Aktenzeichen im Bundesministerium für Bildung und Forschung (Bund)

Werden die Akten bei Ihnen elektronisch gespeichert ? Gibt es bei Ihnen unterschiedliche Arten von Akten, wenn ja welche ? Welche Daten werden in den jeweiligen Arten von Akten bei Ihnen erhoben ? Wie setzt sich ein Aktenzeichen bzw. eine Aktennummer (Identifikationsnummer) bei den jeweiligen Akten zusammen ? Bitte nennen Sie das letzte Aktenzeichen bzw. Aktennummer (Identifikationsnummer) der jeweiligen Akten für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und bisher 2013.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. April 2013
  • Frist
    22. Mai 2013
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Werden die Akten…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
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Betreff
Aktenzeichen im Bundesministerium für Bildung und Forschung (Bund)
Datum
19. April 2013 20:07
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Werden die Akten bei Ihnen elektronisch gespeichert ? Gibt es bei Ihnen unterschiedliche Arten von Akten, wenn ja welche ? Welche Daten werden in den jeweiligen Arten von Akten bei Ihnen erhoben ? Wie setzt sich ein Aktenzeichen bzw. eine Aktennummer (Identifikationsnummer) bei den jeweiligen Akten zusammen ? Bitte nennen Sie das letzte Aktenzeichen bzw. Aktennummer (Identifikationsnummer) der jeweiligen Akten für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und bisher 2013.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, << Adresse entfernt >> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Bildung und Forschung Z15 - 18501/7(2013) Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, gerne beant…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
WG: Aktenzeichen im Bundesministerium für Bildung und Forschung (Bund)
Datum
6. Mai 2013 14:06
Status
Anfrage erfolgreich
Bundesministerium für Bildung und Forschung Z15 - 18501/7(2013) Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, gerne beantworte ich Ihre Fragen zu den Akten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien (RegR, als Anlage beigefügt). Die maßgebliche Aktenform im BMBF ist die Papierakte. Es wird kein System eingesetzt, mit dem elektronische Akten angelegt und gespeichert werden können. Die Verwaltung der Papierakten wird durch ein Datenbanksystem unterstützt. Die im BMBF gebildeten Sachakten unterscheiden sich in Sammelsachakten und die Einzelsachakten. Projekt- oder Fallakten stellen eine Form der Einzelsachakten dar (siehe § 13 RegR i.V.m. Anlage 3). Für alle Aktenarten werden systematisch die gleichen Daten erhoben und gespeichert. Im Einzelnen sind dies die Angaben, die in der Anlage 4 der RegR unter Nr. 3. aufgeführt sind. Als eindeutige Kennung einer Akte gilt das Geschäftszeichen. Es setzt sich zusammen aus dem Kurzzeichen der zuständigen Organisationseinheit und dem Aktenzeichen (Kennzeichen des Aktenplans und Ordnungsnummer der Akte, siehe § 11 RegR). Für das Bilden und Kennzeichnen der Akten gilt dabei grundsätzlich die Anlage 3 der RegR. Die Ordnungsnummer kann bei Bedarf jahrgangsweise gezählt werden. Beispiel eines Geschäftszeichens: Z15-18501/7(2013). Insofern existiert auch kein "letztes" Aktenzeichen eines jeweiligen Jahres. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Bildung und Forschung, Heinemannstr. 2, 53175 Bonn einzulegen. Mit freundlichen Grüßen Dieter Lenzen Bundesministerium für Bildung und Forschung Referat Z15 – Innerer Dienst- Heinemannstrasse 2 53175 Bonn Tel.: 0228 99 57-3137 Fax : 0228 99 57-83137 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.bmbf.de