Aktivitäten zur Istanbul-Konvention

Eine Aufstellung aller Ihrer Aktivitäten zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ("Istanbul-Konvention"). Dies kann sowohl Aktivitäten zur Information über die Konvention als auch zu deren Umsetzung beinhalten.

Insbesondere bitte ich auch um folgende Informationen:

(1) Seit wann liegt Ihnen die Istanbul-Konvention vor?
(2) Wann kam sie erstmalig bei Ihnen zum Einsatz?
(3) Wie wird die Istanbul-Konvention bei Ihnen in Aus- und Fortbildung integriert?
(4) Wann und wie häufig fanden entsprechende Aus- und Fortbildungsformate statt?
(5) Wie wird die Qualität des nachhaltigen Einsatzes der Istanbul-Konvention sichergestellt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. August 2020
  • Frist
    12. September 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Aufstellung aller…
An Landgericht Braunschweig Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aktivitäten zur Istanbul-Konvention [#195099]
Datum
13. August 2020 11:58
An
Landgericht Braunschweig
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Aufstellung aller Ihrer Aktivitäten zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ("Istanbul-Konvention"). Dies kann sowohl Aktivitäten zur Information über die Konvention als auch zu deren Umsetzung beinhalten. Insbesondere bitte ich auch um folgende Informationen: (1) Seit wann liegt Ihnen die Istanbul-Konvention vor? (2) Wann kam sie erstmalig bei Ihnen zum Einsatz? (3) Wie wird die Istanbul-Konvention bei Ihnen in Aus- und Fortbildung integriert? (4) Wann und wie häufig fanden entsprechende Aus- und Fortbildungsformate statt? (5) Wie wird die Qualität des nachhaltigen Einsatzes der Istanbul-Konvention sichergestellt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 195099 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195099/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landgericht Braunschweig
95 (14) - Anfrage zur Istanbul-Konvention [cid:image001.jpg@01D679F5.1EA18AA0] Landgericht Braunschweig - Die Präs…
Von
Landgericht Braunschweig
Betreff
95 (14) - Anfrage zur Istanbul-Konvention
Datum
24. August 2020 15:43
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
1,3 KB


[cid:image001.jpg@01D679F5.1EA18AA0] Landgericht Braunschweig - Die Präsidentin - Geschäftsnummer: 95 (14) Ihre Anfrage zur Istanbul-Konvention Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 13.08.2020. Die Präsidentin des Landgerichts Braunschweig hat mich gebeten, Ihre Fragen zu beantworten. 1. Die Bundesrepublik Deutschland hat am 12. Oktober 2017 die Beitrittsurkunde zum "Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt" beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. Die Konvention ist im Februar 2018 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. 2. Fälle, in denen die Istanbul-Konvention zum Einsatz kam, werden hier nicht gesondert statistisch erfasst, sodass diese Frage leider nicht beantwortet werden kann. Die Istanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten in Art. 33ff. dazu, bestimmte Taten unter Strafe zu stellen, stellt jedoch selbst keine Straftatbestände auf. Gleiches gilt für den zivil- und familienrechtlichen Bereich, wonach sich die Vertragsstaaten verpflichten, die gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um bestimmte opferschützende Ziele zu erreichen (Art. 29ff.). Jedenfalls im Hinblick auf den strafrechtlichen Bereich sind klar vorgegebene durch den Gesetzgeber aufgestellte Straftatbestände erforderlich, sodass ein Rückgriff auf die Istanbul-Konvention insoweit nicht möglich ist. 3. und 4. Bislang wurden keine Fortbildungsangebote im Zusammenhang mit der Istanbul-Konvention durchgeführt. 5. Besondere Instrumente wurden bislang nicht etabliert. Die Richterinnen und Richter haben aufgrund der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG) die geltenden Rechtsnormen zu beachten. Ich hoffe, Ihnen mit den vorstehenden Antworten weitergeholfen zu haben und verbleibe Mit freundlichen Grüßen