140 E - 49/20
Landgericht Koblenz | 56065 Koblenz
Herr
<< Adresse entfernt >>
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
Telefon 0261 102-0
Telefax 0261 102-1503
<<E-Mail-Adresse>>
www.lgko.justiz.rlp.de
18.08.2020
Mein Aktenzeichen
140 E - 49/20
Bitte immer angeben!
Ihr Schreiben vom
13.08.2020
Ansprechpartner/-in / E-Mail
RinAG Katrin Weinert
<<E-Mail-Adresse>>
Telefon / Fax
0261 102-1518
0261 102-1503
Sehr
geehrteAntragsteller/in
Ihre Anfrage vom 13.08.2020 zu Auskünften nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTRanspG) und § 2 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) über die Handhabung der Istanbul-Konvention habe ich erhalten. Leider kann ich Ihnen hierzu nur in allgemeiner Form Auskunft geben.
Die "Istanbul-Konvention" ist - wie alle Gesetze und Konventionen - für Gerichte mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und Veröffentlichung im Internet zugänglich.
Das Landgericht Koblenz leistet - wie die gesamte Justiz - durch die Verfolgung von entsprechenden Straftaten ihren Beitrag zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt und damit zur Umsetzung der "Istanbul-Konvention". Selbstverständlich werden hierbei die gesetzlichen Instrumente wie beispielsweise die Nebenklage und Beiordnung von Rechtsanwälten einschließlich Gewährung von Prozesskostenhilfe, psychosoziale Prozessbegleitung sowie das Zeugenschutzprogramm genutzt, um Rechtsberatung, psychosoziale Betreuung und den Schutz der Opfer zu gewährleisten. Auch arbeiten das Landgericht Koblenz und die diesem zugeordnete Bewährungshilfe mit Institutionen und Programmen zusammen, die zum einen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs tätig sind, zum anderen bei der Täterarbeit präventiv gegen häusliche Gewalt gerichtete Anti-Gewalttrainings bzw. Therapien für Sexualstraftäter anbieten.
Das Landgericht richtet zwar üblicherweise selbst keine Aus- und Fortbildungen aus, allerdings werden diese für sämtliche Beschäftigte von den übergeordneten Behörden und externen Dritten konzipiert und angeboten. Hierzu gehören u.a. auch Fortbildungen zum Themenkomplex häusliche Gewalt und Umgang mit Opfern von Gewalt.
Weitere Auskünfte zu den von hieraus vorgenommenen Maßnahmen zur Umsetzung der Konvention kann ich Ihnen weder auf Grundlage des Landestransparenzgesetzes noch des Verbraucherinformationsgesetzes geben, da die gerichtliche Rechtsprechungstätigkeit und damit unmittelbar verbundene Maßnahmen nicht in den Anwendungsbereich dieser Gesetze fällt und insofern keine Verpflichtung/Berechtigung zur Auskunft besteht.
Aus dem Verbraucherinformationsgesetz ergibt sich, dass das Auskunftsrecht nach § 2 Abs. 1 VIG nur gegenüber den informationspflichtigen Stellen besteht, die in § 2 VIG näher definiert werden. Nach § 2 Abs. 3 VIG sind Gerichte hier ausdrücklich ausgenommen.
Auch nach dem LTranspG besteht kein weitergehender Auskunftsanspruch gegenüber den Gerichten. Gemäß § 3 Abs. 4 LTranspG besteht ein Auskunftsanspruch nur dann, wenn Gerichte Aufgaben öffentlicher Verwaltung übernehmen. Dies liegt nur bei reinen Justizverwaltungsaufgaben vor, nicht jedoch bei Rechtsprechungstätigkeiten (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung in der Landtagsdrucksache 16/5173 S.35). Bei den von Ihnen gewünschten weiteren Auskünften zu Maßnahmen zur Umsetzung der Konvention handelt es sich jedoch um Maßnahmen, die in den jeweiligen Prozessen angeordnet werden und damit der Rechtsprechungstätigkeit unterfallen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landgericht Koblenz, Karmeliterstraße 14, 56068 Koblenz einzulegen. Der Widerspruch kann
1.
schriftlich oder zur Niederschrift beim Landgericht Koblenz, Karmeliterstraße 14, 56068 Koblenz
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an:
<<E-Mail-Adresse>>
3. durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz an:
<<E-Mail-Adresse>>
erhoben werden.
Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. Dies ist der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz.
Unabhängig davon können Sie sich auch an den Landesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz wenden.
Mit freundlichen Grüßen