Aktienhandel des Ministers

Nach Artikel 7 MMVO sind Insiderinformationen im Aktienhandel genau definiert. Der Herr Minister hat in seiner Arbeit tagtäglich Zugang zu „nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, [..] die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente [..] erheblich zu beeinflussen“.

Welche Aktien besitzt der Herr Minister momentan und welche Aktiengeschäfte hat er seit seiner Vereidigung getätigt?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    4. Juni 2023
  • Frist
    7. Juli 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach Artikel 7 MMVO sind Insiderinfor…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aktienhandel des Ministers [#280458]
Datum
4. Juni 2023 16:47
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach Artikel 7 MMVO sind Insiderinformationen im Aktienhandel genau definiert. Der Herr Minister hat in seiner Arbeit tagtäglich Zugang zu „nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, [..] die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente [..] erheblich zu beeinflussen“. Welche Aktien besitzt der Herr Minister momentan und welche Aktiengeschäfte hat er seit seiner Vereidigung getätigt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280458 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280458/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 4. Juni 2023. Sie fragen unter…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Frage: Aktienhandel des Ministers [#280458]
Datum
19. Juni 2023 15:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 4. Juni 2023. Sie fragen unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) danach, welche Aktien Bundesminister Habeck hält. Wir verstehen dies als eine Bürgeranfrage, da Sie nach unserem Verständnis keinen Zugang zu amtlichen Informationen im Sinn des § 2 Nummer 1 IFG begehren, sondern eine fachliche Auskunft erfragen, die wir gern wie folgt beantworten: Wie bereits öffentlich mitgeteilt, gelten im BMWK für alle Beschäftigten die Compliance-Regeln der Bundesregierung ebenso wie die Regelungen der Bundesverwaltung zu Finanzgeschäften. Aus diesen Regelungen ergeben sich keine Anzeigepflichten für einzelne Vermögensgegenstände oder einzelne Finanzgeschäfte. Zu Fonds-Beteiligungen: Es ist das Wesen von Fonds-Beteiligungen, dass kein Einfluss auf die Anlagestrategie damit verbunden ist. Daher sind Fonds-Beteiligungen nach den Regeln der Bundesregierung über Finanzgeschäfte zulässig und auch nicht anzeigepflichtig. Sollten Sie gleichwohl eine förmliche Behandlung Ihrer Anfrage als Antrag nach § 1 Absatz 1 IFG wünschen, bitten wir um Mitteilung. Wir weisen allerdings darauf hin, dass diese kostenpflichtig sein kann und ggf. aus o.g. Gründen abzulehnen ist. Mit freundlichen Grüßen