Mittwoch, den 21.06.2023 [#278216]
Datum
12. Juni 2023 12:06
Status
geschwärzt
790,5 KB
Der Direktor des Amtsgerichts Mayen Telefon 02651 – 403118, Telefax 02651 – 403117 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Datum: 12.06.2023 Aktenzeichen: 154 E - 3/23 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 06.05.2023 wurde bereits mit Schreiben vom 08.05.2023 beantwortet. Das Antwortschreiben habe ich nochmals zu Ihrer Kenntnis beigefügt. Mit freundlichen Grüßen