Aktenzeichen 2 K 35/16 und 2 K 26/20
Die Entscheidungsgründe sind der zentrale Bestandteil des Urteils; die Gründe müssen plausibel sein, sonst ist § 313 Abs. Nr. 6, Abs. 3 verletzt. Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägung auf denen die Entscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
Dieses ist in Hinsicht auf die ergangenen Urteile zu dem vorgenannten Aktenzeichen nicht geschehen. Es fehlt der rechtliche Aspekt, also die Bezugnahme auf die Paragrafen auf welche die Entscheidungen beruhen.
Ich bitte deshalb um die Übersendung
der Sitzungsprotokolle
oder Angabe der Paragrafen, die bei der Urteilsfindung angewandt wurden
oder gibt es diese Paragrafen nicht, weil für die erneute Zwangsverstei gerung beim AG Mayen bereits erloschenen Titel nach § 52 Ab.1 S.2 des AG Hattingen verwendet wurden.
Aus der Pressemitteilung des BGH - Nr. 148/2013 zum Urteil vom 13. September 2013 - V ZR 209/12 geht folgendes hervor:
Der zum 1. Juli 2007 neu gefasste § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthält lediglich eine Privilegierung der dort aufgeführten schuldrechtlichen Ansprüche sowohl im Zwangsversteigerungs- als auch im Insolvenzverfahren. Der Gesetzgeber wollte zwar eine begrenzte bevorrechtigte Beteiligung der Wohnungseigentümergemeinschaft an dem Veräußerungserlös in der Zwangsversteigerung erreichen, die sich gemäß § 49 InsO auch in der Insolvenz des säumigen Wohnungseigentümers auswirkt; er wollte aber keine sachenrechtlich bislang unbekannte private Last einführen. Ein neues dingliches Recht kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffen werden, weil eine solche Entscheidung dem Gesetzgeber vorbehalten wäre.
Ich hatte Ihnen in den letzten Tagen bereits eine Kopie eines Schreiben des BMJV das sich mit der verfahrensrechtliche Seite der Hausgelder befasst, per E-Mail übersandt.
Ich bitte um kurzfristige Übersendung.
Ergebnis der Anfrage
Zusammenfassend ist zu erwähnen, das die damalige Bundesregierung bei der Neuregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG im Jahr 2007 keine Regelung drüber getroffen hat, ob es sich bei diesen Ansprüchen um persönliche oder dingliche Ansprüche handelt. Die privilegierten Ansprüche der Wohnungseigentümer wurden lediglich auf 5% des Verkehrswertes festgelegt (gedeckelt). Nur haben scheinbar WEG-Verwalter, deren Rechtsanwälte und auch Gerichte diese Rechtsunsicherheit genutzt und die Rückstände bei Hausgeldern als persönliche Forderung ausgelegt, obwohl die Entscheidung dem Gesetzgeber vorbehalten ist (s. BGH - V ZR 209/12) Damit haftet nicht nur das Grundstück für Rückstände sondern auch der Schuldner mit seinem persönlichen Vermögen und das noch 30 Jahre lang. Ebenso werden die BGH-Urteile V ZR 82/17 und V ZR 20/19 von den niederen Gerichten ignoriert.
Hier muß schnellstens eine Richtigstellung durch den Gesetzgeber erfolgen.
Ggf. durch eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.
Anfrage abgelehnt
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Datum6. Mai 2023
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10. Juni 2023
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