Aktivitäten zur Istanbul-Konvention

Eine Aufstellung aller Ihrer Aktivitäten zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ("Istanbul-Konvention"). Dies kann sowohl Aktivitäten zur Information über die Konvention als auch zu deren Umsetzung beinhalten.

Insbesondere bitte ich auch um folgende Informationen:

(1) Seit wann liegt Ihnen die Istanbul-Konvention vor?
(2) Wann kam sie erstmalig bei Ihnen zum Einsatz?
(3) Wie wird die Istanbul-Konvention bei Ihnen in Aus- und Fortbildung integriert?
(4) Wann und wie häufig fanden entsprechende Aus- und Fortbildungsformate statt?
(5) Wie wird die Qualität des nachhaltigen Einsatzes der Istanbul-Konvention sichergestellt?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. August 2020
  • Frist
    12. September 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Aufstellung …
An Oberlandesgericht Karlsruhe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aktivitäten zur Istanbul-Konvention [#195191]
Datum
13. August 2020 11:58
An
Oberlandesgericht Karlsruhe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Aufstellung aller Ihrer Aktivitäten zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ("Istanbul-Konvention"). Dies kann sowohl Aktivitäten zur Information über die Konvention als auch zu deren Umsetzung beinhalten. Insbesondere bitte ich auch um folgende Informationen: (1) Seit wann liegt Ihnen die Istanbul-Konvention vor? (2) Wann kam sie erstmalig bei Ihnen zum Einsatz? (3) Wie wird die Istanbul-Konvention bei Ihnen in Aus- und Fortbildung integriert? (4) Wann und wie häufig fanden entsprechende Aus- und Fortbildungsformate statt? (5) Wie wird die Qualität des nachhaltigen Einsatzes der Istanbul-Konvention sichergestellt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 195191 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195191/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Oberlandesgericht Karlsruhe
Ihre Email vom 13.08.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in mit Email vom 13.08.2020 haben Sie Auskunft zur "Ist…
Von
Oberlandesgericht Karlsruhe
Betreff
Ihre Email vom 13.08.2020
Datum
24. August 2020 08:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Email vom 13.08.2020 haben Sie Auskunft zur "Istanbul-Konvention" beantragt und um Beantwortung Ihrer Anfrage per Email gebeten. Eine Postanschrift haben Sie nicht mitgeteilt. Auskünfte mittels ungeschützter Email an Personen, deren Anschrift nicht bekannt ist, erteilt das Oberlandesgericht Karlsruhe grundsätzlich nicht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Email vom 13.08.2020 [#195191] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Wollen Sie k…
An Oberlandesgericht Karlsruhe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Email vom 13.08.2020 [#195191]
Datum
25. August 2020 16:54
An
Oberlandesgericht Karlsruhe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Wollen Sie kurz begründen, warum Sie grundsätzlich keine Auskünfte per Email erteilen? Zumal auch nicht für eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, das sowohl diese Form der Antragstellung als auch diese Form der Informationsermittlung erlaubt? Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 195191 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195191/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Email vom 13.08.2020 [#195191] Sehr geehrteAntragsteller/in wann darf ich mit einer Antwort auf meine An…
An Oberlandesgericht Karlsruhe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Email vom 13.08.2020 [#195191]
Datum
17. September 2020 15:10
An
Oberlandesgericht Karlsruhe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in wann darf ich mit einer Antwort auf meine Anfrage rechnen? Ich gehe davon aus, dass Sie diese bearbeiten? Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 195191 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195191/
Oberlandesgericht Karlsruhe
Ihre Email vom 25.08.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in mit Email vom 25.08.2020 haben Sie um eine Begründung daf…
Von
Oberlandesgericht Karlsruhe
Betreff
Ihre Email vom 25.08.2020
Datum
21. September 2020 16:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Email vom 25.08.2020 haben Sie um eine Begründung dafür gebeten, dass das Oberlandesgericht grundsätzlich keine Auskünfte per Email erteilt. Dazu weise ich darauf hin, dass dieser Kommunikationsweg weder nach § 3a LVwVfG Baden-Württemberg noch – entgegen Ihrer Annahme – nach dem LIFG Baden-Württemberg eröffnet ist. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vom 07.03.2019 (L 1 KR 76/18) besteht keine rechtliche Verpflichtung, ja nicht einmal eine Berechtigung der Verwaltung, sich auf die eine Kommunikation mittels einfacher, nicht geschützter E-Mail einzulassen. Zudem bleibt es dabei, dass – ungeachtet des Kommunikationswegs – Eingaben erst bearbeitet werden können, wenn der Einsender seine Identität und Anschrift mitteilt (vgl. § 3a Abs. 2 Sätze 3, 5 LVwVfG Baden-Württemberg). Sie kommunizieren bislang per Email über ein Portal und haben Ihre Postanschrift nicht mitgeteilt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bad…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Aktivitäten zur Istanbul-Konvention“ [#195191] [#195191]
Datum
22. September 2020 11:46
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/195191/ Ich bin der Meinung, die Behörde lehnt zu Unrecht die Bearbeitung meiner Anfrage ab. Sie erklärt, "grundsätzlich nicht" per Email zu kommunizieren, und sich gar nicht auf Kommunikation per Mail einlassen zu dürfen. Dazu verweist die auf ein Urteil im Zusammenhang mit Datenschutzbedenken bei Krankenkassendaten, das hier kaum einschlägig erscheint. Auch scheint der Behörde - dem OLG Karlsruhe - generell unbekannt, dass im LIFG keine Schriftform für den Antrag vorgeschrieben ist. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: - 195191.pdf Anfragenr: 195191 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195191/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte doch kurz den Stand zu meiner Bitte um Vermittlung an Sie vom 22. Septemb…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Aktivitäten zur Istanbul-Konvention“ [#195191] [#195191]
Datum
5. Januar 2021 11:56
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte doch kurz den Stand zu meiner Bitte um Vermittlung an Sie vom 22. September 2020 erfragen. Ich hatte um Vermittlung gebeten bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/195191/ Ich bin der Meinung, die Behörde lehnt zu Unrecht die Bearbeitung meiner Anfrage ab. Sie erklärt, "grundsätzlich nicht" per Email zu kommunizieren, und sich gar nicht auf Kommunikation per Mail einlassen zu dürfen. Dazu verweist die auf ein Urteil im Zusammenhang mit Datenschutzbedenken bei Krankenkassendaten, das hier kaum einschlägig erscheint. Auch scheint der Behörde - dem OLG Karlsruhe - generell unbekannt, dass im LIFG keine Schriftform für den Antrag vorgeschrieben ist. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 195191.pdf Anfragenr: 195191 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195191/
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Oberlandesgericht Karlsruhe
Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme auf Ihre Anfrage vom 13. August 2020 zur "Istanbul-Konvention" zu…
Von
Oberlandesgericht Karlsruhe
Betreff
Ihr Antrag auf 13. August 2020 auf Auskunft über Aktivitäten zur Istanbul-Konvention
Datum
27. Januar 2021 16:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme auf Ihre Anfrage vom 13. August 2020 zur "Istanbul-Konvention" zurück. Das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ("Istanbul-Konvention") wurde durch Gesetz vom 17. Juli 2017 umgesetzt. Seither liegt es dem Oberlandesgericht als innerstaatliches Gesetz vor. In der Konvention werden die Vertragsparteien aufgerufen, "die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen" zur Umsetzung der Vertragsziele zu treffen. Entsprechend der Aufgabenteilung zwischen den Staatsgewalten gelangen erst die daraufhin erlassenen Gesetze zur Anwendung der Gerichte bzw. werden die daraufhin vorgenommenen Maßnahmen von den Gerichten überprüft. Es wird keine Statistik darüber geführt, wann, wie oft oder in welchen Fällen die "Istanbul Konvention" oder auf ihrer Grundlage erlassene Gesetze in Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe zur Anwendung kamen oder kommen. Auch eine Statistik darüber, in welchen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen die "Istanbul Konvention" besprochen wurde oder wird, existiert nicht. Fortbildungen für Justizangehörige werden hauptsächlich vom Land, von der Deutschen Richterakademie sowie im Rahmen des European Judicial Training Network (EJTN) angeboten. Dabei werden auch Referenten eingesetzt, die nicht in der Justiz tätig sind. Das Themenspektrum der Veranstaltungen reicht - je nach Gegenstand, Adressatenkreis und Ziel der Veranstaltung - über die unmittelbare Rechtsanwendung bei Gericht hinaus und es wird auch der soziale und sonstige Kontext der gerichtlichen Tätigkeit beleuchtet. Das gilt auch für "Istanbul Konvention". Da deren Schwerpunkt auf den Gebieten des Familien- und Strafrechts liegt, werden auch ihre Ziele, ihre Auswirkungen für die Gerichte und der weitere soziale Kontext vorrangig in Veranstaltungen zu diesen Rechtsgebieten behandelt. Mit freundlichen Grüßen