Aktivitäten zur Vorbildfunktion klimaneutraler Verwaltung

Sämtliche Informationen, Kommunikation und Dokumente zu Ihren Aktivitäten im Hinblick auf Art. 3 des Bayerischen Klimaschutzgesetzes ("Vorbildfunktion"), nachdem Behörden bis 2030 Klimaneutralität erreichen sollen. Dies beinhaltet z.B. Informationen zu Ihrem bisherigen oder aktuellen Energieverbrauch oder CO(2)-Abdruck, zu Einsparungsmaßnahmen oder sonstigen Aktivitäten in Bezug auf diese Vorbildfunktion.

Zudem sämtliche Informationen, Kommunikation und Dokumente in Ihrem Hause, die sich auf den "Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften" (28.6.2022) beziehen. Dies kann Kommunikation mit anderen Stellen zur Erreichbarkeit der neuen Ziele beinhalten, interne geplante Maßnahmen zur früheren Erreichung von Klimaneutralität oder sonstige Informationen zu diesem Thema.

Mein Interesse an den Informationen ist ideeller Natur; als Vorstand bzw. Sprecher mehrerer Organisationen, die sich der Klimagerechtigkeit und der Erhaltung einer intakten Umwelt widmen sowie als Bürger Bayerns möchte ich wissen, wie Sie diese gesetzliche Regelung und etwaige weitergehende Maßnahmen umsetzen. Ich habe keinerlei Interesse an einer entgeltlichen Weiterverwendung der Informationen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Oktober 2022
  • Frist
    19. November 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München, Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG) Sehr gee…
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aktivitäten zur Vorbildfunktion klimaneutraler Verwaltung [#261092]
Datum
16. Oktober 2022 21:15
An
Stadtverwaltung München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München, Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Informationen, Kommunikation und Dokumente zu Ihren Aktivitäten im Hinblick auf Art. 3 des Bayerischen Klimaschutzgesetzes ("Vorbildfunktion"), nachdem Behörden bis 2030 Klimaneutralität erreichen sollen. Dies beinhaltet z.B. Informationen zu Ihrem bisherigen oder aktuellen Energieverbrauch oder CO(2)-Abdruck, zu Einsparungsmaßnahmen oder sonstigen Aktivitäten in Bezug auf diese Vorbildfunktion. Zudem sämtliche Informationen, Kommunikation und Dokumente in Ihrem Hause, die sich auf den "Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften" (28.6.2022) beziehen. Dies kann Kommunikation mit anderen Stellen zur Erreichbarkeit der neuen Ziele beinhalten, interne geplante Maßnahmen zur früheren Erreichung von Klimaneutralität oder sonstige Informationen zu diesem Thema. Mein Interesse an den Informationen ist ideeller Natur; als Vorstand bzw. Sprecher mehrerer Organisationen, die sich der Klimagerechtigkeit und der Erhaltung einer intakten Umwelt widmen sowie als Bürger Bayerns möchte ich wissen, wie Sie diese gesetzliche Regelung und etwaige weitergehende Maßnahmen umsetzen. Ich habe keinerlei Interesse an einer entgeltlichen Weiterverwendung der Informationen.
Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt München (Informationsfreiheitssatzung ). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 261092 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/261092/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung München
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Refe…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
AW: Aktivitäten zur Vorbildfunktion klimaneutraler Verwaltung [#261092]
Datum
19. Oktober 2022 12:36
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weitergeleitet und wird dort geprüft. Wir weisen darauf hin, dass die grundsätzliche Antragsbearbeitungsfrist von einem Monat und zwei Monaten bei Gesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Landeshauptstadt München vom 08.02.2011 (zuletzt geändert am 13.07.2015) erst mit dem Zugang bei der zuständigen Stelle zu laufen beginnt. Bei Anfragen mit höherer Komplexität kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden (§ 5 Abs. 3 IFS). Aufgrund von § 8 IFS können Ihnen für bereitgestellte Informationen Verwaltungskosten entstehen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München. Fallen voraussichtlich Kosten an, werden wir Sie so rechtzeitig informieren, dass Sie den Antrag noch kostenfrei zurücknehmen können. Mit freundlichen Grüßen
Stadtverwaltung München
Ihre Anfrage über die Plattform "Frage den Staat" - Bitte um telefonische Rückmeldung Sehr << Antr…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
Ihre Anfrage über die Plattform "Frage den Staat" - Bitte um telefonische Rückmeldung
Datum
8. November 2022 13:29
Status
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf die o.g. Anfrage. Ich würde gerne den Umfang der Unterlagen mit Ihnen abstimmen, dazu müssten Sie bitte ihren Antrag konkretisieren. Wir haben bisher gute Erfahrungen mit einer telefonischen Abstimmung gemacht. Ich würde mich daher freuen, wenn Sie mich telefonisch kontaktieren könnten, da ich keine Telefonnummer von Ihnen habe. Ich darf mich hierfür bereits herzlich im Voraus bedanken und verbleibe Mit freundlichen Grüßen
Stadtverwaltung München
Sehr << Antragsteller:in >> leider haben wir auf unsere Nachfrage zum Umfang des Informationsbegehren…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
Aktivitäten zur Vorbildfunktion klimaneutraler Verwaltung [#261092]
Datum
24. November 2022 13:51
Status
Sehr << Antragsteller:in >> leider haben wir auf unsere Nachfrage zum Umfang des Informationsbegehrens keine Rückmeldung erhalten. Angesichts der Komplexität der Anfrage und der ggf. erforderlichen Abfrage bei anderen Referaten wird die Frist zur Beantwortung um einen Monat verlängert. Das entsprechende Schreiben finden Sie anbei. Mit freundlichen Grüßen

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Stadtverwaltung München
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem Antrag aufgrund der Informationsfreiheitssatzung der Landeshaupt…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
Aktivitäten zur Vorbildfunktion klimaneutraler Verwaltung [#261092]
Datum
15. Dezember 2022 14:35
Status
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem Antrag aufgrund der Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München (IFS) und des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) können wir Ihnen Folgendes mitteilen: I. Aktivitäten der Landeshauptstadt München mit Blick auf Art. 3 des Bayerischen Klimaschutzgesetzes 1. Nach Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 2 des derzeit noch gültigen Klimaschutzgesetzes wird den Gemeinden im Freistaat Bayern empfohlen, ihre Vorbildfunktion beim Klimaschutz wahrzunehmen, insbesondere bei der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie, der Nutzung erneuerbarer Energien und ihren Beschaffungen mit dem Ziel, bis zum Jahr 2030 eine klimaneutrale Verwaltung zu erreichen. Kommunale Grundstücke, insbesondere Wald- und Moorflächen sowie Gewässer in kommunaler Unterhaltslast, sollen in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Gesetzes bewirtschaftet werden. Es wird dementsprechend empfohlen, dass die kommunalen Erziehungs- und Bildungsträger über Ursachen und Bedeutung des Klimawandels sowie die Aufgaben des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel aufklären und das Bewusstsein für die Mitwirkung des Einzelnen fördern. Die Landeshauptstadt München hat mit Beschluss des Stadtrates am 8.12.2019 bereits den Klimanotstand ausgerufen und umfangreiche Maßnahmen beschlossen. Die Informationen hierzu können Sie über das Ratsinformationssystem (RIS) dem öffentlich verfügbaren Beschluss entnehmen: https://risi.muenchen.de/risi/dokument/v/5822571 2. Mit Neugründung des Referates für Klima- und Umweltschutz zum 1.1.2021 wurden die Maßnahmen konkretisiert und verstetigt. 3. So wurden mit dem Grundsatzbeschluss I die Handlungsbereiche einer Gemeinde in Bayern rechtlich geprüft und entsprechen die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen einheitlichen verbindlichen kommunalen Klimaschutz geschaffen. Es wurde eine Klimasatzung erlassen und einen Klimarat ins Leben gerufen. Die Informationen hierzu können Sie über das Ratsinformationssystem (RIS) der öffentlich verfügbaren Beschlussvorlage entnehmen: https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/6624427 Dort finden Sie auch den finalen Beschluss: https://risi.muenchen.de/risi/dokument/v/6737618 Die Klimasatzung der Landeshauptstadt München, die erste ihrer Art in der Bundesrepublik Deutschland, finden Sie in der öffentlich verfügbaren Stadtrechtssammlung der Landeshauptstadt München: https://stadt.muenchen.de/rathaus/stadtrecht/vorschrift/380.html Zudem finden Sie die Klimaratssatzung über die öffentlich verfügbare Stadtrechtssammlung: https://stadt.muenchen.de/rathaus/stadtrecht/vorschrift/381.html 4. Ende 2019 hat der Münchner Stadtrat beschlossen, künftig alle relevanten Beschlussvorlagen einer Klimaprüfung zu unterziehen (Beschluss „Bayerisches Versöhnungsgesetz II“, Sitzungsvorlage Nr. Nr. 14-20 / 16525). Ziel der Klimaprüfung ist es, künftig Entscheidungen des Stadtrates hinsichtlich Klimaschutz und Klimaanpassung vorab und nach einem abgestuften Vorgehen bewerten zu können. Hierdurch soll eine Sensibilisierung für das Thema Klimaschutz bzw. Klimaanpassung in allen Bereichen der Stadtverwaltung und des Stadtrats erreicht werden. Zudem sorgt die Klimaprüfung insgesamt für mehr Transparenz für alle Beteiligten, die Entscheidungsträger und für die Öffentlichkeit. 5. Die Landeshauptstadt München bilanziert zudem seit dem Jahr 2002 regelmäßig die gesamtstädtischen Treibhausgas (THG)-Emissionen Münchens. Der letzte Bericht „Treibhausgas-Monitoring der Landeshauptstadt München 1990 bis 2019“ (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 06797) wurde am 19.07.2022 dem Stadtrat bekannt gegeben. Die öffentlich verfügbare Bekanntgabe können Sie hier einsehen: https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/7205164. Mit dem o.g. „Grundsatzbeschluss I“ wurde im erweiterten Verantwortungsbereich der Landeshauptstadt München (Stadtverwaltung mit ihren Eigen- und Regiebetrieben sowie den Beteiligungsgesellschaften mit mehrheitlicher Beteiligung der LHM) die Einführung einer regelmäßiger Treibhausgasbilanz nach Vorgabe des Green House Gas (GHG) Protocol Corporate Accounting and Reporting Standard zur Messung des Ziels der klimaneutralen Stadtverwaltung bis 2030 beschlossen. Das Verfahren zur Einführung wurde am 13.12. im Ausschuss für Klima- und Umweltschutz dem Stadtrat bekannt gegeben. Die öffentlich verfügbare Bekanntgabe können Sie hier einsehen: https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/7435709. Die Dokumente zur Dokumentation im Zusammenhang mit den genannten Grundsatzbeschlüssen I und II werden nicht vorgelegt. Es handelt sich um interne Kommunikation oder Vorentwürfe, die nicht zum Vorgang gehören (§ 2 Nr. 1 S. 2 IFS). II. Informationen zu Aktivitäten der Landeshauptstadt München mit Blick auf die Novelle des Bayerischen Klimaschutzgesetzes Die Landeshauptstadt München, namentlich das Referat für Klima- und Umweltschutz, hat mit Aufnahme der Tätigkeit in 2021 in intensivem Austausch mit dem Bayerischen Städtetag auf eine Novelle des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und der sonstigen Regelungen mit Blick auf den kommunalen Klimaschutz hingearbeitet. 1. So hat das Referat für Klima- und Umweltschutz gemeinsam mit dem Bayerischen Städtetag eine Arbeitsgruppe zum Klimaschutz eingesetzt und dort mit Vertreter*innen anderer Städte und Gemeinden ein Tagungspapier erarbeitet. Dieses Tagungspapier wurde im Juli 2022 der Öffentlichkeit und dem Bayerischen Ministerpräsidenten vorgestellt. Das Tagungspapier ist öffentlich verfügbar unter dem folgenden Link: https://www.bay-staedtetag.de/jahrestagungen/2022/downloads 2. Zudem hat sich das Referat für Klima- und Umweltschutz mit Blick auf die Novelle des Bayerischen Klimaschutzgesetzes gegenüber dem Freistaat Bayern klar positioniert wie folgt: I. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blick auf staatlichen Klimaschutz in seiner Entscheidung vom 29. April 2021 festgestellt, dass die Grundrechte der Kläger dadurch verletzt wurden, dass die nach dem Bundesklimaschutzgesetz bis zum Jahr 2030 zugelassenen Emissionsmengen die nach 2030 noch verbleibenden Emissionsmöglichkeiten erheblich reduzieren und dadurch praktisch jegliche grundrechtlich geschützte Freiheit gefährdet sei. Als eine „intertemporale Freiheitssicherung“ schützten die Grundrechte die Kläger vor einer umfassenden Freiheitsgefährdung durch einseitige Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Der Gesetzgeber hätte Vorkehrungen zur Gewährleistung eines freiheitsschonenden Übergangs in die Klimaneutralität treffen müssen, an denen es bislang fehlt. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Leitlinien für die künftige Ausrichtung des staatlichen Klimaschutzes festgelegt. Es bedarf verbindlicher Ziele und konkreter wie wirksamer Maßnahmen zur schnellstmöglichen Herbeiführung der Klimaneutralität. Dieser – nun inhaltlich klar gestellten – Verpflichtung müssen künftig alle staatlichen Ebenen nachkommen. II. Das Bayerische Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) sieht in seiner bisherigen Fassung vor, dass die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55% gesenkt und der Freistaat Bayern bis zum Jahr 2050 klimaneutral werden soll, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 BayKlimaG. Damit ist formell eine zeitliche Zielvorgabe zur Erreichung der Klimaneutralität erfolgt. Das Gesetz sieht jedoch keine verbindlichen Vorgaben dazu vor, wieviel Treibhausgasemissionen pro Jahr in welchen klimarelevanten Bereichen ausgestoßen werden dürfen. Auch fehlt es an einem klar definierten Instrumentarium, mit dem die Einhaltung der Ziele überwacht und für den Fall der Nichteinhaltung Konsequenzen festgelegt werden. Schließlich überlässt es der Freistaat den Gemeinden vor Ort, Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen, ohne ihnen eine entsprechende allgemeine Pflicht aufzuerlegen und dementsprechend finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. III. Aus Sicht der Landeshauptstadt München ist das Bayerische Klimaschutzgesetz in der jetzigen Fassung nicht geeignet, um die Ziele des Pariser Übereinkommens von maximal 1,5% Grad Erderwärmung zu erreichen. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München hat bereits am 18. Dezember 2019 den Klimanotstand ausgerufen, weil ersichtlich wurde, dass unter anderem das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 nicht ausreichen würde, die Ziele des Pariser Übereinkommens zu erreichen. Gleichzeitig wurden konkrete Maßnahmen zur zeitlich früheren Herbeiführung der Klimaneutralität für München definiert. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen, die künftig in einer eigenen Klimastrategie gebündelt werden, stellt die Landeshauptstadt München jährlich einen Finanzrahmen von mehreren Millionen Euro zur Verfügung. Damit geht die Landeshauptstadt München auch in Zeiten, die für die Haushalte der Gemeinden nicht einfach sind, als Vorbild im kommunalen Klimaschutz weiter voran. Die Klimastrategie der Landeshauptstadt München setzt verbindliche Zwischenziele auf dem Weg zur Klimaneutralität und allokiert gleichzeitig die bereit gestellten Haushaltsmittel zu den Maßnahmen, die den größten Erfolg bei der Reduktion von Treibhausgasemissionen herbeiführen. Der Erfolg der Maßnahmen wird regelmäßig überprüft und die Klimastrategie bei Bedarf entsprechend nachgeschärft. IV. Die Novellierung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes muss aus Sicht der Landeshauptstadt München die folgenden Punkte regeln: · Definition eines Ziels der Klimaneutralität des Freistaates Bayern bis 2040 · Definition von Zwischenzielen für den Freistaat Bayern auf dem Weg zur Klimaneutralität · Einstellen von ausreichend Haushaltsmitteln im jeweiligen Staatshaushalt für den Klimaschutz und die Klimaanpassung · Prüfung und Festlegung von staatlichen Maßnahmen o zur Erreichung der Ziele priorisiert nach der Wirksamkeit zur Treibhausgasreduktion; und o zur Klimaanpassung. · Festlegung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung als kommunale Pflichtaufgabe · Festlegung einer regelmäßigen Überwachung der Einhaltung der genannten Ziele. 1. Neudefinition der Ziele zur Klimaneutralität Die Ziele des Pariser Übereinkommens werden nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht erreicht, wenn eine Klimaneutralität erst bis 2050 angestrebt wird. Die Klimaneutralität muss vielmehr zeitlich früher erreicht sein. Dass dies möglich ist, hat zuletzt die Studie der Agora Energiewende, veröffentlicht am 26. April 2021, verdeutlicht: · Ein klimaneutrales Deutschland ist bereits bis 2045 möglich. Im Vergleich zum Zieljahr 2050 spart das der Atmosphäre knapp eine Milliarde Tonnen CO₂. · Ein Minderungsziel von 65 Prozent bis 2030 ist als Meilenstein auf dem Weg zur Klimaneutralität 2045 geeignet und schafft die Voraussetzungen für eine beschleunigte Transformation nach 2030. · Klimaneutralität 2045 bedeutet gegenüber einem Zieljahr 2050 mehr Tempo im Strukturwandel. Beim Ausbau der Erneuerbaren Energien, bei der klimaneutralen Industrie und beim Umstieg auf Wärmepumpen und Elektromobilität wird nach 2030 die Transformation beschleunigt. Zudem werden die Agrarwende und der Einsatz von CO₂-Abscheidung und -Speicherung vorgezogen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass der Begriff der Klimaneutralität definiert wird. Der Klimawandel ist ein dynamischer Prozess, so dass die Ziele und Maßnahmen des kommunalen Klimaschutzes nach Stand der Technik und der Wissenschaft kontinuierlich überprüft und auch angepasst werden müssen. Es erscheint somit fachlich vertretbar und im Sinne einer frühzeitigen Lenkung von Wirtschaft, Wissenschaft und Politik sinnvoll, bereits jetzt eine ambitioniertere Vorgabe für die Klimaneutralität bis 2040 vorzusehen. Daneben oder auch ergänzend wäre auch die verbindliche Vorgabe eines Treibhausgas- Gesamtbudgets und dementsprechender jährlicher Treibhausgas- Teilbudgets für den Freistaat Bayern, die jeweils mit den Zielen des Pariser Übereinkommens kompatibel sind, denkbar und sinnvoll. 2. Definition von verbindlichen Zwischenzielen Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat gezeigt, dass auch ein in die Zukunft verlagertes Ziel der Klimaneutralität nicht ausreichen wird, um der staatlichen Pflicht des Klimaschutzes vollumfänglich nachzukommen. Es bedarf der Definition von konkreten Zwischenzielen auf dem Weg zur Klimaneutralität, der regelmäßig überwacht wird. Die Zwischenziele sollten dabei konkrete Vorgaben zu den pro Jahr maximal im Freistaat Bayern zu emittierenden Treibhaugasen enthalten. Als ein erstes Zwischenziel sollte – in Übereinstimmung mit dem nun beschlossenen Kabinettsentwurf der Bundesregierung und der fachlichen Empfehlung der Agora Energiewende vom 26. April 2021 – eine Minderung der Treibhausgasemissionen (Stand 1990) um 65% bis 2030 festgelegt werden. 3. Auflegung eines Klimaschutzfonds Der Freistaat Bayern sollte verbindlich und nachhaltig finanzielle Mittel in dem jeweiligen Staatshaushalt einstellen, um die definierten Zwischenziele und Minderungsziele erreichen zu können. Dies insbesondere mit Blick auf eine künftige Pflichtaufgabe der Gemeinden im Bereich des Klimaschutzes (siehe Ziffer 5.). 4. Erarbeitung einer Strategie zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung Der Freistaat Bayern sollte regelmäßig eine Strategie zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung erarbeiten. Darin sollten sich konkrete Maßnahmen finden, die priorisiert nach der Wirksamkeit zur Reduktion von Treibhausgasemissionen finanziell budgetiert und gefördert werden sollten. Hierzu sollte der Freistaat Bayern seine Handlungsspielräume in den folgenden Bereichen · Wärme, Kälte, Strom · Mobilität · Bauen und Sanieren; und · Wirtschaft und Lebensstile konsequent und verbindlich nutzen, da in diesen Bereichen die größten Potentiale zur Reduktion von Treibhausgasemissionen bestehen. Daneben sollten Maßnahmen zur Klimaanpassung definiert und finanziell unterlegt werden. 5. Verpflichtender Kostenausgleich für Kommunale Klimaschutzaktivitäten Die jetzige Fassung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes spricht hinsichtlich des Klimaschutzes nur Empfehlungen an die Gemeinden aus und erklärt, dass staatliche Fördermaßnahmen zur Unterstützung aufgelegt werden. Dies lässt die Gemeinden im Unklaren darüber, ob damit ein Fall der Konnexität vorliegt oder nicht. Diese Unsicherheit führt zu unnötigen Verzögerungen beim Klimaschutz vor Ort und macht ihn von dem jeweiligen politischen Willen der Verantwortlichen und der Haushaltslage abhängig. Folglich muss für sämtliche kommunale Klimaschutzaktivitäten ein entsprechender staatlicher Kostenausgleich gewährleistet werden und entsprechend verbindlich und ausdrücklich geregelt werden. Nur so wird es gelingen, die künftig festzulegende Klimastrategie des Freistaates unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten flächendeckend und erfolgreich umsetzen zu können. 6. Kontinuierliche Überwachung und Anpassung Nach Schaffung der organisatorischen Struktur für Klimaschutz in Bayern und Bereitstellung der finanziellen Mittel müssen die neu definierten Ziele auf dem Weg zur Klimaneutralität regelmäßig überwacht und die ergriffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Dies ist die Darstellung der Stellungnahme des RKU an den Bayerischen Städtetag. 3. Im Nachgang hierzu gab es Stellungnahmen des Bayerischen Städtetages zur Novelle des Bayerischen Klimaschutzgesetzes. Entsprechende Auskünfte hierzu müssten dort erfolgen. Die Dokumente zur Dokumentation im Zusammenhang mit dieser Stellungnahme werden nicht vorgelegt. Es handelt sich um interne Kommunikation, die nicht zum Vorgang gehören (§ 2 Nr. 1 S. 2 IFS). Mit freundlichen Grüßen