Aktenzeichen der Hauptsache AG Tempelhof-Kreuzberg 134 F 11555/07

Anfrage an: Amtsgericht Kreuzberg

Vielen Dank nochmals für die Beschlussübersendung AG Tempelhof-Kreuzberg 134 F 11555/07 ( https://fragdenstaat.de/a/285888 ) . Da dieses eine einstweilige Anordnung gewesen ist ( wie dem Beschluss zu entnehmen ist , dürfte ich darum bitten auf das Aktenzeichen der Hauptsache zu erfahren . Es wird nachgefragt ob es einen Verweisungsbeschluss zum Amtsgericht Bonn gibt und wenn ja ob ich diesen bitte auch haben könnte .

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. September 2023
  • Frist
    20. Oktober 2023
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Stefan Erdtel
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vielen…
An Amtsgericht Kreuzberg Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
Aktenzeichen der Hauptsache AG Tempelhof-Kreuzberg 134 F 11555/07 [#288352]
Datum
16. September 2023 08:17
An
Amtsgericht Kreuzberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vielen Dank nochmals für die Beschlussübersendung AG Tempelhof-Kreuzberg 134 F 11555/07 ( https://fragdenstaat.de/a/285888 ) . Da dieses eine einstweilige Anordnung gewesen ist ( wie dem Beschluss zu entnehmen ist , dürfte ich darum bitten auf das Aktenzeichen der Hauptsache zu erfahren . Es wird nachgefragt ob es einen Verweisungsbeschluss zum Amtsgericht Bonn gibt und wenn ja ob ich diesen bitte auch haben könnte .
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel Anfragenr: 288352 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288352/ Postanschrift Stefan Erdtel << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel

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Amtsgericht Kreuzberg
Sehr geehrter Herr Erdtel, zu Ihrer Anfrage vom 16.09.2023 nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz muss ich…
Von
Amtsgericht Kreuzberg
Betreff
WG: Aktenzeichen der Hauptsache AG Tempelhof-Kreuzberg 134 F 11555/07 [#288352]
Datum
25. September 2023 09:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Erdtel, zu Ihrer Anfrage vom 16.09.2023 nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz muss ich leider mitteilen, dass die von Ihnen erbetenen Informationen hier nicht vorgehalten werden. Im Computersystem wird bei einem einstweiligen Anordnungsverfahren nicht erfasst, ob es ein zugehöriges Hauptsacheverfahren gibt. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren 134 F 11555/07 gibt es allerdings einen Verweisungsbeschluss an das Amtsgericht Bonn. Der Beschluss datiert auf den 07.05.2009 und lautet wie folgt: Beschluss: In der Familiensache (...) hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - am 7. Mai 2009 durch (...) beschlossen: Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg erklärt sich für unzuständig und verweist das Verfahren gem. § 621 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht Bonn, Abt. für Familiensachen, weil inzwischen beim Amtsgericht Bonn zum Az. 41 F 437/08 das Scheidungsverfahren der Parteien rechtshängig geworden ist. Mit freundlichen Grüßen