Aktuelle Informationen zum Netzwerk-Durchsetzungs Gesetz

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

eine Statistik über Anzeigen/Verurteilungen oder Löschungen von Artikeln/Inhalten im Internet, im Bezug auf das NetzDg zu.
Wieviele Youtuber erhielten eine Sperre, Wieviele Facebook User wurden gesperrt.
Des Weiteren würde mich dabei die Vorgehensweise interessieren , wer hat die Anzeigen gestellt (Behörden, privat Personen..), wer hat entschieden Gerichte , private Organisationen, Betreiber der Internetseite.

Bitte um Zusendung der aktuellen Daten bis Ende Februar 2019

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. März 2019
  • Frist
    1. Mai 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Statistik …
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aktuelle Informationen zum Netzwerk-Durchsetzungs Gesetz [#63121]
Datum
29. März 2019 08:23
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Statistik über Anzeigen/Verurteilungen oder Löschungen von Artikeln/Inhalten im Internet, im Bezug auf das NetzDg zu. Wieviele Youtuber erhielten eine Sperre, Wieviele Facebook User wurden gesperrt. Des Weiteren würde mich dabei die Vorgehensweise interessieren , wer hat die Anzeigen gestellt (Behörden, privat Personen..), wer hat entschieden Gerichte , private Organisationen, Betreiber der Internetseite. Bitte um Zusendung der aktuellen Daten bis Ende Februar 2019
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für Justiz
Az.: I 5 - 1530/2 - A2 511/2019 Sehr geehrtAntragsteller/in das Bundesamt für Justiz ist zuständige Verwaltungsb…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
AW: Aktuelle Informationen zum Netzwerk-Durchsetzungs Gesetz [#63121]
Datum
4. April 2019 14:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: I 5 - 1530/2 - A2 511/2019 Sehr geehrtAntragsteller/in das Bundesamt für Justiz ist zuständige Verwaltungsbehörde für das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Gesetzliche Aufgabe ist die Verfolgung von Verstößen gegen die sich aus dem NetzDG ergebenden Pflichten. Die in Betracht kommenden Bußgeldverfahren ergeben sich aus § 4 Absatz 1 Nummern 1 - 8 NetzDG. Mit Stand vom 28. Februar 2019 gab es seit dem 1. Januar 2018 insgesamt 972 Verfahrenseinleitungen im Bundesamt für Justiz wegen Verstößen gegen das NetzDG, davon 75 von Amts wegen und 897 auf Grund von Meldungen an das Bundesamt für Justiz. Zu "Verurteilungen", "Löschungen von Artikeln/Inhalten im Internet", "Sperren" sowie dazu, "wer ... die Anzeigen gestellt" und "wer ... entschieden" hat, sind hier keine statistischen Daten vorhanden. Bezüglich der Anzahl der Beschwerden bei den bzw. Maßnahmen durch die sozialen Netzwerke(n) darf ich Sie auf die von den sozialen Netzwerken auf deren Homepages und im Bundesanzeiger veröffentlichten Berichte gemäß § 2 NetzDG verweisen. Unter anderem verpflichtet das NetzDG die sozialen Netzwerke, ein wirksames Beschwerdemanagement vorzuhalten. In § 3 NetzDG wird die Pflicht zum Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte geregelt. Anbieter sozialer Netzwerke müssen ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten, welches den Anforderungen des § 3 Absatz 2 und Absatz 3 NetzDG entspricht. Verstößt der Anbieter eines sozialen Netzwerks gegen diese Pflicht, kann ein Bußgeldverfahren nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 NetzDG eingeleitet werden. Das Löschen oder Sperren von ganzen Profilen wird im Katalog des § 3 Absatz 2 NetzDG, der die Anforderungen an ein wirksames Beschwerdemanagement konkretisiert, allerdings nicht genannt. Bürgerinnen und Bürger, aber auch Beschwerdestellen und (sonstige) Organisationen der Zivilgesellschaft können sich bei dem jeweiligen sozialen Netzwerk über rechtswidrige Inhalte beschweren. Ob ein Inhalt gelöscht oder gesperrt wird, entscheidet das soziale Netzwerk selbst, nicht das Bundesamt für Justiz. Das NetzDG normiert bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit eine kurze Löschfrist von 24 Stunden. Die Definition des rechtswidrigen Inhalts ergibt sich aus § 1 Absatz 3 NetzDG. Was gelöscht werden muss, richtet sich somit nach den in § 1 Absatz 3 NetzDG genannten Straftatbeständen. Mit freundlichen Grüßen