Aktivitäten zur Istanbul-Konvention

Anfrage an: Landgericht Koblenz

Eine Aufstellung aller Ihrer Aktivitäten zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ("Istanbul-Konvention"). Dies kann sowohl Aktivitäten zur Information über die Konvention als auch zu deren Umsetzung beinhalten.

Insbesondere bitte ich auch um folgende Informationen:

(1) Seit wann liegt Ihnen die Istanbul-Konvention vor?
(2) Wann kam sie erstmalig bei Ihnen zum Einsatz?
(3) Wie wird die Istanbul-Konvention bei Ihnen in Aus- und Fortbildung integriert?
(4) Wann und wie häufig fanden entsprechende Aus- und Fortbildungsformate statt?
(5) Wie wird die Qualität des nachhaltigen Einsatzes der Istanbul-Konvention sichergestellt?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. August 2020
  • Frist
    15. September 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Aufstellung …
An Landgericht Koblenz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aktivitäten zur Istanbul-Konvention [#195136]
Datum
13. August 2020 11:58
An
Landgericht Koblenz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Aufstellung aller Ihrer Aktivitäten zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ("Istanbul-Konvention"). Dies kann sowohl Aktivitäten zur Information über die Konvention als auch zu deren Umsetzung beinhalten. Insbesondere bitte ich auch um folgende Informationen: (1) Seit wann liegt Ihnen die Istanbul-Konvention vor? (2) Wann kam sie erstmalig bei Ihnen zum Einsatz? (3) Wie wird die Istanbul-Konvention bei Ihnen in Aus- und Fortbildung integriert? (4) Wann und wie häufig fanden entsprechende Aus- und Fortbildungsformate statt? (5) Wie wird die Qualität des nachhaltigen Einsatzes der Istanbul-Konvention sichergestellt?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 195136 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195136/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landgericht Koblenz
Ihre Anfrage vom 13.08.2020 140 E - 49/20 Landgericht Koblenz | 56065 Koblenz Herr << Adre…
Von
Landgericht Koblenz
Betreff
Ihre Anfrage vom 13.08.2020
Datum
19. August 2020 10:00
Status
Anfrage abgeschlossen
140 E - 49/20 Landgericht Koblenz | 56065 Koblenz Herr << Adresse entfernt >> Karmeliterstraße 14 56068 Koblenz Telefon 0261 102-0 Telefax 0261 102-1503 <<E-Mail-Adresse>> www.lgko.justiz.rlp.de 18.08.2020 Mein Aktenzeichen 140 E - 49/20 Bitte immer angeben! Ihr Schreiben vom 13.08.2020 Ansprechpartner/-in / E-Mail RinAG Katrin Weinert <<E-Mail-Adresse>> Telefon / Fax 0261 102-1518 0261 102-1503 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 13.08.2020 zu Auskünften nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTRanspG) und § 2 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) über die Handhabung der Istanbul-Konvention habe ich erhalten. Leider kann ich Ihnen hierzu nur in allgemeiner Form Auskunft geben. Die "Istanbul-Konvention" ist - wie alle Gesetze und Konventionen - für Gerichte mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und Veröffentlichung im Internet zugänglich. Das Landgericht Koblenz leistet - wie die gesamte Justiz - durch die Verfolgung von entsprechenden Straftaten ihren Beitrag zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt und damit zur Umsetzung der "Istanbul-Konvention". Selbstverständlich werden hierbei die gesetzlichen Instrumente wie beispielsweise die Nebenklage und Beiordnung von Rechtsanwälten einschließlich Gewährung von Prozesskostenhilfe, psychosoziale Prozessbegleitung sowie das Zeugenschutzprogramm genutzt, um Rechtsberatung, psychosoziale Betreuung und den Schutz der Opfer zu gewährleisten. Auch arbeiten das Landgericht Koblenz und die diesem zugeordnete Bewährungshilfe mit Institutionen und Programmen zusammen, die zum einen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs tätig sind, zum anderen bei der Täterarbeit präventiv gegen häusliche Gewalt gerichtete Anti-Gewalttrainings bzw. Therapien für Sexualstraftäter anbieten. Das Landgericht richtet zwar üblicherweise selbst keine Aus- und Fortbildungen aus, allerdings werden diese für sämtliche Beschäftigte von den übergeordneten Behörden und externen Dritten konzipiert und angeboten. Hierzu gehören u.a. auch Fortbildungen zum Themenkomplex häusliche Gewalt und Umgang mit Opfern von Gewalt. Weitere Auskünfte zu den von hieraus vorgenommenen Maßnahmen zur Umsetzung der Konvention kann ich Ihnen weder auf Grundlage des Landestransparenzgesetzes noch des Verbraucherinformationsgesetzes geben, da die gerichtliche Rechtsprechungstätigkeit und damit unmittelbar verbundene Maßnahmen nicht in den Anwendungsbereich dieser Gesetze fällt und insofern keine Verpflichtung/Berechtigung zur Auskunft besteht. Aus dem Verbraucherinformationsgesetz ergibt sich, dass das Auskunftsrecht nach § 2 Abs. 1 VIG nur gegenüber den informationspflichtigen Stellen besteht, die in § 2 VIG näher definiert werden. Nach § 2 Abs. 3 VIG sind Gerichte hier ausdrücklich ausgenommen. Auch nach dem LTranspG besteht kein weitergehender Auskunftsanspruch gegenüber den Gerichten. Gemäß § 3 Abs. 4 LTranspG besteht ein Auskunftsanspruch nur dann, wenn Gerichte Aufgaben öffentlicher Verwaltung übernehmen. Dies liegt nur bei reinen Justizverwaltungsaufgaben vor, nicht jedoch bei Rechtsprechungstätigkeiten (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung in der Landtagsdrucksache 16/5173 S.35). Bei den von Ihnen gewünschten weiteren Auskünften zu Maßnahmen zur Umsetzung der Konvention handelt es sich jedoch um Maßnahmen, die in den jeweiligen Prozessen angeordnet werden und damit der Rechtsprechungstätigkeit unterfallen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landgericht Koblenz, Karmeliterstraße 14, 56068 Koblenz einzulegen. Der Widerspruch kann 1. schriftlich oder zur Niederschrift beim Landgericht Koblenz, Karmeliterstraße 14, 56068 Koblenz 2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an: <<E-Mail-Adresse>> 3. durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz an: <<E-Mail-Adresse>> erhoben werden. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. Dies ist der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz. Unabhängig davon können Sie sich auch an den Landesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz wenden. Mit freundlichen Grüßen