Sehr geehrter Herr Hahn,
wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Die amtlichen Informationen nach §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 Informationszugangsgesetz (IFG), die dem Robert Koch-Institut (IFG) zu Ihrer Anfrage vorliegen, wurden bereits veröffentlicht. Wir bitten Sie, diese allgemein zugänglichen Informationen selbstständig entsprechend § 9 Abs. 3 IFG abzurufen. In den Berichten zum Monitoring von COVID-19 und der Impfsituation in Langzeitpflegeeinrichtungen werden aus einer Stichprobe von Alten- Pflegeeinrichtungen "Analysen zu Hospitalisierungen und Todesfälle mit COVID-19 bei Bewohnerinnen und Bewohnern und Beschäftigten für Dezember 2021, differenziert nach Impfstatus und Hospitalisierungen und Todesfälle als Rate unter den Fällen" veröffentlicht, abrufbar unter
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Monitoring_Covid-19_Impfen_Langzeitpflege.html.
Darüber hinaus weisen wir auf folgendes Veröffentlichungen zu Ihrer Anfrage hin:
*Lahne H, Grahl A, Streibl BI, Büchl C, Damzog M, Gärtner S, Hobmaier B, Hoch M, Jungnick S, Katz K, Laubert L, Schutt B, Seidl C, Zilch K, Wildner M, Liebl B, Ackermann N, Sing A, Fingerle V: COVID-19- Impfung senkt das Risiko für Infektion, schwere Krank- heitsverläufe und Tod – Analyse eines SARS-CoV-2- Ausbruchs in einem Alten- und Pflegeheim Epid Bull 2022;6:3-13 | DOI 10.25646/9556.
Dem RKI liegen darüber hinaus keine amtlichen Informationen nach §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 IFG zu Ihrer Anfrage vor. Wir weisen darauf hin, dass nach dem IFG kein Anspruch auf Erläuterungen, Beschaffung oder Auswertungen von Informationen nach bestimmten Kriterien besteht. Im Übrigen sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 3 UIG, § 1 VIG) nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet.
Mit freundlichen Grüßen