Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Gönen,
vielen Dank für Ihre Nachricht, die mich am 12.12. erreicht hat.
Die Herausgabe der beantragten Dienstanweisung verweigern Sie und begründen das mit §3 Nr. 4 BremIFG. Dagegen lege ich Widerspruch ein.
Ich verweise auf das Urteil Urt. v. 24.08.2023, Az. 29 K 5628/21 des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf sowie BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 21/08. Daher kommt es nicht auf die Einstufung als Verschlusssache an. Vielmehr müssen die materiellen Voraussetzungen für die Einstufung vorliegen. Dies wurde hier nicht dargelegt. Auch warum Sie die Einstufung als Verschlusssache für gerechtfertigt halten, wird nicht dargelegt und ist somit nicht nachzuvollziehen.
Des Weiteren ist nicht erkennbar, wie die Veröffentlichung der angefragten Informationen nachteilige Auswirkungen für die Tätigkeit der Polizei haben sollten, zumal diverse Informationen zu den Tasern und deren Einsatz öffentlich zugänglich sind.
Selbst bei intensivem vorherigem Studium der polizeilichen Einsatzvorgaben dürfte die verlässliche Antizipation des polizeilichen Handelns in der Praxis wohl sehr schwierig sein, sodass die Effektivität der Gefahrenabwehr, die sie anbringen, nicht gefährdet sein sollte.
Ich verweise darauf, dass die Dienstanweisungen für DEIG in Ländern wie NRW oder Schleswig-Holstein bereits öffentlich einsehbar sind.
Ich möchte betonen, dass die Saarländischen Dienstanweisungen für DEIG ein erhebliches öffentliches Interesse genießen. Diese Informationen sind von Bedeutung, um die Transparenz staatlicher Maßnahmen sicherzustellen und die Einhaltung der Verhältnismäßigkeit bei polizeilicher Gewaltanwendung zu gewährleisten. Das IFG zielt darauf ab, die Informationszugänglichkeit zu fördern und sollte großzügig im Sinne des öffentlichen Interesses ausgelegt werden.
Diese Nachricht lasse ich Ihnen per Mail und per Fax/Brief zukommen.
Freundliche Grüße
Sabrina Winter
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